Kundmachung der o.ö. Landesregierung über die Verleihung
des Rechtes zur Führung eines
Gemeindewappens an die Gemeinde Nebelberg | Omnilex
LGBL_OB_19920810_53•Kundmachung der o.ö. Landesregierung über die Verleihung
des Rechtes zur Führung eines
Gemeindewappens an die Gemeinde Nebelberg
Kundmachung der o.ö. Landesregierung über die Verleihung
des Rechtes zur Führung eines
Gemeindewappens an die Gemeinde Nebelberg
LGBL_OB_19920810_53Kundmachung der o.ö. Landesregierung über die Verleihung
des Rechtes zur Führung eines
Gemeindewappens an die Gemeinde NebelbergGazette10.08.1992
der o.ö. Landesregierung vom 20. Juli 1992 über die Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Gemeinde Nebelberg
Die o.ö. Landesregierung hat gemäß § 4 Abs. 1 der O.ö. Gemeindeordnung 1990, LGBl. Nr. 91, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 5/1992 mit Beschluß vom 20. Juli 1992 der Gemeinde Nebelberg, politischer Bezirk Rohrbach, das Recht zur Führung eines Gemeindewappens verliehen.
Beschreibung des Wappens der Gemeinde Nebelberg:
"Über einem von Grün und Gold im Bogenschnitt sechsmal gespaltenen Dreiberg in Silber ein aus dem linken Schildrand wachsender, schwarz bekleideter Rechtsarm mit einem roten, schräggestellten "Hauptmannstab" ("Hapstecken")".