bei Ablegung von Prüfungen vor einer nach dem O.ö. Land- und forstwirtschaftlichen
Berufsausbildungsgesetz 1991, LGBl. Nr. 95, eingerichteten Prüfungskommission
(Zweite Prüfungsgebührenverordnung)
- a) für Facharbeiterprüfungen gemäß
§ 13 Abs. 1 bzw. § 14 Abs. 2
O.ö. LFBAG 1991S 250,-
b) für die Wiederholung einer Facharbeiterprüfung:
in einem Gegenstand S 70,-
in zwei GegenständenS 140,-
für die GesamtwiederholungS 250,-
- a) für Meisterprüfungen gemäß § 19
Abs. 1 bzw. § 22 Abs. 1
O.ö. LFBAG 1991 S 1.000,-
b) für die Wiederholung einer Meisterprüfung:
in einem Gegenstand S 250,-
in zwei Gegenständen S 500,-
für die Gesamtwiederholung S 1.000,-
- a) für Zusatzprüfungen gemäß
§ 17 Abs. 1 O.ö' LFBAG 1991 S200,-
b) für die Wiederholung der Zusatzprüfung:
in einem Gegenstand S 70,-
in zwei Gegenständen S140,-
für die Gesamtwiederholung S200,-
- a) für Zusatzprüfungen gemäß
§ 20 Abs. 1 O.ö. LFBAG 1991 .... S 600,- b) für die
Wiederholung der Zusatzprüfung:
in einem Gegenstand S 250,-
in zwei Gegenständen S 500,-
für die Gesamtwiederholung S 600,-
5.für Ergänzungsprüfungen gemäß § 4
Abs. 2 O.ö. LFBAG 1991 (Facharbeiter
prüfung) sowie für die Wiederholung
dieser Prüfungen:
jeweils pro Gegenstand S 70,-
maximal jedoch S 200,-
6.für Ergänzungsprüfungen gemäß § 4
Abs. 2 O.ö. LFBAG 1991 (Meister
prüfung) sowie für die Wiederholung
dieser Prüfungen:
jeweils pro Gegenstand S 250,-
maximal jedoch S 600,-
§2
Die Prüfungsgebühr ist nur soweit einzuheben, als dadurch der
notdürftige Unterhalt des Leistungspflichtigen und der Personen, für
die er nach dem Gesetz zu sorgen hat, nicht gefährdet wird. In
begründeten Ausnahmefällen kann Ratenzahlung oder Stundung der
Prüfungsgebühr gewährt werden, soweit dem Prüfungswerber als
außerordentliche Härte nicht zumutbar ist, sie bar oder sofort zu
erlegen.
a)für Prüfungskommissionen zur Abhal
tung von Facharbeiter(Zusatz)prüfungen
gemäß §§ 4 Abs. 2, 13 Abs. 1, 14 Abs. 2
und 17 Abs. 1 O.ö. LFBAG 1991 .... S 50,-
b)für Prüfungskommissionen zur Abhal
tung von Meister(Zusatz)prüfungen
gemäß §§ 4 Abs. 2, 19 Abs. 1, 20 Abs. 1
und 22 Abs. 1 O.ö. LFBAG 1991 S 150,-
Seite 482
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1991, 63. Stück,
Nr. 126, 127 u. 128
§4