LGBL_OB_19930630_63•Landesgesetz über dienstrechtliche Vorschriften für Landesbeamte (29. Ergänzung zum Landesbeamtengesetz)
LGBL_OB_19930630_63Landesgesetz über dienstrechtliche Vorschriften für Landesbeamte (29. Ergänzung zum Landesbeamtengesetz)Gazette30.06.1993
Nr. 63 Landesgesetz
vom 31. März 1993 über dienstrechtliche Vorschriften für Landesbeamte (29. Ergänzung zum Landesbeamtengesetz)
Der o.ö. Landtag hat beschlossen:
I. Abschnitt
Das Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54, soweit es als landesgesetzliche Vorschrift für Landesbeamte in Geltung steht (zuletzt geändert durch die 28. Ergänzung zum Landesbeamtengesetz, LGBl. Nr. 10/1992), wird wie folgt geändert:
1.§ 3 Abs. 2 lautet:
"(2) Der Monatsbezug besteht aus dem Gehalt und allfälligen Zulagen (Haushaltszulage, Dienstalterszulage, Verwaltungsdienstzulage, Verwendungszulage, Pflegedienstzulage, Pflegedienst-chargenzulage, Leistungszulage, Gehaltszulage, Ergänzungszulage, Teuerungszulage)."
„(7a) Besucht ein Kind eine im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung, so gilt das Erfordernis des Abs. 7 Z. 2 nur dann als erfüllt, wenn es im ersten Studienabschnitt nach jedem Studienjahr nachweist:
(7b) Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr.
Die Erbringung des Studiennachweises ist Voraussetzung für den Anspruch ab dem zweiten und in den folgenden Studienjahren des ersten Studienabschnittes. Der Nachweis ist erstmals zu Beginn des Studienjahres 1993/94 und unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigung der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen.
(7c) Der Nachweiszeitraum nach den Abs. 7a und 7b wird verlängert durch
(7d) Der Ablauf des Nachweiszeitraumes nach den Abs. 7a und 7b wird gehemmt durch
(8) Zur Schul- oder Berufsausbildung zählt auch ein angemessener Zeitraum für die Vorbereitung auf die Ablegung der entsprechenden Abschlußprüfungen und auf die Erwerbung eines akademischen Grades. Im übrigen sind für die Beurteilung, ob die Schul- oder Berufsausbildung beendet ist, das gewählte Studien- oder Berufsziel und die für das Erreichen des gewählten Zieles geltenden Ausbildungsvorschriften maßgebend.
(8a) Haben der Beamte oder eine andere Person für ein Kind, das das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, gemäß § 2 Abs. 1 lit. b des Familienlasten-ausgleichsgesetzes, BGBl. Nr. 376/1967, i.d.F. 311/1992 Anspruch auf Familienbeihilfe, so gelten die Voraussetzungen des Abs. 7 Z. 2 als erfüllt."
„(7a) Besucht ein Kind eine im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung, so gilt das Erfordernis des Abs. 7 Z. 2 nur dann als erfüllt, wenn es ein ordentliches Studium ernsthaft und zielstrebig betreibt. Das Studium
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Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1993, 28. Stück, Nr. 63
wird ernsthaft und zielstrebig betrieben, wenn das Kind im ersten Studienabschnitt nach jedem Studienjahr nachweist:
"(9) Für ein Kind, das das 18., aber noch nicht das 27. Lebensjahr vollendet hat, kann der Steigerungsbetrag gewährt werden, wenn
"(3) Zeiten gemäß Abs. 1 lit. b, in denen der Beamte eine Tätigkeit
ausgeübt oder ein Studium betrieben hat, können im öffentlichen
Interesse insoweit zur Gänze berücksichtigt werden, als die
Tätigkeit oder das Studium für die erfolgreiche Verwendung des
Beamten von besonderer Bedeutung ist. Solche Zeiten sind jedoch zur
Gänze zu berücksichtigen,
nen Dienstverhältnis als Vertragsbediensteter
des Landes Oberösterreich nach dem ersten
Satz, nach § 26 Abs. 3 des Vertragsbediensteten
gesetzes 1948 oder nach einer gleichartigen Be
stimmung einer anderen Rechtsvorschrift zur
Gänze berücksichtigt worden sind und
§§15 bis 15 c des Mutterschutzgesetzes 1979
(MSchG) oder nach den §§ 2 bis 5 und 7 des Eltern-
Karenzurlaubsgesetzes (EKUG)" durch die Wortfol
ge "nach den §§ 15 bis 15 b und 15 d des Mutter
schutzgesetzes 1979 (MSchG) oder nach den §§ 2
bis 5 und 8 des Eltern-Karenzurlaubsgesetzes
(EKUG)" ersetzt.
(1) Ist nach einer Überstellung der jeweilige Gehalt in der neuen Verwendungsgruppe niedriger als der Gehalt, der dem Beamten jeweils in seiner bisherigen Verwendungsgruppe zukommen würde, so gebührt dem Beamten eine ruhegenußfähige Ergänzungszulage auf diesen Gehalt.
(2)Abweichend vom Abs. 1 ist diese Ergänzungs
zulage nach Maßgabe des Erreichens eines höheren
Gehaltes einzuziehen, wenn der Beamte
in eine andere Besoldungsgruppe oder
in eine niedrigere Verwendungsgruppe
überstellt wird.
(3)Bei der Ermittlung der Ergänzungszulage sind
ruhegenußfähige Zulagen, ausgenommen Verwen
dungszulagen, dem Gehalt zuzurechnen."
14.§ 13 Abs. 3 lautet:
"(3) Die Bezüge entfallen
für die Dauer eines Karenzurlaubes;
wenn der Beamte eigenmächtig länger als drei
Tage dem Dienst fernbleibt, ohne einen ausrei-
. chenden Entschuldigungsgrund nachzuweisen, für die Gesamtdauer der
ungerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst;
3.für die Zeiten, die der Beamte auf Grund eines
oder mehrerer Strafurteile in Strafhaft zuzubrin
gen hat (Strafvollzug);
4.wenn er abgängig geworden ist."
15.§ 13 Abs. 10 lautet:
"(10) Der Monatsbezug des Beamten gebührt in dem seiner
Wochendienstzeit entsprechenden Ausmaß, wenn
amtengesetzes herabgesetzt worden ist oder
schutzgesetz 1979 (MSchG) oder nach § 7 Eltern-
Karenzurlaubsgesetz (EKUG) in Anspruch nimmt.
Diese Verminderung wird abweichend vom § 6 für den Zeitraum wirksam,
für den die Maßnahme nach Abs. 1 Z. 1 und 2 gilt."
schriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes
1950, BGBl. Nr. 172," durch die Wortfolge "nach
dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991, BGBI.
Nr. 53," ersetzt.
"(1) Nebengebühren sind
die Überstundenvergütung (§ 16),
die Pauschalvergütung für verlängerten Dienst
plan (§ 16a),
die Sonn- und Feiertagsvergütung (§ 17),
die Journaldienstzulage (§ 17a),
die Bereitschaftsentschädigung (§ 17b),
die Sonn- und Feiertagszulage (§ 17c),
die Belohnung (§ 18),
die Erschwerniszulage (§ 19),
die Gefahrenzulage (§ 19a),
die Aufwandsentschädigung (§ 20),
die Fehlgeldentschädigung (§ 20a),
der Fahrtkostenzuschuß (§ 20b),
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1993, 28. Stück,
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(2)Die unter Abs. 1 Z. 1, 3 bis 5 und 8 bis 11 ange führten Nebengebühren können pauschaliert wer
den, wenn die Dienstleistungen, die einen Anspruch
auf eine solche Nebengebühr begründen, dauernd
oder so regelmäßig erbracht werden, daß die Ermitt
lung monatlicher Durchschnittswerte möglich ist. Die Festsetzung einheitlicher Pauschale für im wesentli chen gleichartige Dienste ist zulässig. Bei pauscha lierten Überstundenvergütungen ist zu bestimmen,
welcher Teil der Vergütung den Überstundenzu
schlag darstellt.
(3)Das Pauschale hat den ermittelten Durch
schnittswerten unter Bedachtnahme auf Abs. 5 an
gemessen zu sein und ist festzusetzen:
Feiertagsvergütung in einem Hundertsatz des
Gehaltes zuzüglich einer allfälligen Dienstalters
zulage, Verwaltungsdienstzulage, Verwendungs
zulage, Pflegedienstzulage, Pflegedienst-Char
genzulage, Leistungszulage, Gehaltszulage, Er
gänzungszulage und Teuerungszulage,
Dienstplan, der Journaldienstzulage, der Bereit
schaftsentschädigung, der Erschwerniszulage,
der Gefahrenzulage, der Aufwandsentschädi
gung (§ 20, sofern es sich nicht um Gebühren für
Dienstreisen, Dienstverrichtungen im Dienstort,
Dienstzuteilungen und Versetzungen handelt) so
wie der Dienstvergütung in einem Hundertsatz
des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungs
zulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V
der Beamten der Allgemeinen Verwaltung,
lingbetrag."
"§ 1.5a
(1)Für Zeiträume, in denen
amtengesetzes herabgesetzt ist, oder
§ 15c Mutterschutzgesetz 1979 (MSchG) oder
nach § 7 Eltern-Karenzurlaubsgesetz (EKUG) in
Anspruch nimmt,
gebühren dem Beamten abweichend vom § 15 Abs. 2 bis 5 keine
pauschalierten Nebengebühren der im § 15 Abs. 1 Z. 1 und 3 bis 5
angeführten Art. Laufende pauschalierte Nebengebühren dieser Art
erlöschen abweichend vom § 15 Abs. 6 mit dem Wirksamwerden einer
Maßnahme nach Z. 1 oder 2.
