LGBL_OB_19921230_97•Verordnung der o.ö. Landesregierung über das Ausmaß der Verwaltungsabgaben in Angelegenheiten der Landesverwaltung sowie über die Art der Einhebung von Verwaltungsabgaben (Landesverwaltungsabgabenverordnung 1993 - LVV. 1993)
LGBL_OB_19921230_97Verordnung der o.ö. Landesregierung über das Ausmaß der Verwaltungsabgaben in Angelegenheiten der Landesverwaltung sowie über die Art der Einhebung von Verwaltungsabgaben (Landesverwaltungsabgabenverordnung 1993 - LVV. 1993)Gazette30.12.1992
Nr. 97
Verordnung
der o.ö. Landesregierung vom 14. Dezember 1992 über das Ausmaß der Verwaltungsabgaben in Angelegenheiten der Landesverwaltung sowie über die Art der Einhebung von Verwaltungsabgaben (Landesverwaltungsabgabenverordnung 1993 - LVV. 1993)
Auf Grund des O.ö. Verwaltungsabgabengesetzes 1974, LGBl. Nr. 6, in der Fassung der Landesgesetze LGBl. Nr. 35/1980, 65/1980,1/1989 und 90/1992 wird verordnet:
§1
(1) Für das Ausmaß der von den Parteien in den Ange legenheiten der Landesverwaltung zu entrichtenden Ver waltungsabgaben ist der angeschlossene, einen Be standteil dieser Verordnung bildende Tarif maßgebend.
(2) Eine im Allgemeinen Teil des Tarifes vorgesehene Verwaltungsabgabe ist nur dann einzuheben, wenn die Amtshandlung nicht unter eine Tarifpost des Besonderen Teiles des Tarifes fällt.
(3) Eine im Besonderen Teil des Tarifes vorgesehene Verwaltungsabgabe ist auch dann zu entrichten, wenn die bei der entsprechenden Tarifpost zitierten Rechtsvor schriften zwar geändert wurden, die abgabepflichtige Amtshandlung jedoch ihrem Inhalt nach unverändert ge blieben ist.
§2
(1) Die Verwaltungsabgabe ist in dem Zeitpunkt fällig, in dem die Berechtigung rechtskräftig verliehen ist oder in dem die Amtshandlung vorgenommen wird.
(2) Eine allenfalls im voraus entrichtete Verwaltungsab gabe ist von Amts wegen zurückzuerstatten, wenn die Berechtigung nicht verliehen wird, die Amtshandlung un terbleibt oder sonst die Voraussetzungen für die Entrich tung entfallen.
§3
Ergeht im Zusammenhang mit der Verleihung der Berechtigung oder mit der sonstigen Amtshandlung, für die die Verwaltungsabgabe zu entrichten ist, ein Bescheid, so ist die Verwaltungsabgabe möglichst mit diesem Bescheid vorzuschreiben/Anderenfalls ist die Verwaltungsabgabe, wenn sie nicht ohne weiteres entrichtet wird, durch einen gesonderten Bescheid von jener Behörde vorzuschreiben, deren Tätigwerden die Fälligkeit der Verwaltungsabgabe (§ 2 Abs. 1) bewirkt hat.
§4
(1) Die Verwaltungsabgaben, und zwar sowohl die ge
mäß dieser Verordnung in den Angelegenheiten der Lan desverwaltung als auch die auf Grund von bundesgesetz lichen Bestimmungen in den Angelegenheiten der Bun desverwaltung festgesetzten Verwaltungsabgaben, sind, soweit sie in Bargeld entrichtet werden, bei den Behör den des Landes mittels der vom Amt der o.ö. Landesre gierung bestimmten Gebührenstempler zu verwerten.
(2) Freistempelabdrucke sind in Gegenwart der Partei auf die bei den Behörden des Landes verbleibenden Ge schäftsstücke aufzudrücken.
(3) Soweit die Verwaltungsabgaben nicht in Bargeld
entrichtet werden, sind sie auf das von der Behörde be kanntgegebene Konto einzuzahlen.
§5
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1993 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Landesverwaltungsabgabenverordnung 1986, LGBl. Nr. 27, in der Fassung der Verord nungen LGBl. Nr. 19/1988, 83/1988 und 43/1989 außer Kraft.
Für die o.ö. Landesregierung:
Dr. Ratzenböck
Landeshauptmann
Seite 250
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1992, 43. Stück,
Nr. 97
Tarif
über das Ausmaß der Verwaltungsabgaben in Angelegenheiten der
Landesverwaltung
Schilling
A.Allgemeiner Teil
Verleihung von Berechtigungen 110,-
Ausstellung von Bescheinigungen, Aus
weisen, Zeugnissen und sonstigen Bestä
tigungen (ausgenommen Übernahmsbe
stätigungen u.dgl.) 50,-
liches Anbringen 50,-
Ausstellung von Sichtvermerken sowie
Ausfertigung von Abschriften und Duplika
ten für jeden Bogen der Urschrift 50,-
B.Besonderer Teil
I. Staatsbürgerschaft
Fremde sofern ein Rechtsanspruch be
steht (§§ 11 a, 12,13 und 14 Staatsbürger
schaftsgesetz 1985 - StbG, BGBl. Nr.
