LGBL_OB_19920331_23•Verordnung der o.ö. Landesregierung betreffend die Führung von Aufzeichnungen der Rauchfangkehrer
LGBL_OB_19920331_23Verordnung der o.ö. Landesregierung betreffend die Führung von Aufzeichnungen der RauchfangkehrerGazette31.03.1992
Verordnung
der o.ö. Landesregierung vom 9. März 1992 betreffend die Führung von Aufzeichnungen der Rauchfangkehrer
Auf Grund des § 7 Abs. 4 der O.ö. Kehrordnung, LGBl. Nr. 87/1991,
wird verordnet:
§1
(1) Die Aufzeichnungen gemäß § 7 Abs. 1 der O.ö. Kehrordnung sind für jedes Gebäude, in dem sich die Feuerungsanlage befindet - ist kein Gebäude vor handen, das Grundstück auf dem sich die Feuerungsan lage befindet - in Form von Kehrbüchern, Karteikarten oder Formblättern anzulegen, sorgfältig zu führen und gemäß § 7 Abs. 3 der O.ö. Kehrordnung aufzubewahren. Die Aufzeichnungen sind den behördlichen Organen
über deren Verlangen zur Einsichtnahme vorzulegen.
(2) Die Aufzeichnungen haben mindestens zu um
fassen:
Kennzeichnung von Ortschaften, Verkehrsflächen
und Gebäuden, LGBl. Nr. 65/1969;
Beschreibung der Lage des Gebäudes oder Grund
stückes;
einer Person, die vom Eigentümer im Sinne des § 1
Abs. 2 der O.ö. Kehrordnung mit der Wahrnehmung
der Rechte und Pflichten beauftragt ist;
derlichen Angaben, insbesondere Anzahl und Art der
Feuerungsanlagen, verwendeter Brennstoff und
Nennheizleistung;
Eigentümers (insbesondere Meldungen über die Erst
benützung, Nicht- und Wiederbenützung, Betrieb au
ßerhalb der Heizperiode).
(3)Den Aufzeichnungen gemäß Abs. 2 ist anzufügen:
§3
Übertretungen dieser Verordnung werden gemäß § 11 der O.ö. Kehrordnung bestraft.
§4
(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Ver ordnung der o.ö. Landesregierung betreffend das Kehr buch der Rauchfangkehrer, LGBl. Nr. 34/1953, außer
Kraft.
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