Raumordnungsprogramm der o.ö. Landesregierung über die Verwendung
von Grundstücken
in der Planungsregion Linz als Gebiet für Geschäftsbauten für den
überörtlichen Bedarf | Omnilex
LGBL_OB_19911023_123•Raumordnungsprogramm der o.ö. Landesregierung über die Verwendung
von Grundstücken
in der Planungsregion Linz als Gebiet für Geschäftsbauten für den
überörtlichen Bedarf
Raumordnungsprogramm der o.ö. Landesregierung über die Verwendung
von Grundstücken
in der Planungsregion Linz als Gebiet für Geschäftsbauten für den
überörtlichen Bedarf
LGBL_OB_19911023_123Raumordnungsprogramm der o.ö. Landesregierung über die Verwendung
von Grundstücken
in der Planungsregion Linz als Gebiet für Geschäftsbauten für den
überörtlichen BedarfGazette23.10.1991
in der Planungsregion Linz als Gebiet für Geschäftsbauten für den überörtlichen Bedarf
Raumordnungsprogramm
der o.ö. Landesregierung vom 30. September 1991 über die Verwendung von Grundstücken in der Planungsregion Linz als Gebiet für Geschäftsbauten für den überörtlichen Bedarf
Auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 sowie des § 16a Abs. 2 und 3 O.ö. Raumordnungsgesetz (O.ö. ROG.), LGBl. Nr. 18/1972, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 91/1989,.wird verordnet:
§1
Auf Grund der im Zuge der Grundlagenforschung durchgeführten Untersuchung des Raumes der Planungsregion Linz (§ 14 Z. 1 O.ö. Landesraumordnungsprogramm, LGBl. Nr. 30/1978) ist die Verwendung des Grundstückes Nr. 123/2, KG. St. Georgen a. d. G., mit einer Gesamtgrundstücksfläche von 3.369 m2 als Gebiet für Geschäftsbauten (§ 16 Abs. 12 O.ö. ROG.) zum Zwecke der Errichtung eines Geschäftsbaues für den überörtlichen Bedarf, in dem überwiegend Lebens- und Genußmittel einschließlich sonstiger Artikel des täglichen Bedarfs der Grundversorgung angeboten werden, zulässig. Die Widmung dieser Grundstücke ist für Geschäftsbauten bis zu einer Gesamtverkaufsfläche (§ 16a Abs. 2 Z. 4 O.ö. ROG.) von 1.431 m2 und einer Gesamtbetriebsfläche (§ 16a Abs. 2 Z. 5 O.ö. ROG.) von 1.822 m2 zulässig.
§2
Dieses Raumordnungsprogramm tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.