förderbaren Person (O.ö. Einkommensgrenzen-Verordnung)
Nr. 87 Verordnung
der o.ö. Landesregierung vom 9. November 1992 über die Festlegung der Einkommensgrenzen der förderbaren Person (O.ö. Einkommensgrenzen-Verordnung)49/1990, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 61/1992,
wird verordnet:
§1
(1)Das Jahreshaushaltseinkommen einer förderbaren
Person im Sinne des § 2 Z. 13 des O.ö. WFG 1990
beträgt:
- bei der Errichtung einer Mietwohnung sowie bei einer
durch den Eigentümer seines Eigenheimes bzw. sei
nes Reihenhauses oder durch den Eigentümer bzw.
den Mieter seiner Wohnung durchgeführten Sanie
rung und einer Haushaltsgröße von einer Person nicht
mehr als S 300.000,- und bei zwei Personen
S 450.000,-;
- bei der Errichtung einer Eigentumswohnung oder
eines Eigenheimes bzw. Reihenhauses und einer
Haushaltsgröße von einer Person nicht mehr als
S 350.000,- und bei zwei Personen S 550.000,-.
(2)Für jede weitere Person im Haushalt des Förde
rungswerbers erhöht sich der im Abs. 1 Z. 1 und 2 letzt
genannte Betrag um jeweils S 50.000,-.
Auf Grund des § 32 Abs. 1 Z. 12 des O.ö. Wohnbauför-derungsgesetzes
1990 (O.ö. WFG 1990), LGBI. Nr.
§2
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im
Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.