Verordnung der o.ö. Landesregierung über die Festsetzung der
Anzahl der auf die Wahlkörper
der Vollversammlung der Ärztekammer für Oberösterreich
entfallenden Mandate | Omnilex
LGBL_OB_19930122_4•Verordnung der o.ö. Landesregierung über die Festsetzung der
Anzahl der auf die Wahlkörper
der Vollversammlung der Ärztekammer für Oberösterreich
entfallenden Mandate
Verordnung der o.ö. Landesregierung über die Festsetzung der
Anzahl der auf die Wahlkörper
der Vollversammlung der Ärztekammer für Oberösterreich
entfallenden Mandate
LGBL_OB_19930122_4Verordnung der o.ö. Landesregierung über die Festsetzung der
Anzahl der auf die Wahlkörper
der Vollversammlung der Ärztekammer für Oberösterreich
entfallenden MandateGazette22.01.1993
der Vollversammlung der Ärztekammer für Oberösterreich entfallenden Mandate
Nr. 4 Verordnung
der o.ö. Landesregierung vom 21. Dezember 1992 über die Festsetzung der Anzahl der auf die Wahlkörper der Vollversammlung der Ärztekammer für Oberösterreich entfallenden Mandate
Auf Grund des § 4 Abs. 1 der Ärztekammer-Wahlordnung, BGBl. Nr. 64/1950, in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 31/1958, 20/1966, 54/1977 und 446/1984 wird verordnet:
§1
Die Anzahl der auf die Wahlkörper der Vollversammlung der Ärztekammer für Oberösterreich entfallenden Mandate wird wie folgt
festgesetzt:
Turnusärzte 10 Mandate
Praktische Ärzte 17 Mandate,
Fachärzte 18 Mandate
§2
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.