Beschränkungen auf der Steyr
Nr. 39 Verordnung
des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 1. April 1993 über schiffahrtspolizeiliche Beschränkungen auf der Steyr
Auf Grund des § 16 Abs. 2 und des § 36 Abs. 5 des Schiffahrtsgesetzes 1990, BGBl. Nr. 87/1989, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 452/1992 wird verordnet:
§1 Geltungsbereich
Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten auf der Steyr vom Ursprung
bis zur Frauensteiner Brücke.
§2 Verbot
Das Befahren des im § 1 beschriebenen Gewässers vom Ursprung bis zur Einmündung derTeichl in die Steyr mit aufblasbaren Ruderfahrzeugen
(Rafts) ist verboten.
§3 Beschränkungen
(1) Das Befahren des im § 1 beschriebenen Gewässers ab der Staumauer des Klauser Stausees bis zur Frauen steiner Brücke ist in der gewerbsmäßigen und nicht ge werbsmäßigen Ausübung nur vom 1. Mai bis zum 15. September jeden Jahres von 10.00 Uhr bis 16.30 Uhr gestattet.
(2) Die Anzahl der gewerbsmäßig verwendeten aufblas baren Ruderfahrzeuge (Rafts) wird mit 10 beschränkt.
§4 Ausnahmen
Die Beschränkungen des § 3 gelten nicht für Fahrten im Rahmen von behördlich bewilligten Veranstaltungen (Wassersportveranstaltungen, Wasserfeste und ähnliches) und deren Vorbereitungen (Proben und Übungen).
§5 Strafbestimmungen
Wer gegen die Vorschriften dieser Verordnung verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und wird nach
Maßgabe des § 40 Abs. 1 des Schiffahrtsgesetzes 1990, BGBl. Nr. 87/1989, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 452/1992 bestraft.
§6 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.