311, zuletzt geändert durch das Bundes
gesetz BGBl. Nr. 386/1986) ... 500,- bis 6.000,-
an Fremde gemäß § 10
Abs. 1 StbG 750- bis 7.500,-
7.Verleihung der Staatsbürgerschaft
an Fremde gemäß § 10
Abs. 3 und 4 StbG 1.000,- bis 10.000 -
8.Erstreckung der Verleihung der Staatsbür
gerschaft auf den Ehegatten (§ 16 Abs. 1
StbG)
a)bei einem Rechtsanspruch (§§ 12 und
14 StbG) 500,- bis 6.000,-
b) bei Verleihung der Staatsbürgerschaft
gemäß § 10 Abs. 1 StbG . 750,- bis 7.500 -
c) bei Verleihung der Staatsbürgerschaft
gemäß § 10 Abs. 3
und 4 StbG 1.000,- bis 10.000,-
9.Erlassung eines Bescheides über die Zusi
cherung der Verleihung der Staatsbürger
schaft (§ 20 Abs. 1 StbG) 500,-
Erwerb der Staatsbürgerschaft durch Er
klärung bzw. Anzeige (§ 25 Abs. 3 StbG) 500,-
bürgerschaft
(§ 28 Abs. 1 StbG) 500,- bis 6.000,-
12.Ausstellung einer Bestätigung über das
Ausscheiden aus dem Staatsverband im
Falle des Erwerbes einer fremden Staats
bürgerschaft (§ 30 Abs. 1 StbG) 500,-
Schilling
13.Feststellung des Verlustes der Staatsbür
gerschaft infolge Verzichtes (§ 38 Abs. 2
StbG) 500,-
14.Erlassung eines Feststellungsbescheides
in Angelegenheiten der Staatsbürger
schaft auf Antrag der Partei
(§ 42 Abs. 1 StbG) 500,- bis 2.000-
genheiten der Staatsbürgerschaft auf An
trag (§ 43 Abs. 1 StbG) 100 -
nachweises (§ 44 Abs. 1 StbG) 100,-
II. Veranstaltungswesen
17.Bewilligung öffentlicher Theatervorführun
gen (§ 2 Abs. 1 O.ö. Veranstaltungsgesetz
1992, LGBl. Nr. 75) von Berufstheatern
a)ständiger Betrieb mit festem Standort
pro Sitzplatz S 4,-
jedoch mindestens 700,-
höchstens 5.600,-
b) Wandertheater 800,-
c) sonstige öffentliche Theatervorführun
gen, je Vorführung 250,-
zertdirektionen (§ 2 Abs. 1 O.ö. Veranstal
tungsgesetz 1992) 3.300,-
(§ 2 Abs. 1 O.ö. Veranstaltungsgesetz 1992)
a) in Nachtlokalen, Bars u.dgl 8.700,-
b) sonstige ständige oder befristete Ver
anstaltungen 1.600,-
c) Variete- und Kabarettveranstaltungen,
je Vorstellung 800,-
20.Bewilligung von Zirkusveranstaltungen
oder Zeltfesten (§ 2 Abs. 1 O.ö. Veranstal
tungsgesetz 1992)
a) mit einem Fassungsraum bis zu 500
Zuschauern 700,-
b) mit einem Fassungsraum von 501 bis
1.000 Zuschauern 1.600,-
c)mit einem Fassungsraum von 1.001
bis 5.000 Zuschauern 3.300,-
21.Bewilligung von Veranstaltungen ambu
lanter Schausteller (§ 2 Abs. 1 O.ö. Veran
staltungsgesetz 1992) ohne Rücksicht auf
den Berichtigungsumfang 1.500,-
22.Bewilligung sonstiger öffentlicher Schau
stellungen, Darbietungen und Belusti
gungen (§ 2 Abs. 1 O.ö. Veranstaltungs
gesetz 1992) 500,-
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1992, 43. Stück,
Nr. 97
Seite 251
Schilling
schäftsführers) (§§ 6 und 7 O.ö. Veranstal
tungsgesetz 1992) 400,-
O.ö. Veranstaltungsgesetz 1992) 1.100,-
25.Bewilligung von Volksfesten oder volks
festähnlichen Veranstaltungen (§ 2 Abs. 1
O.ö. Veranstaltungsgesetz 1992) 3.300,-
III. Spielapparatewesen
26.Erteilung einer Spielapparatebewilligung
(§ 5 Abs. 1 O.ö. Spielapparategesetz
1992, LGBl. Nr. 55)
pro bewilligten Spielapparat 1.000,-
27.Feststellung der Eignung von Betriebs
stätten (§ 5 Abs. 3 O.ö. Spielapparatege
setz 1992)
je geeignete Betriebsstätte 1.000,-
28.Erstellung des Amtsgutachtens in techni
scher und psychologischer Hinsicht (§ 6
Abs. 2 O.ö. Spielapparategesetz 1992)
a) pro Einzelgutachten für einen bestimm
ten Apparat einschließlich einem ver
wendeten Spielprogramm 1.000,-
b) pro Typengutachten für Apparate glei
cher Bauart und Spielweise im Umfan
ge von lit. a, 5.000,-
c) pro weiteres begutachtetes Spielpro
gramm (Platine) 500,-
IV. Kinowesen
29.Bewilligung erwerbsmäßiger Vorführung
von Laufbildern in Form von Filmprojektio
nen (§ 1 Abs. 1 O.ö. Kinogesetz, LGBl. Nr.
34/1954, zuletzt geändert durch das Lan
desgesetz LGBl. Nr. 62/1969)
a)ständiger Betrieb mit festem Standort
pro Sitzplatz S 5,-
jedoch mindestens 1.100,-
höchstens 5.500,-
b) Wanderkino 1.100,-
c) sonstige Kinovorführungen, je Vor
stellung 150,-
von Laufbildem in Form von Fernsehbild
projektionen (§ 1 Abs. 1 O.ö. Kinogesetz) 500,-
von Laufbildern durch Filmprojektionen in
Form eines Autokinos (§ 1 Abs. 1 O.ö. Ki
nogesetz) pro Platz für einen Personen
kraftwagen 7,-
ten (§ 9 Abs. 1 und § 11 O.ö. Kinogesetz),
sofern diese nicht unter die Tarifpost 31
fällt
Schilling
a)fester Standort pro Sitzplatz S 4,-
jedoch mindestens 650,-
höchstens 5.500,-
b)Wanderkino - Standort 150,-
33.Feststellung der Eignung von Kinoanlagen
für den Betrieb eines Autokinos (§ 9 Abs. 1
und § 11 O.ö. Kinogesetz) pro Platz für
einen Personenkraftwagen 7,-
schäftsführers) (§ 6 O.ö. Kinogesetz) 350,-
ters (Geschäftsführers) (§ 6 O.ö. Kinoge
setz) 650,-
nogesetz) 1.100,-
gung als Bildvorführer (§ 12 Abs. 1 O.ö. Ki
nogesetz) 150,-
V. Tanzschulwesen
38.Bewilligung für den Betrieb erwerbsmäßi
ger Tanzschulen (§ 1 Abs. 1 Tanzschulge
setz, LGBl. Nr. 29/1951, zuletzt geändert
durch das Landesgesetz LGBl. Nr.