(2)Sonstige pauschalierte Nebengebühren gebüh
ren in dem Ausmaß, das sich bei Anwendung des § 15 Abs. 2 bis 5 durch die auf Grund der Herabset
zung der Wochendienstzeit oder der Teilzeitbeschäf
tigung geänderten Verhältnisse ergibt. Die sich dar
aus ergebende Verringerung solcher pauschalierter
Nebengebühren wird abweichend vom § 15 Abs. 6
für den Zeitraum wirksam, für den die Maßnahme nach Z. 1 oder 2
gilt."
"§ 16 Überstundenvergütung
(1)Dem Beamten gebührt für Überstunden, die
(2)Die Überstundenvergütung umfaßt
(3) Die Grundvergütung für die Überstunde ist
durch die Teilung des die Bemessungsgrundlage bil
denden Betrages durch die 4,33fache Anzahl der für
den Beamten gemäß § 16 Abs. 2 Landesbeamtenge
setz geltenden Wochenstundenzahl zu ermitteln. Die Bemessungsgrundlage besteht aus dem Gehalt zu
züglich einer allfälligen im § 15 Abs. 3 angeführten Zulage des Beamten.
(4) Der Überstundenzuschlag beträgt
(5)In den Fällen des § 17 Abs. 2 Z. 3 Landesbeam
tengesetz beträgt der Überstundenzuschlag für
Überstunden, die in der Zeit vom 1. Jänner 1993 bis zum 31. Dezember 1994 geleistet werden, abwei
chend vom Abs. 4
(6) Die Überstundenvergütung gebührt bereits vor
Ablauf der im § 17 Abs. 4 Landesbeamtengesetz an
geführten Frist, wenn feststeht, daß ein Freizeitaus gleich bis zum Ablauf dieser Frist nicht möglich sein wird und eine Fristerstreckung mangels Zustimmung
des Beamten nicht in Betracht kommt.
(7) Abrechnungszeitraum für die Überstundenver
gütung ist der Kalendermonat. Die im Kalendermo
nat geleisteten Überstunden sind zusammenzuzäh
len. Für Bruchteile von Überstunden, die sich dabei
ergeben, gebührt dem Beamten der verhältnismäßi
ge Teil der Überstundenvergütung.
(8) Die Teilnahme an Empfängen und gesellschaft
lichen Veranstaltungen begründet, auch wenn sie
dienstlich notwendig ist, weder einen Anspruch auf
Freizeitausgleich noch einen Anspruch auf Über
stundenvergütung.
(9) Die Abs. 1 bis 8 sind auf zusätzliche Dienstlei stungen im Sinne des § 21 Landesbeamtengesetz,
des § 15c Mutterschutzgesetz 1979 (MSchG) und
des § 7 Eltern-Karenzurlaubsgesetz (EKUG) mit der Seite 114
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Maßgabe anzuwenden, daß der Überstundenzuschlag nur für Zeiten gebührt, mit denen der Beamte die volle Wochendienstzeit überschreitet. Werden in einem solchen Fall Dienstleistungen erbracht, die mit verschieden hohen Überstundenzuschlägen abzugelten wären, so sind jene als Überstunden im Sinne des ersten Satzes abzugelten, für die die höheren Überstundenzuschläge gebühren."
20.Für die Zeit vom 1. Juli 1991 bis zum 31. Dezember 1992 lautet § 16 Abs. 6:
"(6) Die Abs. 1 bis 5 sind auf zusätzliche Dienstleistungen im Sinne des § 28c der Dienstpragmatik in der Fassung der 24. Ergänzung zum Landesbeamtengesetz, LGBl. Nr. 64/1985, bzw. des § 15c Mutterschutzgesetz 1979 (MSchG) und des § 7 Eltern-Karenzurlaubsgesetz (EKUG) in Verbindung mit § 28c der Dienstpragmatik in der Fassung der 24. Ergänzung zum Landesbeamtengesetz, LGBl. Nr. 64/1985, mit der Maßgabe anzuwenden, daß der Überstundenzuschlag nur für Zeiten gebührt, mit denen der Beamte die volle Wochendienstzeit überschreitet. Werden in einem solchen Fall Dienstleistungen erbracht, die mit verschieden hohen Überstundenzuschlägen abzugelten wären, so sind jene als Überstunden im Sinne des ersten Satzes abzugelten, für die die höheren Überstundenzuschläge gebühren."
"(4) § 16 Abs. 7 bis 9 ist sinngemäß anzuwenden."
23.Nach § 17b wird folgender § 17c eingefügt:
"§ 17c Sonn- und Feiertagszulage
(1) Dem Beamten, der auf Grund eines Schicht
oder Wechseldienstplanes an einem Sonntag oder
gesetzlichen Feiertag Dienst leistet, gebührt für jede
Stunde einer solchen Dienstleistung eine Sonn- und
Feiertagszulage.
(2) Die Höhe der Sonn- und Feiertagszulage ist
unter Bedachtnahme auf die mit dem Dienst verbun
dene Belastung festzusetzen."
24.Nach § 20d wird folgender § 20e eingefügt:
„§ 20e Dienstvergütung
(1)Beamten kann eine Dienstvergütung gewährt
werden, wenn sie
ders erschwerten Umständen oder besonderen
Gefahren oder verbunden mit einem Mehrauf
wand im Sinne der §§19 bis 20 verrichten,
gen, daß die Ermittlung monatlicher Durch
schnittswerte möglich ist und
Dienste leisten.
(2)Die Dienstvergütung ist zu kürzen oder einzu
stellen, soweit die besonderen Dienste durch die be
soldungsrechtliche Stellung oder eine Verwendungs
zulage gemäß § 30 a Abs. 1 Z. 3 oder Abs. 2 abgegol
ten werden."
"§21
Besoldung der im Ausland verwendeten Beamten
(1)Dem Beamten gebührt, solange er seinen
Dienstort im Ausland hat und dort wohnen muß,
die Kaufkraft des Schillings dort geringer ist als
im Inland,
wenn ihm durch die Ausübung des Dienstes oder
aus Anlaß der Ausübung des Dienstes im Ausland
besondere Kosten entstehen, und
wenn ihm durch den Aufenthalt im Ausland be
sondere Kosten entstanden sind.
Der Anspruch kann immer nur für Zeiträume bestehen, für die auch ein
Anspruch auf Gehalt besteht.
(2)Die Kaufkraftausgleichszulage ist nach dem
Verhältnis der Kaufkraft des Schillings im Inland zur
Kaufkraft des Schillings im Gebiet des ausländi
schen Dienstortes des Beamten zu bemessen. Sie
ist in einem Hundertsatz des Monatsbezuges, der
Sonderzahlung und der Auslandsverwendungszula
ge festzusetzen.
(3)Bei der Bemessung der Auslandsverwendungs
zulage und des Auslandsaufenthaltszuschusses ist
auf folgende Umstände billige Rücksicht zu nehmen:
che Verwendung des Beamten,
auf seine Familienverhältnisse,
auf die Kosten der Erziehung und Ausbildung sei
ner Kinder und
ländischen Dienst- und Wohnort.
Die Landesregierung kann die Bemessung durch Verordnung näher
regeln.
(4) Die Kaufkraftausgleichszulage und die Aus
landsverwendungszulage sind mit dem jeweiligen
Monatsbezug im voraus auszuzahlen. Abrechnungs
zeitraum für den Auslandsaufenthaltszuschuß ist der
Kalendermonat, in dem die besonderen Kosten ent
standen sind.
(5) Der Anspruch auf die Kaufkraftausgleichszula
ge, die Auslandsverwendungszulage und den Aus
landsaufenthaltszuschuß wird durch einen Urlaub,
während dessen der Beamte den Anspruch auf Mo
natsbezüge behält, oder eine Dienstverhinderung
auf Grund eines Dienstunfalles nicht berührt. Ist der
Beamte aus einem anderen Grund länger als einen
Monat vom Dienst abwesend und
ort, so gebührt die Auslandsverwendungszulage
in dem Ausmaß, das sich durch die auf Grund der
Abwesenheit vom Dienst geänderten Verhältnis
se ergibt;
Wohnort auf, so ruhen die Kaufkraftausgleichszu
lage und die Auslandsverwendungszulage;
diese Änderung wird mit dem auf den Ablauf dieser Frist folgenden
Tag bis zum letzten Tag der Abwesenheit wirksam.
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1993, 28. Stück,
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(6)Die Auslandsverwendungszulage gebührt dem
Beamten im entsprechenden Ausmaß, wenn
amtengesetzes herabgesetzt worden ist oder
schutzgesetz 1979 (MSchG) oder nach § 7 Eltern-
Karenzurlaubsgesetz (EKUG) in Anspruch nimmt.
Diese Verminderung wird für den Zeitraum wirksam, für den die
Maßnahme nach Z. 1 oder 2 gilt.
(7)Neu zu bemessen ist
1.die Kaufkraftausgleichszulage
a) mit dem auf eine wesentliche Änderung des
Kaufkraftverhältnisses nach Abs. 2 folgenden
Monatsersten oder, wenn die Änderung mit
einem Monatsersten erfolgt, mit diesem Tag
oder
b) mit dem Tag einer sonstigen wesentlichen Än
derung des ihrer Bemessung zugrundeliegen
den Sachverhaltes;
2.die Auslandsverwendungszulage mit dem Tag
einer wesentlichen Änderung des ihrer Bemes
sung zugrunde liegenden Sachverhaltes.
(8) Sind die Voraussetzungen für den Anspruch
auf die Kaufkraftausgleichszulage und die Auslands
verwendungszulage nicht für den Zeitraum eines vol
len Kalendermonates gegeben, so ist für jeden Ka
lendertag, an dem kein Anspruch besteht, ein Drei
ßigstel des Monatsbetrages abzuziehen. Ändert sich
im Laufe des Monates die Höhe der Zulage, so ent
fällt auf jeden Kalendertag ein Dreißigstel der ent
sprechenden Zulage. Bereits ausgezahlte, nicht ge
bührende Zulagen sind hereinzubringen.
