Nr. 9 Kundmachung
(5) Im übrigen gelten die Bestimmungen der O.ö. Lan-der oö-Landesregierung vom 18. Jänner 1993 über desabgabenordnung, LGBl. Nr. 30/1984, in der jeweilsdie Verleihung des Rechtes zur Fuhrung eines Ge
geltenden Fassung.meindewappens an die Gemeinde St. Roman
§6
Aufgaben der GemeindenDie oA Landesregierung hat gemäß § 4 Abs. 1 der
O.ö. Gemeindeordnung 1990, LGBl. Nr. 91, in der Fas-Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Ge-sung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 5/1992 mit Beschluß
meinden sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.vom 18 Jänner 1993 der Gemeinde St. Romari| politi.
g jscher Bezirk Schärding, das Recht zur Führung eines Ge-
. . ,meindewappens verliehen.
Inkrafttreten
(1)Dieses Landesgesetz tritt mit 1. Jänner 1993 inBeschreibung des Wappens der Gemeinde St. Roman:
Kraftl"Unter goldenem Schildhaupt, darin ein grüner, links-
(2)Verordnungen auf Grund dieses Landesgesetzesgewendeter
Palmzweig, in Blau zwei silberne Spitzen,
können bereits ab dem auf seine Kundmachung folgen-besteckt mit je einer silbernen heraldischen Rose mit gol
den Tag erlassen werden, sie dürfen aber erst zum Zeit-denem Butzen und goldenen Kelchblättern".
punkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes in Kraft gesetzt werden.