Beschränkungen auf der Teichl
Nr. 40 Verordnung
des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom I.April 1993 über schiffahrtspolizeiliche Beschränkungen auf der Teichl
Auf Grund des § 16 Abs. 2 und des § 36 Abs. 5 des Schiffahrtsgesetzes 1990, BGBl. Nr. 87/1989, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 452/1992 wird verordnet:
§1 Geltungsbereich
Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten auf der Teichl vom
Ursprung bis zur Mündung der Teichl in die Steyr.
§2 Verbot
Das Befahren des im § 1 beschriebenen Gewässers mit aufblasbaren
Ruderfahrzeugen (Rafts) ist verboten.
§3 Ausnahmen
Das Verbot des § 2 gilt nicht für Fahrten im Rahmen von behördlich bewilligten Veranstaltungen (Wassersportveranstaltungen, Wasserfeste und ähnliches) und deren Vorbereitungen (Proben und Übungen).
§4 Strafbestimmungen
Wer gegen die Vorschriften dieser Verordnung verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und wird nach Maßgabe des § 40 Abs. 1 des Schiffahrtsgesetzes 1990, BGBl. Nr. 87/1989, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 452/1992 bestraft.
§5 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.