(9) Der Beamte hat seiner Dienstbehörde alle Tat
sachen zu melden, die für die Änderung der Höhe
der Auslandsverwendungszulage oder des Aus
landsaufenthaltszuschusses von Bedeutung sind.
Die Meldung ist zu erstatten:
sache oder
Tatsache erst später Kenntnis erlangt hat, binnen
einem Monat nach Kenntnis.
(10)Wenn es die Verhältnisse erfordern oder wenn
es zweckmäßig ist, können ausgezahlt werden:
ausländischen Währung;
verwendungszulage bis zu drei Monate im vor
aus. Ein solcher Vorgriff ist längstens binnen
einem Jahr durch Abzug von den gebührenden
Bezügen hereinzubringen.
(11)Dem Beamten gebührt auf Antrag ein Folge
kostenzuschuß, wenn ihm nach der Verwendung im
Ausland
(12) Die Kaufkraftausgleichszulage, die Auslandsverwendungszulage, der Auslandsaufenthaltszuschuß und der Folgekostenzuschuß gelten als Aufwandsentschädigung und sind von der Dienstbehörde zu bemessen."
„(2a) Für Zeiträume, in denen
in derin derin der Verwendungsgruppe
Dienst-GehaltsklassestufeEDCBA
Schilling
110.92311.47612.031
211.07611.72512.363
I311.22811.97612.695
411.38012.22513.028
511.53112.47413.360
111.68412.72213.69413.694
211.83712.97314.02414.108
II311.98913.22214.35714.524
412.14113.47214.68914.938
512.29513.71915.022
112.44713.97015.35615.35617.472
212.60014.21815.71215.801
312.75014.46716.07416.260
412.90414.71716.44916.732
III513.05614.968
613.21015.217
713.36015.913
813.514
913.667
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Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1993, 28. Stück, Nr. 63
in dern der Dienstklasse
GehaltsstufeIVVVIVIIVIIIIX
Sehling
125.14430.70741.57859.382
221.28225.91431.71743.79362.727
316.65122.05626.68232.72246.00866.069
417.42422.82327.69234.93649.35369.416
518.19423.59728.69937.15052.69372.760
618.96524.36829.70339.36756.03776.102
719.73725.14430.70741.57859.382
820.51325.91431.71743.79362.727
921.28226.68232.72246.008
in der Dienstklassein der Gehaltsstufein der Verwendungsgruppe
EDCBA
l1 2 3 4
5Schilling
11.354 11.514 11.672 11.830 11.98611.929 12.188 12.449 12.708
12.96712.506 12.851 13.198 13.543 13.888
II1 2 3 4 512.146 12.305 12.463 12.621 12.78113.225 13.485
13.744 14.004 14.26114.235 14.578 14.924 15.269 15.61514.235
14.665 15.098 15.528
IM1 2 3 4 5 6 7 8 912.939 13.098 13.254 13.414 13.572 13.732
13.888 14.048 14.20714.522 14.780 15.038 15.298 15.559 15.818
16.54215.963 16.333 16.709 17.09915.963 16.425 16.902 17.393
18.162
in derinder DienstklasseII
GehaltsstufeIVVVIVIIVIIIIX
Sehling
126.13731.92043.22061.728
222.12326.93832.97045.52365.205
317.30922.92727.73634.01547.82568.679
418.11223.72528.78636.31651.30272.158
518.91324.52929.83338.61754.77475.634
619.71425.33130.87640.92258.25079.108
720.51726.13731.92043.22061.728
821.32326.93832.97045.52365.205
922.12327.73634.01547.825
DienstklasseVerwaltungsdienstzulage
I - V VI - IX1.484 1.886
DienstklasseVerwaltungsdienstzulage
I -V VI -IX1.543 1.960
"(7) Die Verwendungszulage ist neu zu bemessen, wenn der Beamte befördert, überstellt oder auf einen anderen Dienstposten versetzt wird, es sei denn, daß die Verwendungszulage bereits bei Zuerkennung für die Dauer der Ausübung einer Funktion befristet wurde."
"(2) Die Pflegedienst-Chargenzulage beträgt monatlich
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zinisch-technischen Dienstes und die leitende Am
bulanzschwester/den leitenden Ambulanzpfleger,
der/dem mindestens drei, aber weniger als sechs
andere Bedienstete des Krankenpflegedienstes,
des medizinisch-technischen Dienstes oder des
Sanitätshilfsdienstes unterstellt sind, S 1.888,-;
direktoren mit entsprechend bewerteter Funktion,
Bereichsleiterinnen/Bereichsleiter und Abtei
lungsschwestern/Abteilungspfleger S 4.464,-;
Schuloberin/den leitenden Lehrpfleger, die Schul
hebamme und die Direktorin/den Direktor einer
medizinisch-technischen Akademie S 5.180,-.
a) die Pflegedirektorin/den Pflegedirektor auf
S 6.325,-, wenn ihr/ihm mehr als 100, und
auf S 7.470,-, wenn ihr/ihm mehr als 200 Be
dienstete des Krankenpflegedienstes oder des
Sanitätshilfsdienstes unterstellt sind;
b) die Direktorin/den Direktor einer medizinisch
technischen Akademie, die Schuloberin/den
leitenden Lehrpfleger und die Schulhebamme
auf S 6.325,-, wenn an der von ihr/ihm gelei
teten Schule mehr als 100 Schüler (einschließ
lich eventuell geführter Sonderausbildungs
lehrgänge) ausgebildet werden.
6.Soweit den unter Z. 1 bis 5 angeführten Bedien
steten teilzeitbeschäftigte Bedienstete unterstellt
sind, sind die Voraussetzungen dann erfüllt,
wenn die Summe des Beschäftigungsausmaßes
dem der vorgesehenen Zahl von vollbeschäftig
ten Bediensteten entspricht oder weniger Stun
den fehlen, als dies der Hälfte der jeweils gelten
den Wochendienstzeit einer vollbeschäftigten Be
diensteten (Halbbeschäftigung) entspricht."
39.Nach § 30c Abs. 2 ist folgender Abs. 3 anzufügen:
"(3) Die Pflegedienst-Chargenzulage erhöht sich jeweils um jenen Prozentsatz, um den sich der Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der allgemeinen Verwaltung erhöht,"
40.Nach § 30d ist folgender § 30e einzufügen:
"§ 30e Gehaltszulage
(1) Dem Beamten kann eine Gehaltszulage für be
sondere Qualifikationen oder eine besondere Ver
wendung gewährt werden, wenn wichtige Interessen
des Landes dies erfordern.
(2) Weiters kann dem Beamten eine Gehaltszulage
gewährt werden, wenn unzumutbare besoldungs
rechtliche Nachteile vermieden werden sollen.
(3) Bei der Bemessung ist auf die mit der Verwen
dung verbundenen Tätigkeitsmerkmale, die beson
dere Qualifikation, die bisher ausgeübten Tätigkei
ten, die Dienstbeurteilung usw. Bedacht zu nehmen,
wobei die Höhe der Zulage das unbedingt erforderli
che Ausmaß zur Erreichung der im Abs. 1 oder 2 ge
nannten Ziele nicht überschreiten darf. Es kann auch
festgesetzt werden, daß eine Gehaltszulage ruhegenußfähig ist.
(4)Die Gehaltszulage kann wie folgt berechnet
werden:
(5)Die Gehaltszulage ist neu zu bemessen, wenn
der Beamte befördert, überstellt oder auf einen ande ren Dienstposten versetzt wird oder wenn die mit der Gewährung verbundene Zielsetzung sich ändert
oder wegfällt."
in der VerwendungsgruppeSchilling
E637,-
D808,-
C923,-
B1.292,-
A2.064,-
in der VerwendungsgruppeSchilling
E662,-
D840,-
C959,-
B1.343,-
A2.146,-
II. Abschnitt
Das Landesbeamtengesetz, LGBl. Nr. 27/1954, zuletzt geändert durch Abschnitt II des Landesgesetzes LGBl. Nr. 34/1988, wird wie folgt geändert:
Artikel I 1. Nach § 4 werden folgende Bestimmungen (§§ 5 - 71) eingefügt:
"§5 Sonderurlaub
(1) Dem Beamten kann auf sein Ansuchen aus wich
tigen persönlichen oder familiären Gründen oder aus einem sonstigen besonderen Anlaß ein Sonderurlaub
gewährt werden.
(2) Für die Zeit des Sonderurlaubes behält der Be
amte den Anspruch auf die vollen Bezüge.
(3)Der Sonderurlaub darf nur gewährt werden,
wenn keine zwingenden dienstlichen Erfordernisse
entgegenstehen und darf die dem Anlaß angemesse
ne Dauer nicht übersteigen.
(4)Sonderurlaub kann auch stundenweise gewährt
werden.
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§6 Karenzurlaub
(1) Dem Beamten kann auf sein Ansuchen ein Ur
laub unter Entfall der Bezüge (Karenzurlaub) gewährt werden, sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.
(2) Die Zeit des Karenzurlaubes ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen,
nicht zu berücksichtigen, soweit in den Besoldungs
vorschriften nicht anderes bestimmt ist.
(3) Sind für die Gewährung eines Karenzurlaubes
andere als private Interessen des Beamten maßge
bend und liegen berücksichtigungswürdige Gründe
vor, so kann die Dienstbehörde verfügen, daß die ge
mäß Abs. 2 mit der Gewährung des Karenzurlaubes
verbundenen Folgen nicht oder nicht im vollen Um
fang eintreten.
