ermächtigt werden
Nr. 57
Verordnung
des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 7. Juni 1993, mit der Bezirksverwaltungsbehörden mit
Verfahren nach der Gewerbeordnung 1973 betraut
und zur Entscheidung ermächtigt werden
Auf Grund des § 335a der Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974, in
der Fassung BGBl. Nr. 29/1993 wird verordnet:
§1
Mit der Durchführung von Verfahren, welche gemäß § 334 Z. 7 der Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974, in der Fassung BGBl. Nr. 29/1993, in die Zuständigkeit des Landeshauptmannes fallen, wird die örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde betraut. Diese wird auch ermächtigt, in diesen Verfahren im Namen des Landeshauptmannes zu entscheiden.
§2
Anträge im Sinne des § 1 können beim Landeshauptmann auch im Wege
der Bezirksverwaltungsbehörde eingebracht werden.
§3 Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1993 in Kraft.