LGBL_OB_19930122_3•Landesgesetz, mit dem das O.ö. Objektivierungsgesetz 1990 geändert wird (O.ö. Objektivierungsgesetz-Novelle 1992)
LGBL_OB_19930122_3Landesgesetz, mit dem das O.ö. Objektivierungsgesetz 1990 geändert wird (O.ö. Objektivierungsgesetz-Novelle 1992)Gazette22.01.1993
Nr. 3 Landesgesetz
vom 10. November 1992, mit dem das O.ö. Objektivierungsgesetz 1990 geändert wird (O.ö. Objektivierungsgesetz-Novelle 1992)
Der o.ö. Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das O.ö. Objektivierungsgesetz 1990, LGBl. Nr. 96, wird wie folgt
geändert:
„§ 2: Ausschreibung; Bewerbung", „§ 3: Vereinfach
tes Aufnahmeverfahren" und „§ 6: Mitteilung der
Aufnahme von Bewerbern" durch die Überschriften
„§ 2: Ausschreibung", „§ 3: Bewerbung" und „§ 6:
Mitteilung der Aufnahme von Bewerbern; Abgren
zung" ersetzt; nach der Überschrift „§11: Begutach
tungskriterien; Reihungsliste" wird die Überschrift
„§ 11a: Weiterbestellungsgutachten", nach der
Überschrift "§ 15: Begutachtungskriterien; Rei
hungsliste" die Überschrift "§ 15a: Weiterbestel
lungsgutachten" eingefügt; die Überschriften im Ar
tikel IV Abschnitt B lauten: „§ 23: Ausschreibung;
Bewerbung", „§ 23a: Vertraulichkeit", „§ 23b: Be
gutachtungskommission", „§ 23c: Begutachtungs
kriterien; Reihungsliste", „§ 23d: Weiterbestellungs gutachten" und „§ 23e: Anwendungsbereich".
"(3) Personenbezogene Bezeichnungen in diesem Landesgesetz gelten jeweils auch in ihrer weiblichen Form."
"§2 Ausschreibung
(1) Der Aufnahme von Personen in den Landesdienst für eine befristete oder unbefristete Tätigkeit hat eine Ausschreibung jedenfalls in der Amtlichen Linzer Zeitung vorauszugehen. Zusätzlich soll eine Ausschreibung auch in anderen Medienwerken, zumindest aber in einer oberösterreichischen Tageszeitung erfolgen, wenn sie einen Dienstposten betrifft, der sich durch quantitative oder qualitative Anforderungen von vergleichbaren Dienstposten abhebt; dies kann auch in der Form eines Hinweises auf die Ausschreibung in der Amtlichen Linzer Zeitung erfolgen.
(2)Die Ausschreibung hat jedenfalls zu enthalten:
rechtlichen Bestimmungen;
Aufgabenbeschreibung;
fil im Sinn des § 5), soweit es für die Erfüllung der
Aufgaben des vorgesehenen Arbeitsplatzes von
wesentlicher Bedeutung ist. Bei jedem dieser Er
fordernisse ist ausdrücklich anzuführen, ob es un
bedingt zu erfüllen ist oder ob es nur als er
wünscht anzusehen ist;
(3) Die Bewerbungsfrist beträgt mindestens zwei
Wochen. Die Bewerber haben die geforderten Kennt
nisse und Fähigkeiten entsprechend nachzuweisen.
Sie haben überdies Auskünfte zur Beurteilung der im
§ 5 enthaltenen objektiven Aufnahmekriterien zu ge
ben bzw. entsprechende Unterlagen rechtzeitig vor
zulegen.
(4) Die Landesregierung kann einzelne Personal
verfügungen ohne vorhergehende Ausschreibung
bzw. ohne Befassung des Personalbeirates (§ 4)
selbständig treffen, wenn es aus dienstlichen oder
verwaltungstechnischen Gründen unbedingt erfor
derlich ist; dabei sind bereits vorgemerkte geeignete
Bewerber zu berücksichtigen. § 5 ist sinngemäß an
zuwenden.
(5) Personalverfügungen nach Abs. 4 sind in sinn
gemäßer Anwendung des § 5 Abs. 4 dem Vorsitzen
den des Personalbeirates unter Anschluß einer Be
gründung unverzüglich zur Kenntnis zu bringen."
