Kundmachung des Landeshauptmannes von Oberösterreich betreffend
die Aufhebung einiger
Worte im § 5 Abs. 1 des O.ö. Schischulgesetzes 1979 durch den Verfassungsgerichtshof | Omnilex
LGBL_OB_19920910_67•Kundmachung des Landeshauptmannes von Oberösterreich betreffend
die Aufhebung einiger
Worte im § 5 Abs. 1 des O.ö. Schischulgesetzes 1979 durch den Verfassungsgerichtshof
Kundmachung des Landeshauptmannes von Oberösterreich betreffend
die Aufhebung einiger
Worte im § 5 Abs. 1 des O.ö. Schischulgesetzes 1979 durch den Verfassungsgerichtshof
LGBL_OB_19920910_67Kundmachung des Landeshauptmannes von Oberösterreich betreffend
die Aufhebung einiger
Worte im § 5 Abs. 1 des O.ö. Schischulgesetzes 1979 durch den VerfassungsgerichtshofGazette10.09.1992
Worte im § 5 Abs. 1 des O.ö. Schischulgesetzes 1979 durch den Verfassungsgerichtshof
Nr. 67
Kundmachung
des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 28. August 1992 betreffend die Aufhebung einiger
Worte im § 5 Abs. 1 des O.ö. Schischulgesetzes 1979
durch den Verfassungsgerichtshof
Gemäß Art. 140 Abs. 5 B-VG wird kundgemacht:
Der Verfassungsgerichtshof hat mit dem am 11. August 1992 zugestellten Erkenntnis vom 11. Juni 1992, G 279/91-9, zu Recht erkannt:
"Die im § 5 Abs. 1 des O.ö. Schischulgesetzes 1979, Anlage zur Kundmachung der o.ö. Landesregierung vom 26. Februar 1979, LGBI. für Oberösterreich Nr. 18/1979, über die Wiederverlautbarung des O.ö. Schischulgesetzes, enthaltene Wortfolge '; es darf sich mit einem bereits bestehenden Schischulgebiet weder ganz noch teilweise decken' war verfassungswidrig."