Landesgesetz, mit dem das Gesetz über die Dienstausbildung
und Fortbildung sowie über die
Dienstprüfungen von Landesbediensteten geändert wird | Omnilex
LGBL_OB_19920810_48•Landesgesetz, mit dem das Gesetz über die Dienstausbildung
und Fortbildung sowie über die
Dienstprüfungen von Landesbediensteten geändert wird
Landesgesetz, mit dem das Gesetz über die Dienstausbildung
und Fortbildung sowie über die
Dienstprüfungen von Landesbediensteten geändert wird
LGBL_OB_19920810_48Landesgesetz, mit dem das Gesetz über die Dienstausbildung
und Fortbildung sowie über die
Dienstprüfungen von Landesbediensteten geändert wirdGazette10.08.1992
"(2) Prüfungstermine sind von der Dienstbehörde nach Bedarf festzusetzen; pro Kalenderhalbjahr soll zumindest ein Prüfungstermin anberaumt werden (Halbjahrestermin). Zwischen den Halbjahresterminen ist ein Zeitraum von mindestens vier Monaten vorzusehen. Die Dienstbehörde hat die Prüfungstermine mindestens zwei Monate vor dem ersten Tag der Prüfungen in geeigneter Weise bekanntzugeben."
2.Im § 7 Abs. 9 erster Satz wird die Wortfolge "sechs
Monaten" durch die Wortfolge "vier Monaten"
ersetzt.
Artikel II
(1) Dieses Landesgesetz tritt mit dem auf seine Kund machung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich fol genden Monatsersten in Kraft.
(2) Art. IZ. 2 ist auch auf die Möglichkeit der Wiederho lung hinsichtlich solcher Prüfungen anzuwenden, die vor dem Inkrafttreten dieses Landesgesetzes abgehalten wurden.