"§3 Bewerbung
(1) Bewerber sind, wenn sie die gesetzlichen An
stellungserfordernisse erfüllen, ein Jahr ab dem Ein
langen ihrer Bewerbung vorzumerken.
(2) Vorgemerkte Bewerber sind in das Verfahren
nach diesem Landesgesetz einzubeziehen, sofern
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Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1993, 2. Stück,
Nr. 3
sie die Ausschreibungsvoraussetzungen erfüllen. Die Vormerkung endet mit Abschluß eines Objektivierungsverfahrens, in dem der vorgemerkte Bewerber miteinbezogen wurde; eine neuerliche Vormerkung im Sinne des Abs. 1 ist möglich."
"(2) Die Anzahl der von jeder im Landtag vertretenen Partei namhaft zu machenden Dienstgebervertreter bestimmt sich nach dem Verhältnis der der Partei im Landtag zukommenden Mandate, wobei - soweit vorhanden - den drei stärksten im Landtag vertretenen Parteien jedenfalls ein Dienstgebervertreter zukommt. Bei gleicher Mandatsstärke geben jeweils die bei der vorangegangenen Landtagswahl auf die betreffenden Parteien entfallenen Parteilandessummen den Ausschlag. Der Vorsitzende des Personalbeirates wird von jener im Landtag vertretenen Partei namhaft gemacht, die über die größte Anzahl von Mandaten verfügt. Im Fall des Ausscheidens aus dem Landtag ist unverzüglich von der in Betracht kommenden Partei ein Nachbesetzungsvorschlag zu erstatten."
8.§ 4 Abs. 5 dritter Satz entfällt.
"§5
Aufnahmekriterien, Aufnahmevorschlag
(1)Allgemeine Aufnahmevoraussetzungen nach
den dienstrechtlichen Vorschriften sind insbe
sondere:
die Ausbildung,
die persönliche und fachliche Eignung für die
Erfüllung der Aufgaben, die mit der vorgesehe
nen Verwendung verbunden sind,
ein bestimmtes Mindest- oder Höchstalter,
die volle Handlungsfähigkeit, ausgenommen ihre
Beschränkung wegen Minderjährigkeit,
(2)Besondere Aufnahmevoraussetzungen erge
ben sich aus der beabsichtigten Verwendung und
können insbesondere sein:
eine Fach- bzw. Spezialausbildung,
die bisherige Berufspraxis,
sonstige besondere Fähigkeiten bzw. Fertig
keiten.
(3)Neben den allgemeinen und den besonderen
Aufnahmevoraussetzungen sind als objektive Auf
nahmekriterien nach der Art der zu besetzenden
Dienstposten insbesondere anzusehen:
das Vorstellungs- bzw. Kontaktgespräch,
allfällige Tests bzw. sonstige fachliche Begut
achtungen,
die sozialen Verhältnisse,
sonstige besondere Umstände.
(4) Das Amt der Landesregierung hat die Bewer
bungen nach den Aufnahmekriterien zu prüfen. Den
Mitgliedern des Personalbeirates ist jeweils der Ent
wurf eines Aufnahmevorschlages unter Anschluß der
für die Beurteilung erforderlichen sonstigen Unterla
gen über alle Bewerber spätestens sieben Tage vor
der nächsten Sitzung zu übermitteln. Ergeben sich
während des Objektivierungsverfahrens Änderun
gen der maßgeblichen Umstände, so können bis
spätestens am zweiten Arbeitstag vor der Sitzung
Unterlagen nachgereicht werden.
(5) Der Personalbeirat hat den Entwurf eines Auf
nahmevorschlages des Amtes der Landesregierung
sowie die übrigen Unterlagen zu prüfen und in einer
Empfehlung einen endgültigen Aufnahmevorschlag
an die Landesregierung zu erstatten. Dieser ist inner
halb von acht Wochen ab dem Zeitpunkt, in dem die
Unterlagen beim Vorsitzenden des Personalbeirates
eingelangt sind, zu erstatten. Tritt der Personalbeirat
nicht innerhalb von acht Wochen nach Übermittlung
der Unterlagen durch das Amt der Landesregierung
zusammen, so kann die Landesregierung ohne Emp
fehlung des Personalbeirates entscheiden. Kommt in
der ersten Sitzung des Personalbeirates kein Auf
nahmevorschlag zustande, so hat eine zweite Sit
zung möglichst innerhalb einer Woche stattzufin
den."