§7 Karenzurlaub zur Pflege eines behinderten Kindes
(1) Dem Beamten ist auf sein Ansuchen ein Urlaub
unter Entfall der Bezüge zu gewähren (Karenzurlaub),
wenn er sich der Pflege eines im gemeinsamen Haus
halt lebenden behinderten Kindes widmet, für das er
höhte Familienbeihilfe im Sinne des § 8 Abs. 4 des Fa-
milienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376,
gewährt wird, und wenn seine Arbeitskraft aus diesem
Grund gänzlich beansprucht wird (Abs. 2), längstens
jedoch bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres des
Kindes. Der gemeinsame Haushalt besteht weiter,
wenn sich das behinderte Kind nur zeitweilig wegen
Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft
aufhält.
(2) Eine gänzliche Beanspruchung der Arbeitskraft
im Sinne des Abs. 1 liegt vor, solange das behinderte
Kind
pflicht (§ 2 des Schulpflichtgesetzes 1985,
BGBl. Nr. 76) noch nicht erreicht hat und ständiger persönlicher Hilfe und Pflege bedarf,
(3) Der Beamte hat den Antrag auf Gewährung des Karenzurlaubes spätestens zwei Monate vor dem ge
wollten Wirksamkeitsbeginn zu stellen.
(4) Der Beamte hat den Wegfall einer der Vorausset
zungen für die Karenzierung (Abs. 1 und 2) innerhalb von zwei Wochen zu melden.
(5) Die Zeit des Karenzurlaubes zur Pflege eines be hinderten Kindes gilt als ruhegenußfähige Dienstzeit, ist aber für sonstige Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu berücksichti gen, soweit in den Besoldungsvorschriften nicht ande res bestimmt ist.
(6)Die Berücksichtigung als ruhegenußfähige
Dienstzeit endet mit dem Ende des Kalendermonats,
in dem eine der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 und 2 weggefallen ist.
(7) Die Dienstbehörde kann auf Antrag des Beamten die vorzeitige Beendigung des Karenzurlaubes verfügen, wenn
(1)Der Beamte hat - unbeschadet des § 5 - An
spruch auf Pflegefreistellung, wenn er aus einem der folgenden Gründe nachweislich an der Dienstleistung verhindert ist:
(2) Als nahe Angehörige sind der Ehegatte und Per
sonen anzusehen, die mit dem Beamten in gerader Li
nie verwandt sind, ferner Geschwister, Stief-, Wahl- und Pflegekinder sowie die Person, mit der der Beam te in Lebensgemeinschaft lebt.
(3) Die Pflegefreistellung nach Abs. 1 darf im Kalen derjahr das Ausmaß der auf eine Woche entfallenden dienstplanmäßigen Dienstzeit des Beamten nach § 16 Abs. 2 oder 6 oder nach den §§19 bis 21 nicht über
steigen.
(4)Darüber hinaus besteht - unbeschadet des
§ 5 - Anspruch auf Pflegefreistellung bis zum
Höchstausmaß einer weiteren Woche der im Abs. 3
angeführten Dienstzeit im Kalenderjahr, wenn der
Beamte
verbraucht hat und
samen Haushalt lebenden erkrankten Kindes,
Wahl- oder Pflegekindes, das das 12. Lebensjahr
noch nicht überschritten hat, an der Dienstleistung
neuerlich verhindert ist.
(5) Die Pflegefreistellung kann tageweise oder halbtageweise in Anspruch genommen werden. Verrichtet
der Beamte jedoch Schicht- oder Wechseldienst oder unregelmäßigen Dienst, ist die Pflegefreistellung in vollen Stunden zu verbrauchen.
(6) Ändert sich das Ausmaß der dienstplanmäßigen Wochendienstzeit des Beamten während des Kalen
derjahres, so ist die in diesem Kalenderjahr bereits
verbrauchte Zeit der Pflegefreistellung in dem Aus
maß umzurechnen, das der Änderung des Ausmaßes
der dienstplanmäßigen Wochendienstzeit entspricht.
Bruchteile von Stunden sind hiebei auf volle Stunden
aufzurunden.
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(7) Fallen in ein Kalenderjahr Zeiten einer Pflegefrei stellung in einem dem öffentlich-rechtlichen Dienst verhältnis unmittelbar vorangegangenen vertragli chen Dienstverhältnis zum Land, so ist die im vertrag lichen Dienstverhältnis zum Land bereits verbrauchte Zeit der Pflegefreistellung auf den im öffentlich-recht lichen Dienstverhältnis bestehenden Anspruch auf Pflegefreistellung anzurechnen. Hat sich das Ausmaß der auf eine Woche entfallenden dienstplanmäßigen
Dienstzeit geändert, ist dabei auch Abs. 6 anzu
wenden.
(8) Ist der Anspruch auf Pflegefreistellung erschöpft, so kann zu einem im Abs. 4 genannten Zweck noch
nicht verbrauchter Erholungsurlaub ohne vorherige
kalendermäßige Festlegung angetreten werden.
§9
Unterbrechung des Erholungsurlaubes und Verhinderung des Urlaubsantrittes
(1) Die kalendermäßige Festlegung des Erholungs
urlaubes schließt eine aus besonderen dienstlichen
Rücksichten gebotene abändernde Verfügung nicht
aus. Der Antritt oder die Fortsetzung des Erholungsur
laubes ist, sobald es der Dienst zuläßt, zu ermög
lichen.
(2) Konnte ein Beamter wegen einer solchen abän
dernden Verfügung den Erholungsurlaub nicht zum
festgesetzten Tag antreten, oder ist der Beamte aus
dem Urlaub zurückberufen worden, so sind ihm die
hiedurch entstandenen unvermeidlichen Mehrausla
gen zu ersetzen, soweit sie nicht gemäß § 15 der Rei
segebührenvorschrift 1955, in der Fassung des Lan
desgesetzes LGBl. Nr. 112/1991, zu ersetzen sind. Die Ersatzpflicht umfaßt auch die entstandenen unver
meidlichen Mehrauslagen für die mit ihm im gemein
samen Haushalt lebenden nahen Angehörigen im Sin
ne des § 8 Abs. 2, wenn ihnen ein Urlaubsantritt oder
eine Fortsetzung des Urlaubes ohne den Beamten
nicht zumutbar ist.
Dienstpflichten der Beamten
§ 10 Allgemeine Dienstpflichten
Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen. Er hat sich hiebei von den Grundsätzen größtmöglicher Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten zu lassen.
§11 Dienstpflichten gegenüber Vorgesetzten
(1) Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu unterstüt
zen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetz
lich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen.
(2) Der Beamte kann die Befolgung einer Weisung
ablehnen, wenn die Weisung von einem unzuständi
gen Organ erteilt worden ist. Er hat die Befolgung der Weisungen abzulehnen, wenn sie gegen straf gesetzli che Vorschriften verstoßen würden.
(3) Hält der Beamte eine Weisung eines vorgesetz
ten Beamten aus einem anderen Grund für rechts
widrig, so kann er, wenn es sich nicht wegen Gefahr
im Verzug um eine unaufschiebbare Maßnahme handelt, vor Befolgung der Weisung seine Bedenken dem Vorgesetzten mitteilen. Solange der Vorgesetzte die Weisung nicht schriftlich wiederholt, gilt sie als zurückgezogen.
§ 12
Dienstpflichten des Vorgesetzten und des Dienststellenleiters
(1) Der Vorgesetzte hat darauf zu achten, daß seine Mitarbeiter ihre dienstlichen Aufgaben gesetzmäßig
und in zweckmäßiger, wirtschaftlicher und sparsamer Weise erfüllen. Er hat seine Mitarbeiter dabei anzulei ten, ihnen erforderlichenfalls Weisungen zu erteilen, aufgetretene Fehler und Mißstände abzustellen und
für die Einhaltung der Dienstzeit zu sorgen. Er hat das
dienstliche Fortkommen seiner Mitarbeiter nach Maß
gabe ihrer Leistungen zu fördern und ihre Verwen
dung so zu lenken, daß sie ihren Fähigkeiten weitge
hend entspricht. Der Vorgesetzte darf keine gegen
strafgesetzliche Bestimmungen verstoßende Weisun
gen erteilen.
(2) Der Leiter einer Dienststelle oder eines Diehststellenteiles hat außerdem für ein geordnetes Zusam menwirken der einzelnen ihm unterstehenden Organi sationseinheiten zum Zwecke der Sicherstellung einer gesetzmäßigen Vollziehung sowie einer zweckmäßi
gen, wirtschaftlichen und sparsamen Geschäftsgeba
rung zu sorgen.
§ 13 Amtsverschwiegenheit
(1) Der Beamte ist zur Verschwiegenheit über alle
ihm ausschließlich aus seiner amtlichen Tätigkeit be kanntgewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung
im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, der umfassenden Lan desverteidigung, der auswärtigen Beziehungen, im wirtschaftlichen Interesse einer Körperschaft des öf fentlichen Rechts, zur Vorbereitung einer Entschei
dung oder im überwiegenden Interesse der Parteien
geboten ist, gegenüber jedermann, dem er über sol
che Tatsachen nicht eine amtliche Mitteilung zu ma
chen hat, verpflichtet (Amtsverschwiegenheit).
(2) Die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit besteht
auch nach Beendigung des Dienstverhältnisses.
(3) Eine Ausnahme von der Pflicht zur Amtsver
schwiegenheit tritt nur insoweit ein, als ein Beamter für einen bestimmten Fall oder für mehrere gleicharti ge Fälle von dieser Verpflichtung entbunden wurde.
Bei der Entscheidung darüber, ob der Beamte von der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit zu entbinden ist, ist das Interesse an der Geheimhaltung gegen das Inter
esse an der Aussage abzuwägen, wobei der Zweck
des Verfahrens sowie der dem Beamten allenfalls dro
hende Schaden zu berücksichtigen sind. Die Entbin
dung von der Amtsverschwiegenheit kann unter der Voraussetzung ausgesprochen werden, daß die Öf
fentlichkeit von dem Teil der Aussage, der den Gegen
stand der Entbindung bildet, ausgeschlossen wird.