60/1969)
a) für ständige Tanzschulen auf unbe
stimmte Dauer 6.300,-
b) für Saisontanzschulen 4.000,-
c) für Filialtanzschulen 900,-
ten (§ 9 Abs. 1 Tanzschulgesetz) 150,-
Abs. 3 Tanzschulgesetz) 150,-
schäftsführers) (§ 7 Abs. 1 Tanzschulge
setz) 700,-
tretung durch einen Assistenten (§ 4 bzw.
§ 7 Abs. 2 Tanzschulgesetz), 250,-
VI. Schischulwesen, Berg- und Schiführerwesen
(§ 2 Abs. 1 O.ö. Schischulgesetz 1990,
LGBl. Nr. 1/1991) 2.500,-
scheid umschriebenen Schischulgebietes
(§ 7 Abs. 5 O.ö. Schischulgesetz 1990) .. 1.000,-
45.Bewilligung der Tätigkeit eines Berg- und
Schiführers (§ 2 Abs. 1 O.ö. Berg- und
Schiführergesetz, LGBl. Nr. 36/1975) 500,-
Seite 252
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1992, 43. Stück,
Nr. 97
Schilling
VII. Land- und forstwirtschaftliches Schulwesen
tels für den Unterrichtsgebrauch (§ 32
Abs. 5 O.ö. Land- und forstwirtschaftliches
Schulgesetz, LGBl. Nr. 41/1976, zuletzt ge
ändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr.
61/1989) 300,-
verlorenes Zeugnis einer Berufs- oder
Fachschule (§ 70 Abs. 4 O.ö. Land- und
forstwirtschaftliches Schulgesetz) 120,-
VIII. Straßenverkehrswesen
kehrsordnung 1960 - StVO 1960, BGBI.
Nr. 159, zuletzt geändert durch das Bun
desgesetz BGBl. Nr. 562/1989) 130,-
mit Fahrzeugen oder Ladungen mit größe
ren als den zulässigen Maßen und Ge
wichten (§ 45 Abs. 1 StVO 1960)
a) für eine einmalige Fahrt pro Fahrzeug
einschließlich einer allfälligen Rück
fahrt innerhalb einer Woche 330,-
b) für mehrmalige Fahrten pro Fahrzeug 560,-
50.Bewilligung von Ausnahmen von Ver
kehrsgeboten oder -verboten (§ 45 Abs. 2
StVO 1960)
I. für eine einmalige Fahrt
a) pro Fahrzeug 200,-
b) pro Kraftwagenzug oder Sattelkraft
fahrzeug 300,-
II. für mehrmalige Fahrten
a) pro Fahrzeug 700,-
b) pro Kraftwagenzug oder Sattelkraft
fahrzeug 1.000,-
51.Bewilligung von Ausnahmen von Ver
kehrsbeschränkungen und Verkehrsver
boten (§ 45 Abs. 2 a StVO 1960)
I. für eine einmalige Fahrt pro Kraftfahr
zeug 200,-
II. für mehrmalige Fahrten pro Kraftfahr
zeug 700,-
52.Bewilligung für die über die in der Kurz
parkzone erlaubte Parkdauer hinaus
gehende Benützung dieser Zone (§ 45
Abs. 4 StVO 1960) SSO-
SS. Bewilligung für Ladetätigkeiten auf Stra
ßenstellen oder Gehsteigen, wo das Hal
ten verböten ist (§ 62 Abs. 4 StVO 1960)
I. für eine einmalige Ladetätigkeit
a) pro Fahrzeug 130,-
b) pro Kraftwagenzug oder Sattelkraft
fahrzeug 250,-
Schilling
II. für mehrmalige Ladetätigkeit
a) pro Fahrzeug 330,-
b) pro Kraftwagenzug oder Sattelkraft
fahrzeug 750,-
54.Bewilligung sportlicher Veranstaltungen
auf Straßen (§ 64 Abs. 1 StVO 1960)
I.mit Kraftfahrzeugen
a)wenn zur Erteilung der Bewilligung
die Bezirksverwaltungsbehörde
(Bundespolizeibehörde) zuständig
|st:
mit Geschwindigkeitswettbewerb 750,-
ohne Geschwindigkeitswettbe
werb 500,-
b)wenn zur Erteilung der Bewilligung
die Landesregierung zuständig ist:
mit Geschwindigkeitswettbewerb 1.150,-
ohne Geschwindigkeitswettbe
werb 750,-
II.ohne Kraftfahrzeuge 150,-
IM. Erstreckt sich die bewilligte Veranstaltung auf zwei oder
mehrere Bundesländer (§ 64 Abs. 4 StVO 1960), so beträgt die
Verwaltungsabgabe das entsprechend der Zahl der berührten
Bundesländer Mehrfache des unter I. lit. b bzw. II. angeführten
Betrages.
verkehrsfremden Zwecken (§ 82 Abs. 1
und 2 StVO 1960) pro Fahrzeug, Werbe
tafel u.dgl 330,-
des Anbringens von Werbungen oder An
kündigungen an Straßen außerhalb des
Ortsgebietes (§ 84 Abs. 3 StVO 1960) ... 500 -
auf oder neben Straßen (§ 90 Abs. 1 StVO
58.Bewilligung zum Ablagern von Schnee
aus Häusern oder Grundstücken auf die
Straße (§ 93 Abs. 6 StVO 1960) 130 -
IX. Schiffahrtswesen
59.Erteilung einer Konzession zur ge
werbsmäßigen Ausübung der Schiffahrt
(§ 75 Schiffahrtsgesetz 1990, BGBl. Nr.
87/1989)
a) mit einem Wasserfahrzeug mit einer
Tragfähigkeit über 10 t oder mit einem
Fahrgastschiff, das zur Beförderung
von mehr als 20 Fahrgästen zugelas
sen ist 2.500,-
b) mit einem sonstigen Fahrzeug 1.650,-
60.Bewilligung zur Errichtung, Wiederver
wendung oder wesentlichen Änderung
einer Schiffahrtsanlage (§ 48 Schiffahrts
gesetz 1990) 1.650,-
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1992, 43. Stück,
Nr. 97
Seite 253
Schilling
500,-
850,-
fahrtsanlage (§ 51 Schiffahrtsgesetz 1990)
(§ 67 Abs. 4 Schiffahrtsgesetz 1990)
48 Stunden (§ 54 Abs. 1 Seen- und Fluß-
Verkehrsordnung, BGBl. Nr. 42/1990)
850,-
tung, eines Wasserfestes oder einer ähnli
chen Veranstaltung (§ 64 Abs. 1 Seen- und
Fluß-Verkehrsordnung) 170,-
stimmungen der O.ö. Seen-Verkehrs
verordnung 1990 (§ 10 Abs. 6, LGBl. Nr.