10.Die Überschrift im § 6 lautet:
"Mitteilung der Aufnahme von Bewerbern; Abgrenzung"
11.Dem § 6 wird folgender Abs. 3 angefügt:
"(3) Bei Bewerbern um leitende Funktionen, die in keinem Dienstverhältnis zum Land Oberösterreich stehen, sind die Bestimmungen dieses Abschnittes nicht anzuwenden. Lediglich der Zeitpunkt ihres Dienstantrittes und die Dienststelle sind dem Vorsitzenden des Personalbeirates jeweils bis zum 10. des Folgemonats mitzuteilen."
"(1) Der Bestellung der Leiter von Abteilungsgruppen, der Abteilungsleiter, vergleichbarer Funktionsträger sowie der Leiter von Unterabteilungen bzw. sonstigen nachgeordneten Organisationseinheiten des Amtes der Landesregierung, ferner der Bestellung der Bezirkshauptmänner, der Amtsvorstände und technischen Leiter der Agrarbezirksbehörden hat nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Abschnittes eine Ausschreibung jedenfalls in der Amtlichen Linzer Zeitung und in anderen Medienwerken, zumindest aber in einer oberösterreichischen Tageszeitung voranzugehen; letzteres kann auch in Form eines Hinweises auf die Ausschreibung in der Amtlichen Linzer Zeitung erfolgen."
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14.Dem § 8 wird folgender Abs. 4 angefügt:
"(4) Jedenfalls die Bestellung der Leiter von Abteilungen des Amtes der Landesregierung sowie von Bezirkshauptmännern, Amtsvorständen und technischen Leitern der Agrarbezirksbehörden ist vor einer unbefristeten Bestellung einmal befristet auszusprechen; eine solche Befristung darf nicht kürzer als zwei und nicht länger als fünf Jahre dauern. Dies ist in der Ausschreibung gemäß Abs. 1 zum Ausdruck zu bringen."
"(5) Kommt in der ersten Sitzung der Begutachtungskommission kein Gutachten zustande, so hat eine zweite Sitzung möglichst innerhalb einer Woche stattzufinden."
"(4) Kommt innerhalb dieser Frist kein Gutachten zustande, so kann die Bestellung ohne Bedachtnah-me auf ein derartiges Gutachten erfolgen."
19.Nach § 11 wird folgender § 11a eingefügt:
.,§ 11a Weiterbestellungsgutachten
(1) Im Falle einer befristet zugeordneten leitenden Funktion gemäß § 8 Abs. 4 hat der Landeshaupt
mann bzw. der Landesamtsdirektor spätestens ein Jahr vor Ablauf der Bestellungsdauer dem Inhaber
der Funktion schriftlich mitzuteilen, ob er mit Ablauf der Bestellungsdauer mit dieser Funktion unbefristet betraut wird oder ob ein Weiterbestellungsgutachten zur Frage der unbefristeten Bestellung eingeholt
wird.
(2) Wird die unbefristete Betrauung nach Abs. 1
mitgeteilt, so entfällt ein neuerliches Ausschrei-
bungs- und Begutachtungsverfahren nach diesem
Landesgesetz.
(3) Der Landeshauptmann bzw. der Landesamtsdi
rektor hat mit der Erstattung eines Weiterbestel-
lungsgutachtens die Begutachtungskommission
(§ 10) zu befassen. Der Funktionsinhaber kann die
Erstattung eines Weiterbestellungsgutachtens bin
nen einem Monat ab Beginn der Einjahresfrist ver
langen, wenn bis dahin eine Mitteilung nach Abs. 1
unterbleibt.
(4) Die Begutachtungskommission hat den Erfolg
der bisherigen Funktionsausübung sowohl in fachli
cher als auch in innerdienstlicher Hinsicht zu beurtei
len. Sie hat dabei auf besondere Umstände, die mit
der Funktion zusammenhängen, Bedacht zu neh
men. Sie kann Unterlagen und Auskünfte einholen
und soll ihr Gutachten nach Möglichkeit binnen drei
Monaten ab Einlangen des Verlangens erstatten.
