der o.ö. Landesregierung vom 6. April 1992 über die Anstaltsgebühr für die öffentlichen Krankenanstalten
Oberösterreichs
Auf Grund des § 34 Abs. 4 und des § 38 des O.ö. Krankenanstaltengesetzes 1976, LGBl. Nr. 10, zuletzt geändert durch
das Landesgesetz LGBl. Nr. 44/1991, wird verordnet:
§1
Die Anstaltsgebühr (§ 34 Abs. 1 lit. c des O.ö. Krankenanstaltengesetzes 1976) für die öffentlichen Krankenanstalten Oberösterreichs wird bei Unterbringung des Pfleglings in einem Mehrbettzimmer mit 3% und bei
Unterbringung des Pfleglings in einem Einbettzimmer mit 40% der nach § 38 des O.ö. Krankenanstaltengesetzes 1976 jeweils für die betreffende Krankenanstalt festgesetzten Pflegegebühr festgesetzt.
§2
(1) Diese Verordnung tritt am 1. April 1992 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung der o.ö. Landes regierung über die Anstaltsgebühr für die öffentlichen Krankenanstalten Oberösterreichs, LGBl. Nr. 36/1991, außer Kraft.