43/1990) 170,-
mungen der O.ö. Wolfgangsee-Verord
nung 1990 (§ 7 Abs. 5, LGBl. Nr. 47/1990) 170,-
X. Motorschlittenwesen
67.Bewilligung zum Betrieb eines Motorschlit
tens (§ 2 Abs. 1 O.ö. Motorschlittengesetz,
LGBl. Nr. 59/1973) 750,-
XI. Krankenanstalten, Heilvorkommen- und Kurortewesen
68.Bewilligung zur Errichtung von Kranken
anstalten (§ 3 Abs. 1 O.ö. Krankenanstal
tengesetz 1976, LGBl. Nr. 10 - O.ö. KAG.
1976, zuletzt geändert durch das Landes
gesetz LGBl. Nr. 65/1992)
a)bei Anstalten mit mehr als 20 Betten
oder mehr als 5 ständig und unmittel
bar beschäftigten Personen bis zu 10
Betriebsräumen (Behandlungs- und
Krankenzimmern) 1.000,-
für jeden weiteren Betriebsraum 200,-
höchstens jedoch 5.600,-
b)bei sonstigen Anstalten 500,-
69.Bewilligung zum Betrieb von Krankenan
stalten (§ 4 Abs. 1 O.ö. KAG. 1976)
a) bei Anstalten mit mehr als 20 Betten
oder mehr als 5 ständig und unmittel
bar beschäftigten Personen 1.600,-
b) bei sonstigen Anstalten 500,-
70.Bewilligung zur Verlegung der Betriebs
stätte von Krankenanstalten (§ 5 Abs. 1
lit. aO.ö. KAG. 1976)
a) bei Anstalten mit mehr als 20 Betten
oder mehr als 5 ständig und unmittel
bar beschäftigten Personen 1.200,-
b) bei sonstigen Anstalten 250,-
71.Bewilligung zur Veränderung der Art von
Krankenanstalten (§ 5 Abs. 1 lit. b
O.ö. KAG. 1976)
Schilling
a) bei Anstalten mit mehr als 20 Betten
oder mehr als 5 ständig und unmittel
bar beschäftigten Personen1.200,-
b) bei sonstigen Anstalten 250,-
72.Bewilligung zur Veränderung der Type all
gemeiner Krankenanstalten (§ 5 Abs. 1
lit. c O.ö. KAG. 1976)
a) bei Anstalten mit mehr als 20 Betten
oder mehr als 5 ständig und unmittel
bar beschäftigten Personen 1.200,-
b) bei sonstigen Anstalten 250,-
73.Bewilligung zur Veränderung der Bestim
mung von Sonderkrankenanstalten (§ 5
Abs. 1 lit. d O.ö. KAG. 1976)
a) bei Anstalten mit mehr als 20 Betten
oder mehr als 5 ständig und unmittel
bar beschäftigten Personen 1.200,-
b) bei sonstigen Anstalten 250,-
74.Bewilligung zur Veränderung des Aufga
benbereiches bzw. Zweckes eines Sanato
riums oder selbständigen Ambulatoriums
(§ 5 Abs. 1 lit. e O.ö. KAG. 1976)
a) bei Anstalten mit mehr als 20 Betten
oder mehr als 5 ständig und unmittel
bar beschäftigten Personen 1.200,-
b) bei sonstigen Anstalten 250,-
75.Bewilligung zur Erweiterung von Kranken
anstalten (§ 5 Abs. 1 lit. f O.ö. KAG. 1976)
für jeden neuen Betriebsraum 200,-
höchstens jedoch 5.600,-
76.Bewilligung zur Schaffung neuer Abteilun
gen (Stationen, Institute u. dgl.) (§ 5 Abs. 1
lit. g O.ö. KAG. 1976)
a) bei Anstalten mit mehr als 20 Betten
oder mehr als 5 ständig und unmittel
bar beschäftigten Personen 1.200,-
b) bei sonstigen Anstalten 250,-
77.Bewilligung zur Verpachtung oder Über
tragung von Krankenanstalten (§ 6
O.ö. KAG. 1976)
a) bei Anstalten mit mehr als 20 Betten
oder mehr als 5 ständig und unmittel
bar beschäftigten Personen 1.600,-
b) bei sonstigen Anstalten 500,-
78.Bewilligung zur Änderung der Bezeich
nung von Krankenanstalten (§ 6 O.ö. KAG.
79.Genehmigung der Anstaltsordnung (§ 7
Abs. 7 O.ö. KAG. 1976) 1.200,-
80.Genehmigung der Änderung der Anstalts
ordnung (§ 7 Abs. 7 O.ö. KAG. 1976) .... 600,-
Seite 254
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1992, 43. Stück,
Nr. 97
Schilling
lichen Leiters von Krankenanstalten und
der Leiter der einzelnen Abteilungen (Insti
tute) (§ 8 Abs. 5 O.ö. KAG. 1976) 500,-
Abs. 1 O.ö. Heilvorkommen- und Kurorte
gesetz, LGBl. Nr. 47/1961, zuletzt ge
ändert durch Landesgesetz LGBl. Nr.