(5) Das Gutachten hat die begründete Empfehlung
zu enthalten, ob der Inhaber der Funktion mit dieser unbefristet betraut werden soll oder nicht. Ein Gut achten, das die Weiterbestellung nicht vorschlägt,
kann nur mit einer Mehrheit von mehr als zwei Drittel der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
(6) Der Landeshauptmann bzw. der Landesamtsdi
rektor hat dem Inhaber der Funktion spätestens
sechs Monate vor Ablauf der Bestellungsdauer end
gültig mitzuteilen, ob er mit Ablauf der Bestellungs
dauer mit dieser Funktion unbefristet betraut wird
oder nicht. Dies gilt auch, wenn die Begutachtungs
kommission ihr Gutachten nicht rechtzeitig abgibt."
20.Dem § 12 wird folgender Abs. 4 angefügt:
"(4) Jedenfalls die Bestellung der Leiter ist vor einer unbefristeten Bestellung einmal befristet auszusprechen; eine solche Befristung darf nicht kürzer als zwei und nicht länger als fünf Jahre dauern. Dies ist in der Ausschreibung gemäß Abs. 1 zum Ausdruck zu bringen."
"(4) Kommt in der ersten Sitzung der Begutachtungskommission kein Gutachten zustande, so hat eine zweite Sitzung möglichst innerhalb einer Woche stattzufinden."
22a. § 14 Abs. 6 (neu) lautet:
"(6) § 10 Abs. 7 und Abs. 8 gelten sinngemäß."
"(4) Kommt innerhalb dieser Frist kein Gutachten zustande, so kann die Bestellung ohne Bedachtnah-me auf ein derartiges Gutachten erfolgen."
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Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1993, 2. Stück, Nr. 3
mit der Maßgabe, daß anstelle des Landeshauptmannes bzw. des Landesamtsdirektors die Landesregierung zuständig ist."
"(2) Der Personalbeirat besteht aus fünf Dienstgebervertretern und drei Dienstnehmervertretem, die vom Gemeinderat auf die Dauer seiner Funktionsperiode bestellt werden; die Dienstgebervertreter müssen Mitglieder des Gemeinderates sein. Die Anzahl der von jeder im Gemeinderat vertretenen Partei namhaft zu machenden Dienstgebervertreter bestimmt sich nach dem Verhältnis der der Partei im Gemeinderat zukommenden Mandate, wobei - soweit vorhanden - den drei stärksten im Gemeinderat vertretenen Parteien jedenfalls ein Dienstgebervertreter zukommt. Bei gleicher Mandatsstärke geben jeweils die bei der vorangegangenen Gemeinderatswahl auf die betreffenden Parteien entfallenen Parteisummen den Ausschlag; bei gleichen Parteisummen entscheidet das Los, das von dem an Jahren jüngsten anwesenden Mitglied des Gemeinderates zu ziehen ist. Der Vorsitzende des Personalbeirates wird auf Vorschlag jener im Gemeinderat vertretenen Partei bestellt, die über die größte Anzahl von Mandaten im Gemeinderat verfügt. Im Falle des Erlöschens des Mandates nach § 13 Statut für die Landeshauptstadt Linz 1992, § 13 Statut für die Stadt Steyr 1992 und § 13 Statut für die Stadt Wels 1992 hat der Gemeinderat unverzüglich eine Neuentsendung für den Rest der Funktionsperiode vorzunehmen."
(1) Der Bestellung des Leiters des Gemeindeam
tes hat nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Ab
schnittes eine Ausschreibung jedenfalls in der Amtli chen Linzer Zeitung voranzugehen.
(2) Die Ausschreibung hat die Erfordernisse für die Betrauung und jene besonderen Erfahrungen,
Kenntnisse und Fähigkeiten zu enthalten, die von
den Bewerbern zu erfüllen sind.
(3) Die Bewerbungsfrist beträgt mindestens zwei
Wochen. Die Bewerber haben erforderlichenfalls die
geforderten Erfahrungen, Kenntnisse und Fähigkei
ten entsprechend nachzuweisen. Die Bewerber ha
ben überdies Auskünfte zur Beurteilung der im § 23c Abs. 1 enthaltenen objektiven Kriterien zu geben
bzw. entsprechende Unterlagen vorzulegen.
(4) Die Bestellung des Leiters des Gemeindeamtes
ist vor einer unbefristeten Bestellung einmal befristet auszusprechen; eine solche Befristung darf nicht
kürzer als zwei und nicht länger als fünf Jahre
dauern. Dies ist in der Ausschreibung gemäß Abs. 1
zum Ausdruck zu bringen.