(4) Im Disziplinarverfahren ist weder der Beschul
digte noch die Disziplinarbehörde oder der Disziplinaranwalt zur Wahrung der Amtsverschwiegenheit ver
pflichtet.
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§ 14
Befangenheit
Der Beamte hat sich der Ausübung seines Amtes zu enthalten und seine Vertretung zu veranlassen, wenn wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, seine volle Unbefangenheit in Zweifel zu setzen. Bei Gefahr im Verzug hat, wenn die Vertretung durch ein anderes Organ nicht sogleich bewirkt werden kann, auch der befangene Beamte die unaufschiebbaren Amtshandlungen selbst vorzunehmen. § 7 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 und sonstige die Befangenheit regelnde Verfahrensvorschriften bleiben unberührt.
§15 Persönliches Verhalten des Beamten
(1) Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten
darauf Bedacht zu nehmen, daß das Vertrauen der All gemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner
dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.
(2) Der Beamte hat die Parteien, soweit es mit den Interessen des Dienstes und dem Gebot der Unpartei
lichkeit der Amtsführung vereinbar ist, im Rahmen sei ner dienstlichen Aufgaben zu unterstützen und zu in formieren.
§ 16 Dienstzeit
(1) Der Beamte hat die im Dienstplan vorgeschrie
benen Dienststunden einzuhalten, wenn er nicht vom
Dienst befreit oder enthoben oder gerechtfertigt vom Dienst abwesend ist.
(2) Die regelmäßige Wochendienstzeit des Beamten
beträgt 40 Stunden. Die Wochendienstzeit ist unter Berücksichtigung der dienstlichen Erfordernisse und der berechtigten Interessen des Beamten durch einen Dienstplan möglichst bleibend auf die Tage der Wo
che aufzuteilen (Normaldienstplan). Soweit nicht zwin gende dienstliche oder sonstige öffentliche Interessen entgegenstehen, sind Sonntage, gesetzliche Feierta
ge und Samstage dienstfrei zu halten.
(3) Soweit nicht dienstliche oder sonstige öffentliche Interessen entgegenstehen, kann die gleitende Dienstzeit eingeführt werden. Gleitende Dienstzeit ist jene Form der Dienstzeit, bei der der Beamte den Be ginn und das Ende seiner täglichen Dienstzeit inner halb festgesetzter Grenzen (Gleitzeit) selbst bestim men kann und während des übrigen Teiles der Dienst
zeit (Blockzeit) jedenfalls Dienst zu versehen hat. Bei gleitender Dienstzeit ist vorzusorgen, daß die Erfül lung der regelmäßigen Wochendienstzeit im mehrwö
chigen Durchschnitt gewährleistet ist.
(4) Bei Schicht- oder Wechseldienst ist ein Schicht oder Wechseldienstplan zu erstellen. Dabei darf die regelmäßige Wochendienstzeit im mehrwöchigen
Durchschnitt nicht über- oder unterschritten werden. Schichtdienst ist jene Form der Dienstzeit, bei der aus organisatorischen Gründen an einer Arbeitsstätte der Dienstbetrieb über die Zeit des Normaldienstplanes
hinaus aufrechterhalten werden muß und ein Beamter
den anderen ohne wesentliche zeitliche Überschnei
dung an der Arbeitsstätte ablöst. Bei wesentlichen
zeitlichen Überschneidungen liegt Wechseldienst vor.
(5) Ist im Rahmen eines Schicht- oder Wechsel
dienstplanes oder eines Normaldienstplanes regelmä
ßig an Sonn- oder Feiertagen Dienst zu leisten und
wird der Beamte zu solchen Sonn- und Feiertagsdien
sten eingeteilt, so ist eine entsprechende Ersatzruhe zeit festzusetzen. Der Dienst an Sonn- und Feiertagen gilt in diesem Fall als Werktagsdienst. Wird der Beam te während der Ersatzruhezeit zur Dienstleistung her angezogen, so gilt dieser Dienst als Sonntagsdienst.
(6) Für Beamte, in deren Dienstzeit auf Grund der Eigenart des Dienstes regelmäßig oder in erheblichem Umfang Dienstbereitschaft bzw. Wartezeiten fallen
und diese durch organisatorische Maßnahmen nicht
vermieden werden können, kann durch Verordnung
bestimmt werden, daß der Dienstplan eine längere als
die in den Abs. 2 und 4 vorgesehene Wochendienst
zeit umfaßt (verlängerter Dienstplan).
§17 Überstunden
(1)Der Beamte hat auf Anordnung über die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden hinaus
Dienst zu versehen (Überstunden). Den auf Anord
nung geleisteten Überstunden sind Überstunden
gleichzuhalten, wenn
(2)Überstunden sind je nach Anordnung
(3) Abs. 2 Z. 1 gilt für Überstunden, die nach Ablauf des 31. Dezember 1994 geleistet werden. Für Über
stunden, die in der Zeit vom 1. Jänner 1993 bis zum 31. Dezember 1994 geleistet werden, gilt Abs. 2 Z. 1 mit der Abweichung, daß sie im Verhältnis 1 : 1,25 in Freizeit auszugleichen sind. Überstunden, die vor
dem 1. Jänner 1993 geleistet wurden, sind abwei
chend vom Abs. 2 entweder im Verhältnis 1 : 1 in Frei
zeit auszugleichen oder nach besoldungsrechtlichen
Vorschriften abzugelten.
(4) Dem Beamten ist bis zum Ende des auf die Lei
stung der Überstunden folgenden Monats mitzuteilen, auf welche Überstunden welche der Abgeltungsarten
des Abs. 2 angewendet wird. Diese Frist kann mit Zu stimmung des Beamten erstreckt werden.
(5)Auf Zeiten einer zusätzlichen Dienstleistung
nach § 21, nach § 15c MSchG und nach § 7 EKUG
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sind, soweit sie die volle Wochendienstzeit nicht überschreiten, die Abs. 2 und 3 nicht anzuwenden. Diese Zeiten sind
(6) Überstunden außerhalb der Nachtzeit sind vor
Überstunden in der Nachtzeit (22.00 bis 6.00 Uhr) aus zugleichen. Überstunden an Sonn- und Feiertagen
sind nicht durch Freizeit auszugleichen.
(7) Ein Freizeitausgleich ist bis zum Ende des sech sten auf die Leistung der Überstunden folgenden Mo
nats zulässig. Soweit nicht dienstliche Interessen ent gegenstehen, kann die Frist für den Freizeitausgleich auf Antrag des Beamten oder mit dessen Zustimmung
erstreckt werden.
(8) Folgende Zeiten gelten jedenfalls nicht als Über stunden:
(1) Der Beamte kann aus dienstlichen Gründen ver
pflichtet werden, sich außerhalb der im Dienstplan vor geschriebenen Dienststunden in einer Dienststelle
oder an einem bestimmten anderen Ort aufzuhalten
und bei Bedarf oder auf Anordnung seine dienstliche Tätigkeit aufzunehmen (Bereitschaft, Joumaldienst).
(2) Soweit es dienstliche Rücksichten zwingend er
fordern, kann der Beamte fallweise verpflichtet wer den, in seiner dienstfreien Zeit seinen Aufenthalt so zu wählen, daß er jederzeit erreichbar und binnen kürze ster Zeit zum Antritt seines Dienstes bereit ist (Rufbe reitschaft). Rufbereitschaft gilt nicht als Dienstzeit. Wird ein Beamter im Rahmen einer Rufbereitschaft
zum Dienst herangezogen, so gilt die Zeit, während
der er Dienst zu versehen hat, als Dienstzeit.
§ 19 Herabsetzung der Wochendienstzeit bis zur Hälfte
(1) Die Wochendienstzeit des Beamten ist auf seinen Antrag zur
Pflege
eines eigenen Kindes,
eines Wahl- oder Pflegekindes oder
eines sonstigen Kindes, das dem Haushalt des Be
amten angehört und für dessen Unterhalt überwie
gend der Beamte und (oder) sein Ehegatte
aufkommt,
bis zur Hälfte herabzusetzen.
(2)Die Wochendienstzeit des Beamten kann auf sei
nen Antrag bis zur Hälfte herabgesetzt werden, wenn:
men gesundheitliche Gründe - vorliegen und
dienstliche Interessen nicht entgegenstehen;
und dadurch die Dienstfähigkeit des Beamten vor
aussichtlich erhalten bleibt;
Fortbildung im dienstlichen Interesse liegt.
(3)Die Wochendienstzeit darf
ren nach der Geburt des Kindes,
sechs Jahre,
fünf Jahre,
fünf Jahre,
höchstens 10 Jahre
herabgesetzt werden.
(4)Die Wochendienstzeit darf nicht herabgesetzt
werden, wenn
ren nicht ununterbrochen in einem Dienstverhält
nis zu einer inländischen Gebietskörperschaft oder
im Lehrberuf an einer inländischen öffentlichen
Schule oder an einer mit Öffentlichkeitsrecht aus
gestatteten inländischen Privatschule befunden
hat, oder
dienstzeit aus wichtigen dienstlichen Gründen we
der im Rahmen seines bisherigen Arbeitsplatzes
noch auf einem anderen seiner dienstrechtüchen
Stellung zumindest entsprechenden Arbeitsplatz
verwendet werden könnte.
(5)Der Antrag auf Herabsetzung der Wochendienst
zeit ist im Fall des Abs. 1 und Abs. 2 Z. 2 und 3 späte
stens zwei Monate vor dem gewünschten Wirksam
keitsbeginn zu stellen.
§20 Diensteinteilung
Bei der stundenmäßigen Festlegung der Zeiträume, in denen der Beamte Dienst zu versehen hat, ist auf die persönlichen Verhältnisse des Beamten, insbesondere auf die Gründe, die zur Herabsetzung der Wochendienstzeit nach § 19 geführt haben, soweit Rücksicht zu nehmen, als nicht wichtige dienstliche Interessen entgegenstehen.