63/1992) 3.300 -
men (§ 6 Abs. 1 O.ö. Heilvorkommen- und
Kurortegesetz) 1.600,-
anstalten und Kureinrichtungen (§ 11
Abs. 1 O.ö. Heilvorkommen- und Kurorte
gesetz) bzw. Bewilligung wesentlicher
räumlicher Veränderungen (§ 11 Abs. 7
leg.cit.)
bis zu 5 Betriebsräumen (Schlaf- und Tagesräumen für Patienten,
Ordinationen,
Baderäumen u.dgl.) 1.000,-
für jeden weiteren Betriebsraum 200,-
höchstens jedoch 5.600,-
85.Bewilligung zum Vertriebe und zur Ver
sendung der Produkte von Heilvorkom
men (§ 17 Abs. 1 O.ö. Heilvorkommen-
und Kurortegesetz) 2.500,-
XII. Leichen- sind Bestattungswesen
chen (§ 14 Abs. 2 O.ö. Leichenbestat
tungsgesetz 1985, LGBl. Nr. 40) 1.500,-
stätten außerhalb von Friedhöfen (§ 18
Abs. 3 O.ö. Leichenbestattungsgesetz
stätten außerhalb von Friedhöfen (§ 18
Abs. 4 und § 21 Abs. 2 O.ö. Leichenbestat
tungsgesetz 1985) 1.200,-
Überführung einer Leiche (§ 25 Abs. 2
O.ö. Leichenbestattungsgesetz 1985) 250,-
90.Ausstellung eines Leichenpasses für die
Überführung einer enterdigten Leiche
(§ 27 O.ö. Leichenbestattungsgesetz
XIII. Rettungswesen
91.Anerkennung einer Rettungsorganisation
(§ 4 Abs. 1 O.ö. Rettungsgesetz 1988,
LGBl. Nr. 27/1988) '. 3.000,-
XIV. Landeskultur, Jagd und Fischerei, Naturschutz
92.Bewilligung zur Umwandlung landwirt
schaftlich genutzter Grundstücke in Wald
(§ 1 Abs. 1 O.ö. Kulturflächenschutzge-
setz, LGBl. Nr. 31/1958) 100,-
Schilling
93.Bewilligung für die Errichtung oder Ände
rung eines Wildgeheges (§ 6 a Abs. 2 und
10 O.ö. Jagdgesetz, LGBl. Nr. 32/1964, zu
letzt geändert durch das Landesgesetz
LGBl. Nr. 2/1990) und Bewilligung für die
Errichtung oder Änderung eines Tiergar
tens (§ 6 b Abs. 2 und 5 O.ö. Jagdgesetz)
je Bewilligung 1.500,-
94.Feststellung von Eigenjagdgebieten,
Jagdanschlüssen und Jagdeinschlüssen
(§§ 10 Abs. 3, 12 Abs. 1, 2 und 3
O.ö. Jagdgesetz)
für das Hektar 9,-
höchstens jedoch jeweils 7.500,-
95.Abrundung von Jagdgebieten (§ 13 Abs. 1
O.ö. Jagdgesetz)
für das Hektar Arrondierungsgebiet 11,-
höchstens jedoch 500,-
96.Bestätigung des Zuschlages bei öffent
licher Versteigerung eines genossen
schaftlichen Jagdrechtes (§ 23 Abs. 1
O.ö. Jagdgesetz)
bei einem Flächenausmaß bis zu 1.000 ha 1.100,-
darüber 2.500,-
97.Bewilligung einer Ausnahme bei Verpach
tung eines Eigenjagdrechtes (§ 34 Abs. 1
O.ö. Jagdgesetz) 1.100,-
98.Ausstellung einer Jagdgastkarte (§ 36
Abs. 3 O.ö. Jagdgesetz) 250,-
99.Ausstellung einer Jagdkarte (§ 37 Abs. 1
O.ö. Jagdgesetz) 900,-
100.Genehmigung zur Teilung von Fischwäs
sern (§ 3 Abs. 4 O.ö. Fischereigesetz,
LGBl. Nr. 60/1983, zuletzt geändert durch
das Landesgesetz LGBl. Nr. 16/1990) 750,-
101.Zuweisung von Fischereirechten (§ 4
Abs. 5 und 6 O.ö. Fischereigesetz) 1.000,-
eines Fischereirechtes (§ 6 Abs. 1 O.ö. Fi
schereigesetz) 750,-
(§6 Abs. 2 O.ö. Fischereigesetz) 450,-
104.Entbindung von der Besatzpflicht (§ 8
Abs. 3 O.ö. Fischereigesetz) 120,-
scher Wassertiere (§10 Abs. 1 O.ö. Fi
schereigesetz) 750,-
für Wassertiere (§ 10 Abs. 2 O.ö. Fische
reigesetz) 2.300,-
(§ 13 Abs. 1 O.ö. Fischereigesetz) 1.500,-
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1992, 43. Stück,
Nr. 97
Seite 255
Schilling
108.Ausstellung einer Fischerkarte (§ 17
Abs. 1 O.ö. Fischereigesetz) 200,-
109.Ausstellung einer Fischergastkarte (§ 19
Abs. 1 O.ö. Fischereigesetz) 70,-
110.Bewilligung von Ausnahmen vom Verbot
des § 32 Abs. 2 lit. b sowie von den Verbo
ten des § 32 Abs. 4 lit. a (§ 33 Abs. 1
O.ö. Fischereigesetz) 450,-
111.Bewilligung gemäß § 4 Abs. 1 Z. 1 Ober
österreichisches Natur- und Landschafts
schutzgesetz 1982, LGBl. Nr. 80, in der
Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr.
72/1988,
I.zur Errichtung von
a) gewerblichen Bauten, landwirt
schaftlichen Bauten, Wohnhäusern
zur Befriedigung des örtlichen
Wohnraumbedarfes, Nebengebäu
den 600,-
b) Garagen bei Bauten gemäß lit. a ... 300,-
c) sonstigen Wohn(Wochenend)häu-
sern 1.800,-
d) Garagen bei Wohn(Wochenend)-
häusern gemäß lit. c 700,-
e) sonstigen Bauten 600,-
II.zu Änderungen oder Umbauten
a) an gewerblichen Bauten, landwirt
schaftlichen Bauten, Wohnhäusern
zur Befriedigung des örtlichen
Wohnraumbedarfes, Nebengebäu
den 300,-
b) an Garagen bei Bauten gemäß lit. a 150,-
c) an sonstigen Wohn(Wochenend)-
häusern 900,-
d) an Garagen bei sonstigen Wohn-
(Wochenend)häusern gemäß lit. c 600,-
e) an sonstigen Bauten 300,-
112.Bewilligung gemäß § 4 Abs. 1 Z. 2 Ober
österreichisches Natur- und Landschafts
schutzgesetz 1982
a)zur Neuanlage, Verlegung und Ver
breiterung von Forststraßen
je angefangene 100 m 12,-
höchstens jedoch 1.200,-
b)zur Errichtung und Änderung von
oberirdischen elektrischen Leitungsan
lagen für Starkstrom über 30.000 Volt
je angefangene 100 m 15,-
höchstens jedoch 1.500,-
c)zur Errichtung und Änderung von
Standseilbahnen, Seilschwebebahnen,
Schräg-, Sessel- und Schleppliften und
Schipisten sowie zur Präparierung von
Schipisten mit Kunstschnee
je angefangene 100 m 400,-
höchstens jedoch 8.500,-
Schilling
d) zur Verwendung einer Grundfläche als
Übungsgelände für und zur Durchfüh
rung von Motorsportveranstaltungen .. 8.500,-
e) zur Errichtung und Erweiterung von
Campingplätzen
je Stellplatz 150,-
höchstens jedoch 8.500,-
f)zur Verwendung einer Grundfläche
zum Ablagern von Unrat, Gerumpel,
Schrott, Fahrzeugwracks u.dgl.