§23a Vertraulichkeit
Die Bewerbungsgesuche und deren Auswertung sind vertraulich zu behandeln. Über sie ist gegen jedermann, dem gegenüber keine Verpflichtung zu einer amtlichen Mitteilung besteht, strengstes Stillschweigen zu bewahren. Bewerbern ist auf ihr Verlangen Auskunft über ihre Beurteilung im Auswahlverfahren zu erteilen.
§23b Begutachtungskommission
(1)Zur Beurteilung der Bewerbungen ist eine Be gutachtungskommission einzurichten. Diese Begut achtungskommission besteht aus zwei Dienstgeber
vertretern und einem Dienstnehmervertreter.
(2)Die Dienstgebervertreter müssen Mitglieder
oder Ersatzmitglieder des Gemeinderates sein, wo
bei § 18 Abs. 4 vorletzter Satz O.ö. Gemeindeord
nung 1990 sinngemäß anzuwenden ist. Sie werden
vom Gemeinderat über Vorschlag der zwei stärksten
im Gemeinderat vertretenen Parteien auf die Dauer
seiner Funktionsperiode bestellt. Der Vorsitzende
der Begutachtungskommission wird von jener im Ge
meinderat vertretenen Partei entsandt, die über die größte Anzahl von Mandaten verfügt. § 22 Abs. 2 drit ter und vierter Satz gelten sinngemäß. Die Begutach tungskommission bleibt nach Ablauf der Funktions
periode so lange im Amt, bis der neugewählte Ge-Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1993, 2. Stück, Nr. 3
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meinderat die Mitglieder der Begutachtungskommission bestellt hat.
(3) Der Dienstnehmervertreter wird auf Vorschlag
der in Betracht kommenden Organe der Gemeinde-
Personalvertretung vom Gemeinderat bestellt. Der
Dienstnehmervertreter muß Mitglied der Personal
vertretung sein. Im Falle des Ausscheidens aus der
Personalvertretung hat diese unverzüglich einen
Nachbesetzungsvorschlag für den Rest der Funk
tionsperiode der Begutachtungskommission zu er
statten.
(4) Die Begutachtungskommission ist beschlußfä
hig, wenn alle Mitglieder (Ersatzmitglieder) anwe
send sind; sie faßt ihre Beschlüsse mit Stimmen
mehrheit. Bewirbt sich ein Mitglied (Ersatzmitglied)
der Begutachtungskommission für die Funktion des
Leiters des Gemeindeamtes, so ist es von den Bera
tungen bzw. den Beschlußfassungen ausge
schlossen.
(5) Kommt in der ersten Sitzung der Begutach
tungskommission kein Gutachten zustande, so hat
eine zweite Sitzung möglichst innerhalb einer Woche
stattzufinden.
(6) (Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder der
Begutachtungskommission sind bei der Ausübung
ihres Amtes an keine Weisungen gebunden.
§23c Begutachtungskriterien; Reihungsliste
(1)Neben den. im § 23 Abs. 2 angeführten Erfah
rungen, Kenntnissen und Fähigkeiten sind als objek
tive Kriterien für die Betrauung mit der Funktion des
Leiters des Gemeindeamtes insbesondere an
zusehen:
die Ausbildung;
der Erfolg in der bisherigen Verwendung;
besondere Umstände, die mit der leitenden
Funktion zusammenhängen;
achtungen.
(2) Die Begutachtungskommission hat die Bewer
bungen nach den Erfordernissen des § 23 Abs. 2 und
den Kriterien des Abs. 1 zu prüfen. Den Mitgliedern
der Begutachtungskommission ist jeweils eine Liste
aller Bewerber unter Anschluß der für die Beurtei
lung erforderlichen sonstigen Unterlagen spätestens
sieben Tage vor der nächsten Sitzung zu übermit
teln. Ergeben sich während des Objektivierungsver
fahrens Änderungen der maßgeblichen Umstände,
so können bis spätestens am zweiten Arbeitstag vor
der Sitzung Unterlagen nachgereicht werden. Die
Begutachtungskommission kann ihren Sitzungen
Sachverständige und Auskunftspersonen, wie zum
Beispiel externe Personalexperten, mit beratender
Stimme beiziehen. Die Sitzungen der Begutach
tungskommission sind nicht öffentlich.
