zu bestimmten Maßnahmen nach dem Aufenthaltsgesetz
Nr. 47 Verordnung
"St. Nikola an der Donau" die Tourismusgemeinde wird verordnet:
"St. Martin im Mühlkreis" eingefügt.
§ 1
2.Im § 2 Abs. 1 Z. 3 wird vor der Tourismusgemeinde
"Bad Hall" die Tourismusgemeinde "Adlwang" undDie Bezirksverwaltungsbehörden sind ermächtigt, über
vor der Tourismusgemeinde "Reichraming" die Tou-Anträge auf Erteilung von Bewilligungen nach dem Aufrismusgemeinde "Pfarrkirchen bei Bad Hall" ein-enthaltsgesetz
zur Begründung eines ordentlichen
9(c)fügt.Wohnsitzes in Österreich sowie über die Verlängerung
§ 2und den Verlust der Bewilligungen in erster Instanz im Namen des Landeshauptmannes, ausgenommen die Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kund-Fä||e des § ? Abs 1 des genannten GeSetzes, zu entmachung im Landesgesetzblatt für Oberosterreich inscneiden
Kraft.
§2 Für die o.ö. Landesregierung:
Dr Lejt|Die örtliche Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbe-
, 'hörden richtet sich nach dem beabsichtigten Aufenthalt
Landesratdes Antragstellers.
Nr. 47§ 3
Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1993 in Kraft.
des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 26. April 1993 über die Ermächtigung der Bezirks verwaltungsbehörden zu bestimmten MaßnahmenFür den Landeshauptmann:
nach dem Aufenthaltsgesetz