je angefangene 100 m2 700,-
höchstens jedoch 8.500,-
g)zur Eröffnung und Erweiterung von
Steinbrüchen, Sand-, Lehm- oder
Schotterentnahmestellen im Rahmen
des landwirtschaftlichen Betriebes 600,-
h) zur Eröffnung und Erweiterung von
sonstigen Steinbrüchen, Sand-, Lehm
oder Schotterentnahmestellen 8.500,-
i) zur Errichtung von Anlagen zur Aufbe
reitung von Gesteinen, Schotter, Kies,
Sand, Ton, Lehm, Torf sowie von
Mischgut und Bitumen; außerhalb sol
cher Einrichtungen für das Ablagern
dieser Materialien 8.500,-
j) zur Trockenlegung oder Aufforstung von Mooren oder Sümpfen, zum
Torfabbau
je angefangene 100 m2 120,-
höchstens jedoch 2.500,-
k) zur Durchführung von Drainagierungen
je angefangene 1.000 m2 12,-
höchstens jedoch 600,-
I) zum Zuschütten von künstlichen und natürlichen stehenden
Gewässern
bis 1.000 m2 350,-
über 1.000 m2 1.200,-
m) zur Rodung von Auwald
bis 1.000 m2: 350,-
über 1.000 m2 2.500,-
n) zur Rodung von Busch- und Gehölz
gruppen und von Heckenzügen 600,-
o) zur Durchführung von geländegestaltenden Maßnahmen
je angefangene 1.000 m212,-
höchstens jedoch600,-
p) zur oberirdischen Verlegung von Rohrleitungen
je angefangene 100 m 150,-
höchstens jedoch 8.500,-
q) zum Auf- und Abstellen von Verkaufs
wagen, Mobilheimen, Wohnwagen so
wie von Fahrzeugen, die für Wohn
zwecke eingerichtet sind, außerhalb
von genehmigten Campingplätzen je
Wagen 1.500,-
Seite 256
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1992, 43. Stück,
Nr. 97
Schilling
Oberösterreichisches Natur- und Landschaftsschutzgesetz 1982
I. bei Errichtung von
a) gewerblichen Bauten, Nebengebäu
den, Autoabstellplätzen, Sportstät
ten, optisch wirkenden Ankündigun
gen 1.200,-
b) landwirtschaftlichen Bauten,
Nebengebäuden 900,-
c) Wohnhäusern zur Befriedigung des
örtlichen Wohnraumbedarfes 1.200,-
d) Garagen bei Wohnhäusern gemäß
lit. c 900,-
e)sonstigen Wohn(Wochenend)häu-
sern 4.200,-
f) Garagen bei Wohn(Wochenend)-
häusern gemäß lit. e 2.100,-
g) Bootshütten, Badehütten 2.100,-
h) sonstigen Bauten 900,-
i) Steinbrüchen, Sand-, Lehm- oder
Schotterentnahmestellen im Rah
men eines landwirtschaftlichen Be
triebes 2.500,-
j) sonstigen Steinbrüchen, Sand-,
Lehm- oder Schotterentnahmestel
len 8.500,-
k) Anlagen zur Aufbereitung von Ge
steinen, Schotter,-Kies, Sand, Ton,
Lehm, Torf sowie von Mischgut und
Bitumen; außerhalb solcher Einrich
tungen für das Ablagern dieser Ma
terialien 8.500,-
I) oberirdischen elektrischen Leitungsanlagen bis 30.000 Volt
je angefangene 100 m 12,-
höchstens jedoch 1.200,-
m) oberirdischen elektrischen Leitungsanlagen für Starkstrom über
30.000 Volt
je angefangene 100 m 20,-
höchstens jedoch 1.800,-
n) Standseilbahnen, Seilschwebebahnen, Schräg-, Sessel- und
Schleppliften sowie von Schipisten
je angefangene 100 m 500,-
höchstens jedoch 8.500,-
o) Fischteichanlagen 600,-
p) Boots(Bade)stegen oder Anschüttungen
je m2 90,-
höchstens jedoch 6.500,-
q) Uferbefestigungen
je Laufmeter 90,-
höchstens jedoch 4.000,-
r) Einfriedungen jeder Art
je Laufmeter 40,-
höchstens jedoch 4.000,-
Schilling
s) Campingplätzen
je Stellplatz 150,-
höchstens jedoch 8.500,-
t) Bojen, je 350,-
II. bei Änderungen oder Umbauten
a) bei gewerblichen Bauten, Neben
gebäuden, Autoabstellplätzen,
Sportstätten, optisch wirkenden An
kündigungen 650,-
b) bei landwirtschaftlichen Bauten,
Nebengebäuden 400,-
c) an Wohnhäusern, die zur Befriedi
gung des örtlichen Wohnraumbe
darfes dienen 650,-
d) an Garagen bei Wohnhäusern
gemäß lit. c 400,-
e) an sonstigen Wohn(Wochenend)-
häusern 2.000,-
f) an Garagen bei sonstigen Wohn-
(Wochenend)häusern gemäß lit. e . 1.500,-
g)an Bootshütten, Badehütten 900,-
h) an sonstigen Bauten 400,-
i) von oberirdischen elektrischen Leitungsanlagen bis 30.000 Volt
je angefangene 100 m 7,-
höchstens jedoch 600,-
j) von oberirdischen elektrischen Leitungsanlagen für Starkstrom
über 30.000 Volt
je angefangene 100 m 12,-
höchstens jedoch 1.200,-
k) von Standseilbahnen, Seilschwebebahnen, Schräg-, Sessel- und
Schleppliften sowie von Schipisten
je angefangene 100 m 250,-
höchstens jedoch4.000,-
I) an Fischteichanlagen 350,-
m) an Boots(Bade)stegen oder Anschüttungen
je m2 40,-
höchstens jedoch 3.000,-
n) an Uferbefestigungen
je Laufmeter 40,-
höchstens jedoch 2.000,-
o) an Einfriedungen jeder Art
je Laufmeter 20,-
höchstens jedoch 2.000,-
IM. bei Erweiterung von
a) Steinbrüchen, Sand-, Lehm- oder
Schotterentnahmestellen im Rah
men eines landwirtschaftlichen Be
triebes 2.500,-
b) sonstigen Steinbrüchen, Sand-,
Lehm- oder Schotterentnahme
stellen 8.500,-
c) Campingplätzen
je Stellplatz 150,-
höchstens jedoch 8.500,-
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1992, 43. Stück,
Nr. 97
Seite 257
Schilling
IV. für
a)die Neuanlage, Verlegung und Ver
breiterung von Forststraßen
je angefangene 100 m 15,-
höchstens jedoch 1.500,-
b) die Verwendung einer Grundfläche
als Übungsgelände für und zur
Durchführung von Motorsportveran
staltungen 8.500,-
c) die Verwendung einer Grundfläche
zum Ablagern von Unrat, Gerumpel,
Schrott, Fahrzeugwracks u.dgl.