§21 Überschreitung der Wochendienstzeit
Ein Beamter, dessen Wochendienstzeit nach § 19 herabgesetzt worden ist, darf über die für ihn maßgebende Wochendienstzeit hinaus zur Dienstleistung nur herangezogen werden, wenn die Dienstleistung zur Vermeidung eines Schadens unverzüglich notwendig ist und ein Bediensteter, dessen Wochendienstzeit nicht herabgesetzt ist, nicht zur Verfügung steht.
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§22 Vorzeitige Beendigung
(1)Die Dienstbehörde kann auf Antrag des Beamten
die vorzeitige Beendigung der Herabsetzung der Wo-
chendienstzeit verfügen, wenn
der Grund für die Herabsetzung weggefallen ist,
das Ausschöpfen der ursprünglich verfügten Dauer
der Herabsetzung für den Beamten eine Härte be
deuten würde und
stehen.
(2) Die Dienstbehörde hat auf Antrag des Beamten
die vorzeitige Beendigung der Herabsetzung der Wo
chendienstzeit nach § 19 zu verfügen, wenn der Be
amte eine Teilzeitbeschäftigung nach § 15c Mutter
schutzgesetz 1979 (MSchG) oder nach § 7 Eltern-
Karenzurlaubsgesetz (EKUG) in Anspruch nimmt oder
es im Falle des § 19 Abs. 2 der Beamte vorzeitig
begehrt.
(3) Zeiten, um die sich dadurch ein ursprünglich vor
gesehener Zeitraum der Herabsetzung der Wochen
dienstzeit nach § 19 Abs. 2 verkürzt, bleiben für eine
neuerliche Herabsetzung der Wochendienstzeit
gewahrt.
(4)Die Wochendienstzeit ist gemäß § 19 Abs. 1
neuerlich herabzusetzen, wenn die Voraussetzungen
dafür wieder gegeben sind.
§23 Dienstverhinderung
(1) Eine Dienstverhinderung liegt vor, wenn ein Be
amter infolge Erkrankung oder aus anderen stichhälti
gen Gründen an der Ausübung seines Dienstes ver
hindert ist.
(2) Ist ein Beamter an der Ausübung seines Dien
stes verhindert (Abs. 1), so hat er dies unter Angabe
des Verhinderungsgrundes und nach Möglichkeit der
voraussichtlichen Dauer der Verhinderung dem zu
ständigen Vorgesetzten unverzüglich zu melden.
(3)Bestehen Zweifel hinsichtlich des Verhinde
rungsgrundes, so hat der Beamte über Aufforderung
des zuständigen Vorgesetzten den Grund für die
Dienstverhinderung glaubhaft zu machen.
(4) Ist der Beamte durch Krankheit, Unfall oder Ge
brechen an der Ausübung seines Dienstes verhindert, so hat er innerhalb eines zumutbaren Zeitraumes dem zuständigen Vorgesetzten eine ärztliche Bescheini
gung über den Beginn der Krankheit und nach Mög
lichkeit über die voraussichtliche Dauer der Dienstver hinderung vorzulegen, wenn er dem Dienst länger als drei Arbeitstage fernbleibt oder der Vorgesetzte oder der Leiter der Dienststelle es verlangt.
(5) Kommt der Beamte den in den Abs. 2 bis 4 fest
gelegten Verpflichtungen nicht nach, entzieht er sich einer zumutbaren Krankenbehandlung oder verwei
gert er die zumutbare Mitwirkung an einer ärztlichen
Untersuchung, so gilt die Abwesenheit vom Dienst
nicht als gerechtfertigt.
§24 Ärztliche Untersuchung
Bestehen berechtigte Zweifel an der für die Erfüllung der
dienstlichen Aufgaben erforderlichen körperlichen oder geistigen Eignung des Beamten, so hat sich dieser auf Anordnung einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen.
§25 Meldung strafbarer Handlungen
Wird dem Beamten bei der Ausübung seines Dienstes der begründete Verdacht einer gerichtlich strafbaren Handlung bekannt, die von Amts wegen zu verfolgen ist, so hat er dies unverzüglich dem Vorgesetzten zu melden.
§26 Sonstige Meldepflichten
Soweit nicht in anderen Rechtsvorschriften weitere Meldepflichten festgelegt sind, hat der Beamte seiner Dienstbehörde zu melden:
(1) Der Beamte hat Anbringen, die sich auf sein
Dienstverhältnis oder auf seine dienstlichen Aufgaben beziehen, bei seinem Vorgesetzten einzubringen. Die ser hat das Anbringen unverzüglich an die zuständige Stelle weiterzuleiten.
(2) Von der Einbringung im Dienstweg darf bei Ge
fahr im Verzug sowie dann abgesehen werden, wenn
die Dienstbehörde dies ausdrücklich vorsieht oder
wenn die Einhaltung des Dienstweges dem Beamten
billigerweise nicht zumutbar ist.
(3) In Dienstrechtsangelegenheiten und in Disziplinarangelegenheiten können ohne Einhaltung des Dienstweges eingebracht werden:
(1) Der Beamte hat seinen Wohnsitz so zu wählen,
daß er bei der Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben nicht beeinträchtigt wird. Aus der Lage seiner Woh
nung kann der Beamte, soweit gesetzlich nicht ande
res bestimmt ist, keinen Anspruch auf dienstliche Be
günstigungen ableiten.
(2) Wenn es die dienstlichen Aufgaben des Beam
ten erfordern, hat er eine ihm von seiner Dienstbehör
de zugewiesene und ihm zumutbare Wohnung
(Dienstwohnung) zu beziehen.
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(3) Wenn besondere dienstliche Verhältnisse es erfordern, darf der Beamte auf Anordnung seinen Dienstort oder sein Amtsgebiet nicht verlassen.
§29 Nebenbeschäftigung
(1) Nebenbeschäftigung ist jede Beschäftigung, die
der Beamte außerhalb seines Dienstverhältnisses und einer allfälligen Nebentätigkeit ausübt.
(2) Der Beamte darf keine Nebenbeschäftigung aus
üben, die ihn an der Erfüllung seiner dienstlichen Auf gaben behindert, die Vermutung der Befangenheit
hervorruft oder sonstige wesentliche dienstliche Inter essen gefährdet.
(3) Der Beamte hat seiner Dienstbehörde jede er
werbsmäßige Nebenbeschäftigung unverzüglich zu
melden. Eine Nebenbeschäftigung ist erwerbsmäßig,
wenn sie die Schaffung von nennenswerten Einkünf
ten in Geld- oder Güterform bezweckt.
(4)Der Beamte, dessen Wochendienstzeit nach § 19 herabgesetzt worden ist oder der sich in einem Karenzurlaub zur Pflege eines behinderten Kindes ge mäß § 7 befindet, darf eine erwerbsmäßige Nebenbe
schäftigung nur ausüben, wenn und insoweit die Dienstbehörde dies genehmigt. Die Nebenbeschäfti
gung darf dem Grund der Herabsetzung der Wochen
dienstzeit bzw. der Pflege des behinderten Kindes
nicht widerstreiten.
(5) Eine Tätigkeit im Vorstand, Aufsichtsrat, Verwal tungsrat oder in einem sonstigen Organ einer auf Ge winn gerichteten juristischen Person des privaten
Rechts hat der Beamte jedenfalls zu melden.
(6) Die Dienstbehörde hat jede Nebenbeschäftigung
zu untersagen, wenn diese den Bestimmungen des Abs. 2 widerspricht.
§ 30 Gutachten
Der Beamte bedarf für die außergerichtliche Abgabe eines Sachverständigengutachtens über Angelegenheiten, die mit seinen dienstlichen Aufgaben im Zusammenhang stehen, der Genehmigung der Dienstbehörde. Die Genehmigung ist zu verweigern, wenn nach Gegenstand und Zweck des Gutachtens dienstliche Interessen gefährdet werden.
§31 Ausbildung und Fortbildung
Der Beamte hat, wenn es die dienstlichen Interessen erfordern, an Lehrveranstaltungen teilzunehmen, in denen die für die Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt, ergänzt und erweitert werden bzw. in denen er die für seine Tätigkeit notwendige praktische Unterweisung erhält.
§31a Entsendung zu einer europäischen Einrichtung
(1) Die Dienstbehörde kann den Beamten mit seiner Zustimmung
Auf die Entsendung sind die Bestimmungen über die Dienstzuteilung anzuwenden.
(2) Für die Dauer einer solchen Entsendung gilt die betreffende Einrichtung als Dienststelle.
(3) Erhält der Beamte
1.für die Tätigkeit, zu der er entsandt worden ist,
oder
2.im Zusammenhang mit dieser Tätigkeit
Zuwendungen von dritter Seite, so hat er diese dem
Land abzuführen.
§32 Geschenkannahme
(1) Dem Beamten ist es untersagt, im Hinblick auf
seine amtliche Stellung für sich oder einen Dritten ein
Geschenk, einen anderen Vermögensvorteil oder
einen sonstigen Vorteil zu fordern, anzunehmen oder
sich versprechen zu lassen.
(2) Orts- oder landesübliche Aufmerksamkeiten von
geringem Wert gelten nicht als Geschenk im Sinne
des Abs. 1.
(3) Ehrengeschenke darf der Beamte entgegenneh
men. Er hat den zuständigen Vorgesetzten hievon in
Kenntnis zu setzen. Wird die Annahme innerhalb
eines Monats untersagt, so ist das Ehrengeschenk zu
rückzugeben.
§33
Dienstkleidung, Dienstabzeichen und sonstige Sachbehelfe
(1) Wenn es dienstliche Rücksichten erfordern, ist
der Beamte im Dienst zum Tragen einer Dienstklei
dung oder eines Dienstabzeichens verpflichtet.
(2) Der Beamte hat ihm beigestellte Dienstkleidung,
Dienstabzeichen und sonstige Sachbehelfe sorgsam
zu behandeln.
