(1) Die Gemeinden sind verpflichtet, auf die entgelt liche Lieferung von Speiseeis einschließlich darin ver arbeiteter oder dazu verabreichter Früchte und von
Getränken mit Ausnahme von Milch einschließlich der
mitverkauften Umschließung und des mitverkauften
Zubehörs eine Steuer (Gemeinde-Getränkesteuer)
nach den Bestimmungen dieses Landesgesetzes einzuheben, soweit die Lieferung nicht für Zwecke des Wiederverkaufs im Rahmen einer nachhaltigen Tätig
keit erfolgt.
(2) Ausgenommen von der Besteuerung (Abs. 1)
sind Lieferungen im Sinne des § 10 Abs. 2 Z. 4 des Umsatzsteuergesetzes 1972, BGBl. Nr. 223/1972, zu
letzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 660/1989.
(3) Für die entgeltliche Lieferung im Sinne dieses Landesgesetzes gilt § 3 Abs. 1, 7 und 8 des Umsatz steuergesetzes 1972, BGBl. Nr. 223, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 660/1989."
"(1) Zur Entrichtung der Gemeinde-Getränkesteuer ist verpflichtet, wer Getränke entgeltlich liefert."