je angefangene 100 m2 1.200,-
höchstens jedoch 8.500,-
d)die Trockenlegung oder Aufforstung
von Mooren oder Sümpfen, zum
Torfabbau
je angefangene 100 m2 150,-
höchstens jedoch 3.000,-
e) die Durchführung von Drainagie-
rungen 1.800,-
f) das Zuschütten von künstlichen und
natürlichen stehenden Gewässern
bis 1.000 m2 600,-
über 1.000 m2 1.800,-
g)die Rodung von Auwald
bis 1.000 m2 600,-
über 1.000 m2 3.000,-
h) die Rodung von Busch- und Gehölzgruppen und von Heckenzügen
850,-
i) die Durchführung von geländege
staltenden Maßnahmen 850,-
j) die oberirdische Verlegung von Rohrleitungen
je angefangene 100 m 180,-
höchstens jedoch 8.500,-
k) das Auf- und Abstellen von Ver
kaufswagen, Mobilheimen, Wohn
wagen sowie von Fahrzeugen, die
für Wohnzwecke eingerichtet sind,
außerhalb von genehmigten Cam
pingplätzen je Wagen 1.800,-
I) die Präparierung von Schipisten mit Kunstschnee
je angefangene 100 m 400,-
höchstens jedoch 8.500,-
reichisches Natur- und Landschafts
schutzgesetz 1982 bei Errichtung oder Än
derung von nicht unter die Tarifpost 113
fallenden Bauwerken, wie Staumauern,
Kraftwerken u.dgl. sowie von Regulierun
gen 7.000,-
reichisches Natur- und Landschafts
schutzgesetz 1982 zur Errichtung, Aufstel
lung, Anbringung, Änderung und den Be
trieb von Werbeeinrichtungen je Werbe
einrichtung 1.500,-
Schilling
reichisches Natur- und Landschafts
schutzgesetz 1982 zum Vogelfang 120,-
XV. Bodenschutz
117.Eignungsbescheinigung für Klärschlamm,
Kompost, Müll- oder Klärschlammkompost
(§ 3 O.ö. Bodenschutzgesetz 1991, LGBI.
Nr. 115) 500,
118.Fristerstreckung gemäß § 5 Abs. 1 letzter
Satz O.ö. Bodenschutzgesetz 1991 1.000,
inhalte oder Klärschlamm aus Kleinklär
anlagen sowie für Gülle (Jauche) auf Alm
böden und/oder verkarsteten Böden (§ 7
Abs. 4 und § 15 Abs. 3 Z. 3 O.ö. Boden
schutz 1991) 150,-
schlamm, Müll- oder Klärschlammkom
post gemäß § 11 Abs. 1 O.ö. Bodenschutz
gesetz 1991 500,-
schutzgeräte (§ 19 Abs. 2 O.ö. Boden
schutzgesetz 1991) 1.000,-
die Verwendung von Pflanzenschutzmit
teln festgelegten Verboten und Geboten
(§21 O.ö. Bodenschutzgesetz 1991) 1.000,-
123.Anerkennung als Untersuchungsstelle ge
mäß § 46 O.ö. Bodenschutzgesetz 1991 3.000,-
XVI. Campingplatzwesen
trieb eines Campingplatzes (§ 1 Abs. 2
O.ö. Campingplatzgesetz, LGBl. Nr.
49/1967, zuletzt geändert durch das Lan
desgesetz LGBl. Nr. 63/1969) je Bewilli
gung 1.600,
XVII. Bauwesen
für die im Besonderen Teil des Tarifes zur
Gemeindeverwaltungsabgabenverord
nung das Ausmaß der Verwaltungsabgabe
bestimmt ist, gilt dieses Ausmaß auch
dann, wenn es sich im Einzelfall um eine
Angelegenheit der Landesverwaltung
handelt.
Bauteile und Bauarten (§ 101 Abs. 1
O.ö. Bauverordnung, LGBl. Nr. 5/1985)
a) Neuzulassung 5.000,
b) Änderung der Zulassung 2.500,
c) Verlängerung der Zulassung 2.500,
Seite 258
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1992, 43. Stück,
Nr. 97
Schilling
127.Aufnahme einer Person in das Verzeichnis
der Aufzugsprüfer (§ 13 Abs. 8 O.ö. Auf
zugsgesetz, LGBl. Nr. 10/1956, zuletzt ge
ändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr.
2/1970) 300,-
XVIII. Energiewesen
128.Bewilligung zur Vornahme von Vorarbei
ten für die Errichtung einer elektrischen
Leitungsanlage (§ 5 Abs. 1 erster Satz
O.ö. Starkstromwegegesetz 1970, LGBI.
