Nr. 22
Vereinbarung
gemäß Art. 15a B-VG über die gemeinsame Willensbildung der Länder in Angelegenheiten der europäischen Integration
Der Oberösterreichische Landtag hat in seiner Sitzung am 3. März 1993 gemäß Art. 56 Abs. 2 und 4 L-VG. 1991 nachfolgende Vereinbarung genehmigt:
Die Länder Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg und Wien schließen folgende Vereinbarung
gemäß Art. 15a B-VG über die gemeinsame Willensbildung der Länder in Angelegenheiten der europäischen Integration.
Artikel 1
Einrichtung und Aufgaben der Integrationskonferenz der Länder
Seite 58
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1993, 12. Stück, Nr. 22
- Die Geschäftsstelle der Integrationskonferenz der
Länder (IKL) ist die Verbindungsstelle der Bundes
länder.
Artikel 7
Ständiger Integrationsausschuß der Länder
Der Ständige Integrationsausschuß der Länder (SIL) hat in
Angelegenheiten der europäischen Integration
a) die Integrationskonferenz der Länder (IKL) zu beraten,
b) Entscheidungen für die Integrationskonferenz der
Länder (IKL) vorzubereiten,