(3) Die Begutachtungskommission hat nach Prü
fung der vorliegenden Bewerbungen eine zu begrün
dende Reihung vorzunehmen. Diese Reihungsliste
samt Begründung sowie die übrigen Unterlagen aller
Bewerber sind dem Gemeinderat innerhalb von acht
Wochen ab dem Zeitpunkt, in dem die Unterlagen beim Vorsitzenden der Begutachtungskommission eingelangt sind, zur Entscheidung vorzulegen.
(4) Kommt innerhalb dieser Frist kein Gutachten zustande, so kann die Bestellung ohne Bedachtnah-me auf ein derartiges Gutachten erfolgen.
§23d Weiterbestellungsgutachten
(1) Im Falle der befristeten Bestellung gemäß § 23 Abs. 4 hat der Gemeinderat spätestens ein Jahr vor
Ablauf der Bestellungsdauer dem Inhaber der Funk
tion schriftlich mitzuteilen, ob er mit Ablauf der Be
stellungsdauer mit dieser Funktion unbefristet be
traut wird oder ob ein Weiterbestellungsgutachten
zur Frage der unbefristeten Bestellung eingeholt
wird.
(2) Wird die unbefristete Betrauung nach Abs. 1
mitgeteilt, so entfällt ein neuerliches Ausschrei-
bungs- und Begutachtungsverfahren nach diesem
Landesgesetz.
(3) Der Gemeinderat hat mit der Erstattung eines
Weiterbestellungsgutachtens die Begutachtungs
kommission (§ 23b) zu befassen. Der Funktionsinha
ber kann die Erstattung eines Weiterbestellungsgut
achtens binnen einem Monat ab Beginn der Einjah-
resfrist verlangen, wenn bis dahin eine Mitteilung
nach Abs. 1 unterbleibt.
(4) Die Begutachtungskommission hat den Erfolg
der bisherigen Funktionsausübung sowohl in fachli
cher als auch in innerdienstlicher Hinsicht zu beurtei
len. Sie hat dabei auf besondere Umstände, die mit
der Funktion zusammenhängen, Bedacht zu neh
men. Sie kann Unterlagen und Auskünfte einholen
und soll ihr Gutachten nach Möglichkeit binnen drei
Monaten ab Einlangen des Verlangens erstatten.
(5) Das Gutachten hat die begründete Empfehlung
zu enthalten, ob der Inhaber der Funktion mit dieser unbefristet betraut werden soll oder nicht. Ein Gut achten, das die Weiterbestellung nicht vorschlägt,
kann nur mit einer Mehrheit von mehr als zwei Drittel der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
(6) Der Gemeinderat hat dem Inhaber der Funktion
spätestens sechs Monate vor Ablauf der Bestel
lungsdauer endgültig mitzuteilen, ob er mit Ablauf
der Bestellungsdauer mit dieser Funktion unbefristet
betraut wird oder nicht. Dies gilt auch, wenn die Be
gutachtungskommission ihr Gutachten nicht recht
zeitig abgibt.
§23e Anwendungsbereich
Sofern eine Gemeinde über nicht mehr als drei Bedienstete verfügt,
ist dieser Abschnitt nicht anzuwenden."
Seite 8
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1993, 2. Stück, Nr. 3, 4 u. 5
"(4) Die Landesregierung kann durch Verordnung festlegen, daß für bestimmte Personengruppen bzw. Verwendungsbereiche (wie z.B. Reinigungskräfte, Küchenhilfskräfte, Amtswarte und Portiere) Ausnahmeregelungen vom § 5 Abs. 4 und 5 getroffen werden, sofern dies aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis notwendig ist. In einer solchen Verordnung ist eine ausreichende Kontrolle jedenfalls durch den Personalbeirat sicherzustellen."
41.Die Überschrift im § 31 lautet: "Inkrafttreten"; im § 31 entfällt die Absatzbezeichnung "(1)" und Abs. 2.
Artikel II Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen
(1) Dieses Landesgesetz tritt mit dem auf seine Kund machung im Landesgesetzblatt zweitfolgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Verordnungen auf Grund dieses Landesgesetzes
können bereits ab dem seiner Kundmachung folgenden
Tag an erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit dem Inkrafttreten dieses Landesgesetzes in Kraft gesetzt werden.
(3) § 11a, § 15a und § 23d sind auf alle leitenden Funk tionen anzuwenden, deren Befristung frühestens ein Jahr nach dem Inkrafttreten dieses Landesgesetzes endet.
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