§34 Pflichten des Beamten des Ruhestandes
(1) Die in den §§ 13 und 26 Z. 1 bis 4 genannten
Pflichten obliegen auch dem Beamten des Ruhe
standes.
(2) Hat der Beamte des Ruhestandes das 60. Le
bensjahr noch nicht vollendet, so obliegen ihm außer
dem die im § 29 Abs. 3 und 5 und § 30 genannten
Pflichten.
§34a Befristete Funktionen
(1) Endet der Zeitraum einer befristeten Ernennung
auf den Dienstposten eines Leiters nach dem O.ö. Ob
jektivierungsgesetz 1990 ohne Weiterbestellung und
verbleibt der Beamte im Dienststand, so ist er auf
einen mindestens gleichwertigen Dienstposten zu er
nennen wie den, welchen er vor seiner Ernennung auf
einen vom § 8 bzw. § 12 des O.ö. Objektivierungsge
setzes erfaßten Dienstposten innehatte.
(2) Unterbleibt eine solche Ernennung, so gilt er als
auf einen gleichwertigen Dienstposten wie den, wel
chen er unmittelbar vor seiner Ernennung auf einen
vom § 8 bzw. § 12 des O.ö. Objektivierungsgesetzes
erfaßten Dienstposten innehatte, ernannt.
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Disziplinarrecht
§35 Dienstpflichtverletzungen
Der Beamte, der schuldhaft seine Dienstpflichten verletzt, ist nach den folgenden Bestimmungen zur Verantwortung zu ziehen.
§36 Disziplinarstrafen
(1)Disziplinarstrafen sind
(2) In den Fällen des Abs. 1 Z. 2 und Z. 3 ist von dem Monatsbezug auszugehen, der dem Beamten auf
Grund seiner besoldungsrechtlichen Stellung im Zeit punkt der Fällung des erstinstanzlichen Disziplinarerkenntnisses gebührt. Allfällige Kürzungen des Mo
natsbezuges sind bei der Strafbemessung nicht zu be rücksichtigen.
(3) Die Versetzung in den Ruhestand (Abs. 1 Z. 4)
kann entweder für einen bestimmten Zeitraum oder
dauernd erfolgen. Der Abzug vom Ruhebezug (der Abfertigung) ist mit höchstens 25 % festzusetzen.
§37 Strafbemessung
(1) Das Maß für die Höhe der Strafe ist die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Die nach dem Strafge
setzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründe sind dem Sinne nach zu berücksichtigen. Wei
ters ist auf die persönlichen Verhältnisse des Beamten Bedacht zu nehmen.
(2) Hat der Beamte durch eine Tat oder durch meh
rere selbständige Taten mehrere Dienstpflichtverlet zungen begangen und wird über diese Dienstpflicht
verletzungen gleichzeitig erkannt, so ist nur eine Stra fe zu verhängen, die nach der schwersten Dienst pflichtverletzung zu bemessen ist, wobei die weiteren Dienstpflichtverletzungen als Erschwerungsgrund zu
werten sind.
§38 Verjährung
(1) Der Beamte darf wegen einer Dienstpflichtverletzung nicht mehr bestraft werden, wenn gegen ihn nicht
(2) Der Lauf der im Abs. 1 genannten Fristen wird für die Dauer eines strafgerichtlichen Verfahrens oder
eines Verwaltungsstrafverfahrens gehemmt, wenn der
der Dienstpflichtverletzung zugrunde liegende Sach
verhalt Gegenstand eines solchen Verfahrens ist.
(3) Hat die Dienstbehörde gemäß § 84 der Strafpro
zeßordnung 1975 (StPO), BGBl. Nr. 631, vorzugehen,
so wird der Lauf der im Abs. 1 genannten Frist schon mit der Erstattung der Strafanzeige an den Staatsan walt gehemmt. Ab diesem Tag sind in die Frist nicht einzurechnen:
(4)Hat der Sachverhalt, der einer Dienstpflichtver letzung zugrunde liegt, zu einer strafgerichtlichen Ver urteilung geführt und ist die strafrechtliche Verjäh rungsfrist länger als die im Abs. 1 Z. 2 genannte Frist, so tritt an die Stelle dieser Frist die strafrechtliche Ver jährungsfrist.
§39
Zusammentreffen von gerichtlich oder verwaltungsbehördlich
strafbaren Handlungen mit Dienstpflichtverletzungen
(1) Wurde der Beamte wegen einer gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbaren Handlung rechts
kräftig verurteilt und erschöpft sich die Dienstpflicht verletzung in der Verwirklichung des strafbaren Tatbe standes, so ist von der Verfolgung abzusehen, wenn
anzunehmen ist, daß die Verhängung einer Diszipli
narstrafe nicht erforderlich ist, um den Beamten von
der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen ab
zuhalten.
(2) Die Disziplinarbehörde ist an die dem Spruch
eines rechtskräftigen Urteils zugrunde gelegte Tatsa chenfeststellung eines Strafgerichts (Straferkenntnis einer Verwaltungsbehörde) gebunden. Sie darf auch
nicht eine Tatsache als erwiesen annehmen, die das Gericht (die Verwaltungsbehörde) als nicht erweisbar
angenommen hat.
(3) Wird von der Verfolgung nicht abgesehen, dann
ist, wenn sich eine strafgerichtliche oder verwaltungs behördliche Verurteilung auf denselben Sachverhalt
bezieht, eine Strafe nur auszusprechen, wenn und so weit dies zusätzlich erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten.
§40 Disziplinarbehörden
(1) Zur Durchführung des Disziplinarverfahrens ge
gen Landesbeamte wird beim Amt der Landesregie
rung eine Disziplinarkommission und als Rechtsmittel
instanz eine Disziplinaroberkommission eingesetzt.
Gegen Entscheidungen der Disziplinaroberkommis
sion ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
(2) (Verfassungsbestimmung). Die Mitglieder der Disziplinarbehörden sind in Ausübung ihres Amtes
selbständig und unabhängig.
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1993, 28. Stück, Nr. 63
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(3) Geschäftsstelle der Disziplinarbehörden ist das Amt der Landesregierung. Die Geschäftsstelle hat für die Sitzungen der Disziplinarbehörden rechtskundige Schriftführer beizustellen.
(4) Zur vorläufigen Suspendierung und zur Erlas
sung von Disziplinarverfügungen ist die Dienstbehör de zuständig.
§41 Disziplinarkommission
(1) Die Disziplinarkommission besteht aus dem Vor
sitzenden, dessen Stellvertretern sowie der erforderli chen Anzahl weiterer Mitglieder (Beisitzer). Der Vorsit zende und die Stellvertreter müssen rechtskundig
sein.
(2) Die Mitglieder der Disziplinarkommission sind
aus dem Stande der definitiven Landesbeamten auf
die Dauer von fünf Jahren zu bestellen.
(3) Die Bestellung obliegt:
(4)Bestellt der Landespersonalausschuß innerhalb
eines Monats nach Aufforderung durch die Landesre
gierung keine oder zu wenige Mitglieder für die Diszi plinarkommission oder entsprechen die vom Landes personalausschuß bestellten Mitglieder nicht den Be stimmungen dieses Landesgesetzes, so hat die Lan
desregierung die erforderlichen Mitglieder selbst zu
bestellen.
§42 Mitgliedschaft zur Disziplinarkommission
(1) Zu Mitgliedern der Disziplinarkommission dürfen nur Beamte des Dienststandes bestellt werden, gegen die kein Disziplinarverfahren anhängig ist.
(2) Der Beamte hat der Bestellung zum Mitglied der Disziplinarkommission Folge zu leisten.
(3)Die Mitgliedschaft zur Disziplinarkommission
ruht vom Zeitpunkt der Einleitung eines Disziplinarver fahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluß, wäh rend der Zeit der (vorläufigen) Suspendierung, der Au ßerdienststellung, der Erteilung eines Urlaubes von mehr als drei Monaten und der Ableistung des Prä
senzdienstes oder des Zivildienstes.
(4)Die Mitgliedschaft zur Disziplinarkommission en det mit dem Ablauf der Bestellungsdauer, mit der
rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe so wie mit dem Ausscheiden aus dem Dienststand.
(5)Im Bedarfsfall ist die Disziplinarkommission durch Neubestellung von Kommissionsmitgliedern für
den Rest der Funktionsdauer zu ergänzen.
(6)Alle zur Mitwirkung im Disziplinarverfahren beru fenen Personen haben bei Ausübung ihres Amtes
strenge Gewissenhaftigkeit, Unparteilichkeit und Ver
schwiegenheit zu beobachten.
§43 Disziplinarsenate
(1) Die Disziplinarkommission entscheidet in Senaten, die aus dem Vorsitzenden der Kommission oder
einem seiner Stellvertreter als Senatsvorsitzenden und vier weiteren Mitgliedern zu bestehen haben. Neben dem Senatsvorsitzenden muß mindestens ein weiteres Mitglied rechtskundig sein. Jedes Kommissionsmitglied darf mehreren Senaten angehören.
(2) Ein Mitglied des Senates muß vom Landesperso
nalausschuß oder gemäß § 41 Abs. 4 bestellt worden
sein.
(3) Die Landesregierung hat für die Dauer der Funk
tionsperiode der Disziplinarkommission die Senate zu sammenzusetzen und die Geschäfte auf die Senate
zu verteilen. Zugleich ist für jeden Senat der Vorsit zende, sein Stellvertreter und die Reihenfolge zu be stimmen, in der die übrigen Kommissionsmitglieder
bei Verhinderung eines Senatsmitgliedes in den Senat eintreten.
(4) Der Senat hat mit Stimmenmehrheit zu entschei
den. Die Disziplinarstrafe der Entlassung darf nur ein stimmig verhängt werden. Eine Stimmenthaltung ist
unzulässig. Der Vorsitzende gibt seine Stimme zuletzt
ab.
