LGBL_OB_19921230_106•Vereinbarung, mit der die Vereinbarung betreffend den Landesgrenzen überschreitenden Berufsschulbesuch (für Oberösterreich LGBl. Nr. 10/1981) geändert wird
LGBL_OB_19921230_106Vereinbarung, mit der die Vereinbarung betreffend den Landesgrenzen überschreitenden Berufsschulbesuch (für Oberösterreich LGBl. Nr. 10/1981) geändert wirdGazette30.12.1992
Nr. 106 Vereinbarung,
mit der die Vereinbarung betreffend den Landesgrenzen überschreitenden Berufsschulbesuch (für Oberösterreich LGBl. Nr. 10/1981) geändert wird
Die Länder Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Vorarlberg und Wien schließen gemäß Art. 15a B-VG die nachstehende Vereinbarung:
Artikel I
Änderung der Vereinbarung betreffend den Landesgrenzen
überschreitenden Berufsschulbesuch
Art. 3 Abs. 1 der Vereinbarung betreffend den Landesgrenzen überschreitenden Berufsschulbesuch hat zu lauten:
"(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, eine Einschränkung oder eine Aufhebung eines Landesgrenzen überschreitenden Berufsschulsprengels hinsichtlich jenes von der beabsichtigten Maßnahme berührten Landes, welches innerhalb eines Monats ab der schriftlichen Verständigung von diesem Vorhaben dagegen Widerspruch erhebt, frühestens mit dem Ende des auf das Einlangen des Widerspruchs folgenden fünften Schuljahres wirksam werden zu lassen, sofern im Einzelfall kein anderes Einvernehmen hergestellt wird."
Artikel II Inkrafttreten
Diese Vereinbarung tritt einen Monat nach dem Tag in Kraft, an dem das letzte Land mitgeteilt hat, daß seine verfassungsrechtlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten der Vereinbarung erfüllt sind. Artikel IM Ausfertigung und Hinterlegung
Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt und bei der Verbindungsstelle der Bundesländer (Verwahrer) hinterlegt, die allen Ländern beglaubigte Abschriften übermittelt.
Für das Land Burgenland: Karl Stix
Für das Land Niederösterreich: Siegfried Ludwig
Für das Land Salzburg: Hans Katschthaler
Für das Land Vorarlberg: Martin Purtscher
Für das Land Kärnten: Christof Zernatto
Für das Land Oberösterreich: Josef Ratzenböck
Für das Land Steiermark: Josef Krainer:
Für das Land Wien: Helmut Zilk
Die Vereinbarung tritt zufolge ihres Art. II mit 8. Jänner 1993 zwischen den Vertragsparteien in Kraft.
{
"legislation": {
"eli": null,
"typ": "Verordnung",
"indizes": [],
"citations": [],
"source_id": "LGBL_OB_19921230_106",
"applikation": "Lgbl",
"date_source": "ris",
"book_abbreviation": null,
"kundmachungsorgan": null,
"stammnorm_bgblnummer": null
},
"content": {
"source_id": "LGBL_OB_19921230_106",
"bundesland": "O",
"applikation": "Lgbl"
}
}