Nr. 1/1971) 300,-
Vorarbeiten für die Errichtung einer elek
trischen Leitungsanlage (§ 5 Abs. 1 zwei
ter Satz O.ö. Starkstromwegegesetz 1970) 160,-
me, Änderung oder Erweiterung elektri
scher Leitungsanlagen (§ 7 Abs. 1
O.ö. Starkstromwegegesetz 1970),
je Bewilligung 300,-
131.Verlängerung einer Frist gemäß § 10
Abs. 3 O.ö. Starkstromwegegesetz 1970 160,-
132.Einräumung von Leitungsrechten (§ 11
Abs. 1 O.ö. Starkstromwegegesetz 1970) 300,-
wegegesetz 1970 300,-
von Anlagen gemäß § 5 Abs. 1 und 2
O.ö. Gasgesetz, LGBl. Nr. 47/1958, bzw.
Bewilligung für Anlagen gemäß § 5 Abs. 3
O.ö. Gasgesetz,
je Bewilligung 300,-
135.Namentliche Bezeichnung (Zulassung)
einer fachlich befähigten Person zur Über
prüfung von Gasanlagen gemäß § 6 Abs. 4
O.ö. Gasgesetz 300,-
Abs. 1 O.ö. Elektrizitätsgesetz, LGBl. Nr.
41/1982 6.500,-
ters gemäß § 8 Abs. 3 O.ö. Elektrizitäts
gesetz 1.300,-
triebsleiters gemäß § 9 Abs. 4 O.ö. Elektri
zitätsgesetz 1.300,-
gen gemäß § 13 Abs. 2 O.ö. Elektrizitäts
gesetz 1.300,-
Bewilligung gemäß § 26 Abs. 1 O.ö. Elek
trizitätsgesetz für"'
a) die Errichtung einer Stromerzeugungs
anlage mit einer Nennleistung bis
200 kW 2.000 -
Schilling
b)die Errichtung einer Stromerzeugungs
anlage mit einer Nennleistung über
200 kW 5.000,-
c) die Erweiterung einer solchen 1.300,-
d) eine wesentliche Änderung einer
solchen 1.300,-
141.Erteilung der Betriebsbewilligung gemäß
§ 27 Abs. 3 O.ö. Elektrizitätsgesetz 1.300,-
142.Feststellung gemäß § 37 Abs. 1 O.ö. Elek
trizitätsgesetz über den bestehenden Ver
sorg ungsumfang 2.000,-
XIX. Privatzimmervermietung
Berechtigung zur Privatzimmervermietung
(§ 3 Abs. 4 O.ö. Privatzimmervermietungs
gesetz 1975, LGBl. Nr. 7/1976) 250,-
XX. Abfallwirtschaft, Umweltschutz
144.Bewilligung für die Errichtung und wesent
liche Änderung von Abfallbehandlungsan
lagen gemäß § 26 Abs. 2 O.ö. Abfallwirt
schaftsgesetz 1990 - O.ö. AWG, LGBI.
Nr. 28/1991, wie
a)Anlagen zur Sammlung (Sammelstel
len), vorübergehende Lagerung (Zwi
schenlager), Aufbereitung sowie son
stige Behandlung von Abfällen (§ 20
Abs. 1 Z. 1 O.ö. AWG)
unter 1.000 m3 Volumen 800,-
über 1.000 m3 Volumen 1.600,-
b)Anlagen für Kompostierabfälle (Kom-
postierungsanlagen) (§ 20 Abs. 1 Z. 2
O.ö. AWG)
unter 1.000 m3 Volumen 800,-
über 1.000 m3 Volumen 1.600,-
c)Anlagen zur thermischen Verwertung
von Abfällen (§ 20 Abs. 1 Z. 3
O.ö. AWG)
unter 5.000 t Jahreskapazität 1.000,-
über 5.000 t Jahreskapazität 2.000,-
d)Ablagerungsplätze, insbesondere
Reststoffdeponien (§ 20 Abs. 1 Z. 4
O.ö. AWG)
unter 1.000 m3 Volumen 800,-
über 1.000 m3 Volumen 1.600,-
145.Betriebsbewilligung für Abfallbehand
lungsanlagen gemäß § 27 Abs. 3
O.ö. AWG, wie
a) Anlagen zur Sammlung (Sammelstellen), vorübergehende Lagerung
(Zwischenlager), Aufbereitung sowie sonstige Behandlung von Abfällen
(§ 20 Abs. 1 Z. 1 O.ö. AWG)
unter 1.000 m3 Volumen 400,-
über 1.000 m3 Volumen 800,-
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1992, 43. Stück,
Nr. 97
Seite 259
Schilling
b)Anlagen für Kompostierabfälle (Kom-
postierungsanlagen) (§ 20 Abs. 1 Z. 2
O.ö. AWG)
unter 1.000 m3 Volumen 400,-
über 1.000 m3 Volumen 800,-
c)Anlagen zur thermischen Verwertung
von Abfällen (§ 20 Abs. 1 Z. 3
O.ö. AWG)
unter 5.000 t Jahreskapazität 500,-
über 5.000 t Jahreskapazität 1.000,-
d)Ablagerungsplätze, insbesondere
Reststoffdeponien (§ 20 Abs. 1 Z. 4
O.ö. AWG)
unter 1.000 m3 Volumen 400,-
über 1.000 m3 Volumen 800,-
Abs. 10 O.ö. AWG) 250,-
Schilling
Abs. 1 O.ö. Umweltschutzgesetz 1988,
LGBl. Nr. 53/1988, geändert durch das
Landesgesetz LGBl. Nr. 106/1991) 250,-
XXI. Sonstiges
148.Bewilligung zur Führung des o.ö. Landes
wappens (§ 1 Gesetz über den Schutz des
o. ö. Landeswappens, LGBl. Nr. 29/1948)
a) zwecks einmaliger Verwendung 650,
b) zwecks dauernder Führung 6.500,
149.Bewilligung zur gewerbsmäßigen Anferti
gung und zum Vertrieb von Gegenständen
mit dem Landeswappen als Aus
schmückung (§ 3 Gesetz über den Schutz
des o.ö. Landeswappens) 1.500,-
{
"legislation": {
"eli": null,
"typ": "Verordnung",
"indizes": [],
"citations": [],
"source_id": "LGBL_OB_19921230_97",
"applikation": "Lgbl",
"date_source": "ris",
"book_abbreviation": null,
"kundmachungsorgan": null,
"stammnorm_bgblnummer": null
},
"content": {
"source_id": "LGBL_OB_19921230_97",
"bundesland": "O",
"applikation": "Lgbl"
}
}