LGBL_OB_19910920_108•Raumordnungsprogramm der o.ö. Landesregierung über die Verwendung von Grundstücken in der Planungsregion Freistadt als Gebiet für Geschäftsbauten für den überörtlichen Bedarf
LGBL_OB_19910920_108Raumordnungsprogramm der o.ö. Landesregierung über die Verwendung von Grundstücken in der Planungsregion Freistadt als Gebiet für Geschäftsbauten für den überörtlichen BedarfGazette20.09.1991
der o.ö. Landesregierung vom 5. August 1991 über die Verwendung von Grundstücken in der Planungsregion Freistadt als Gebiet für Geschäftsbauten für den überörtlichen Bedarf
Auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 sowie des § 16a Abs. 2 und 3 O.ö. Raumordnungsgesetz (O.ö. ROG.), LGBl. Nr. 18/1972, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 91/1989,
wird verordnet:
§1
(1) Auf Grund der im Zuge der Grundlagenforschung durchgeführten Untersuchung des Raumes der Pla
nungsregion Freistadt (§ 14 Z. 5 O.ö. Landesraumord nungsprogramm, LGBl. Nr. 30/1978) ist die Verwendung der Grundstücke Nr. 94, 95, 96, 756, 784, 787, 788, 789, 790, 794/2 und 924/1, alle KG. Bad Zeil, mit einer Ge samtfläche von 7.270 m2 als Gebiet für Geschäftsbauten (§ 16 Abs. 12 O.ö. ROG.) zum Zwecke der Errichtung
eines Geschäftsbaues für den überörtlichen Bedarf (Fachmarkt), in dem keine Lebens- und Genußmittel der Grundversorgung angeboten werden, zulässig. Die Wid mung der Grundstücke für Geschäftsbauten bis zu einer Gesamtverkaufsfläche (§ 16a Abs. 2 Z. 4 O.ö. ROG.) von 1.000 m2 und einer Gesamtbetriebsfläche (§ 16a Abs. 2 Z. 5 O.ö. ROG.) von 3.700 m2 ist zulässig.
(2) Die von diesem Raumordnungsprogramm umfaßten
Grundstücke Nr. 94, 95, 96, 756, 784, 787, 788, 789, 790, 794/2 und 924/1, alle KG. Bad Zeil, sind in der Anlage dargestellt.
§2
Dieses Raumordnungsprogramm tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
Anlage
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1991, 49. Stück, Nr. 108
Seite 301
Innerhalb der im Lageplan mit einer roten Linie umgrenzten Fläche ist die Widmung Gebiet für Geschäftsbauten für den überörtlichen Bedarf mit einer maximalen Gesamtverkaufsfläche von 1.000 m2 zulässig.
Anlage
GER.BEZ. FREISTADT 0G. BAD ZELL KG. BAD ZELL
LAGEPLAN M:1;1000
Seite 302
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1991, 49. Stück, Nr. 109 u. 110
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