Nr. 51
Vereinbarung,
mit der die Vereinbarung der Länder Oberösterreich und Salzburg über die Zusammenarbeit in Angelegenheiten der Raumordnung im gemeinsamen Grenzgebiet geändert wird
Die Länder Oberösterreich und Salzburg schließen gemäß Art. 15a B-VG
die nachstehende Vereinbarung:
Artikel I
Änderung der Vereinbarung über die Zusammenarbeit in Angelegenheiten
der Raumordnung im gemeinsamen Grenzgebiet
Dem Art. III wird folgender Abs. 3 angefügt:
"(3) Die Vertragsparteien stimmen überein, daß die An-siedlung neuer Betriebe und die Schaffung neuer qualitativ hochwertiger Arbeitsplätze im gemeinsamen Grenzgebiet einen wesentlichen Bereich ihrer Zusammenarbeit bildet. Zu diesem Zweck verpflichten sich die Vertragsparteien im besonderen, auf die in ihren jeweiligen Gebieten tätigen und mit Aufgaben der Betriebsansiedlung betrauten Einrichtungen dahin Einfluß zu nehmen, daß diese bei ihren Maßnahmen zusammenarbeiten und sich dabei an den gemeinsamen Vorschlägen und Empfehlungen im Sinne des Abs. 1 orientieren."
Artikelll Inkrafttreten
Diese Vereinbarung tritt einen Monat nach ihrer Unterfertigung durch
die Vertragspartner in Kraft.
Artikel III Ausfertigung und Hinterlegung
Diese Vereinbarung wird in zweifacher Urschrift ausgefertigt. Je eine Ausfertigung wird beim Amt der oberösterreichischen Landesregierung und eine beim Amt der Salzburger Landesregierung aufbewahrt.
Linz, am 6. Mai 1993
Für das Land Oberösterreich: Dr. Josef Ratzenböck
Landeshauptmann
Für das Land Salzburg: Dr. Hans Katschthaler
Landeshauptmann
Die Vereinbarung tritt gemäß Art. II am 6. Juni 1993 in Kraft.