§44 Disziplinaroberkommission
(1)Die Disziplinaroberkommission besteht aus fünf
Mitgliedern:
(2) Die Mitglieder der Disziplinaroberkommission
sind auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellen.
(3) Die Bestellung obliegt:
(4) Für die Mitglieder der Disziplinaroberkommis
sion sind Ersatzmitglieder zu bestellen. Für die Bestel lung gilt Abs. 3.
(5) § 41 Abs. 4 und § 42 gelten sinngemäß.
(6) Die Disziplinaroberkommission hat mit Stimmen
mehrheit zu entscheiden. Die Disziplinarstrafe der Entlassung darf nur einstimmig verhängt werden. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig. Der Vorsitzende gibt seine Stimme zuletzt ab.
§45 Disziplinaranwalt
(1) Zur Vertretung der dienstlichen Interessen im Disziplinarverfahren ist für die Dauer der Funktions periode der Disziplinarkommission aus dem Kreis der definitiven rechtskundigen Landesbeamten ein Diszi
plinaranwalt sowie ein Stellvertreter zu bestellen.
(2) Auf den Disziplinaranwalt ist § 42 sinngemäß an zuwenden.
(3) Der Disziplinaranwalt ist vor jeder Beschlußfas sung der Disziplinarbehörde zu hören.
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Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1993, 28. Stück,
Nr. 63
§46
Anwendung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 und des
Zustellgesetzes im Disziplinarverfahren
Soweit in diesem Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf
das Disziplinarverfahren
1991 mit Ausnahme der §§ 2, 3, 4, 12, 42 Abs. 1
und Abs. 2, 44, 51, 57, 63 Abs. 1 und Abs. 5 erster
Satz zweiter Halbsatz, 64 Abs. 2, 64a, 67a bis 67g,
68 Abs. 2 und Abs. 3, 75, 76, 77, 78, 79, 79a und
80 sowie
(1)Der Beschuldigte kann sich selbst verteidigen
oder durch einen Rechtsanwalt, einen Verteidiger in Strafsachen oder einen Beamten verteidigen lassen.
(2) Auf Verlangen des Beschuldigten ist ein Beamter des Dienststandes als Verteidiger zu bestellen, wenn nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.
(3) Abgesehen von dem im Abs. 2 genannten Fall ist
der Beamte zur Übernahme einer Verteidigung nicht
verpflichtet. Er darf in keinem Fall eine Belohnung an nehmen und hat gegenüber dem Beschuldigten nur
Anspruch auf Vergütung des im Interesse der Verteidi gung notwendigen und zweckmäßigen Aufwandes.
(4) Der Verteidiger ist über alle ihm in dieser Eigen schaft zukommenden Mitteilungen zur Verschwiegen
heit verpflichtet.
(5) (Verfassungsbestimmung). Landesbeamte, die
mit der Verteidigung betraut werden, sind in Aus
übung dieses Amtes selbständig und unabhängig.
(6) Die Bestellung eines Verteidigers schließt nicht aus, daß der Beschuldigte im eigenen Namen Erklä
rungen abgibt.
§49 Zustellungen
(1) Zustellungen an die Parteien haben zu eigenen
Händen zu erfolgen.
(2) Sofern der Beschuldigte einen Verteidiger hat,
sind sämtliche Schriftstücke auch dem Verteidiger zu eigenen Händen zuzustellen. Ist der Verteidiger zu stellungsbevollmächtigt, so treten die Rechtswirkun gen der Zustellung für den Beschuldigten mit dem Zeitpunkt der Zustellung an den Verteidiger ein.
§50 Disziplinaranzeige
Ergibt sich der begründete Verdacht einer Dienstpflichtverletzung, so ist nach Durchführung der allenfalls zur vorläufigen Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Erhebungen Disziplinaranzeige an den Vorsitzenden der Disziplinarkommission zu erstatten, wenn eine Belehrung oder Ermahnung mit Rücksicht auf die Art und Schwere.der Verfehlung, auf die mit
ihr verbundene Gefährdung oder Schädigung öffentlicher Interessen, auf ihre Wiederholung oder auf andere erschwerende Umstände nicht ausreicht und auch eine Disziplinarverfügung (§ 67) nicht erlassen wird.
§51 Selbstanzeige
(1) Jeder Beamte hat das Recht, bei der Dienstbe
hörde schriftlich die Einleitung eines Disziplinarver fahrens gegen sich selbst zu beantragen.
(2) Hat der Beamte Selbstanzeige erstattet, so ist
nach § 60 vorzugehen. Auf Verlangen des Beamten ist die Selbstanzeige unverzüglich dem Vorsitzenden der Disziplinarkommission zu übermitteln.
(3) Der Beamte kann die Selbstanzeige zurückzie
hen, solange das Disziplinarverfahren noch nicht ein geleitet ist (§ 53). Die Zurückziehung schließt die amtswegige Einleitung eines Disziplinarverfahrens nicht aus.
§52 Suspendierung
(1) Wird über den Beamten die Untersuchungshaft
verhängt oder würden durch die Belassung des Beam
ten im Dienst wegen der Art der ihm zur Last gelegten Dienstpflichtverletzung das Ansehen des Amtes oder
wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet, so ist die vorläufige Suspendierung zu verfügen. Gegen die vorläufige Suspendierung ist kein Rechtsmittel zu
lässig.
(2) Jede vorläufige Suspendierung ist unverzüglich
der Disziplinarkommission mitzuteilen, die über die Suspendierung zu entscheiden hat. Die vorläufige
Suspendierung endet spätestens mit dem Tag dieser Entscheidung. Ist jedoch ein Disziplinarverfahren bei der Disziplinarkommission (Disziplinaroberkommission) bereits anhängig, so hat diese bei Vorliegen der im Abs. 1 genannten Voraussetzungen die Suspendie
rung zu verfügen.
(3) Jede durch Beschluß der Disziplinarkommission (Disziplinaroberkommission) verfügte Suspendierung
hat die Kürzung des Monatsbezuges des Beamten
Drittel für die Dauer der Suspendierung zur Folge. Die Disziplinarkommission (Disziplinaroberkommission) kann auf Antrag des Beamten oder von Amts wegen
die Kürzung vermindern oder aufheben, wenn und so
weit dies zur Aufrechterhaltung des notwendigen Le
bensunterhaltes des Beamten und seiner Familienan
gehörigen, für die er sorgepflichtig ist, unbedingt er forderlich ist.
(4) Die Suspendierung endet spätestens mit dem
rechtskräftigen Abschluß des Disziplinarverfahrens. Fallen die Umstände, die für die Suspendierung des Beamten maßgebend gewesen sind, vorher weg, so
ist die Suspendierung von der Disziplinarkommission
unverzüglich aufzuheben. Ist ein Disziplinarverfahren
bei der Disziplinaroberkommission anhängig, so ist
diese zur Aufhebung der Suspendierung zuständig.
(5) Die Berufung gegen eine Suspendierung bzw. gegen eine Entscheidung über die Verminderung
(Aufhebung) der Bezugskürzung hat keine aufschie
bende Wirkung; über die Berufung hat die Disziplinar
oberkommission ohne mündliche Verhandlung zu ent
scheiden.
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1993, 28. Stück, Nr. 63
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(6) Wird die Bezugskürzung auf Antrag des Beamten vermindert oder aufgehoben, so wird diese Verfügung mit dem Tag der Antragstellung wirksam.
§53 Einleitung des Disziplinarverfahrens
(1) Der Vorsitzende der Disziplinarkommission hat
nach Einlangen der Disziplinaranzeige und nach An
hörung des Disziplinaranwaltes unverzüglich die Dis ziplinarkommission zur Entscheidung darüber einzu
berufen, ob ein Disziplinarverfahren einzuleiten ist.
Notwendige Ermittlungen sind von der Disziplinar
kommission oder im Auftrag der Disziplinarkommis
sion von der Geschäftsstelle durchzuführen.
(2) Die Entscheidung der Disziplinarkommission ist
dem Beschuldigten, dem Disziplinaranwalt und dem Amt der Landesregierung zuzustellen. Gegen die Ein
leitung des Disziplinarverfahrens ist kein Rechtsmittel
zulässig.
(3) Ist der Sachverhalt - allenfalls nach Durchfüh
rung der notwendigen Ermittlungen - ausreichend
geklärt, so kann die Disziplinarkommission anstatt des Beschlusses auf Einleitung des Disziplinarverfahrens sofort den Beschluß auf Durchführung der mündlichen Verhandlung (Verhandlungsbeschluß) fassen.
(4) Kommt die Disziplinarbehörde zur Ansicht, daß
eine von Amts wegen zu verfolgende gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbare Handlung vorliegt, so hat sie der zuständigen Staatsanwaltschaft bzw. der zuständigen Verwaltungsbehörde Strafanzeige zu er
statten, falls eine solche nicht bereits von anderer Stelle erstattet wurde.
(5) Bis zum Abschluß des gerichtlichen oder verwal tungsbehördlichen Strafverfahrens ist ein Disziplinar verfahren nicht einzuleiten bzw. ein eingeleitetes Dis ziplinarverfahren zu unterbrechen.
§54 Einstellung des Disziplinarverfahrens
(1)Das Disziplinarverfahren ist mit Bescheid einzu stellen, wenn sich noch vor der mündlichen Verhand
lung herausstellt, daß
(2)Das Disziplinarverfahren gilt als eingestellt, wenn das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis des Beschuldigten endet.
§55
Verhandlungsbeschluß und mündliche Verhandlung
(1) Ist nach Durchführung der notwendigen Ermitt
lungen der Sachverhalt ausreichend geklärt und liegt kein Grund für eine Einstellung des Disziplinarverfah rens vor, so hat die Disziplinarkommission den Be
schluß auf Durchführung der mündlichen Verhand
lung (Verhandlungsbeschluß) zu fassen. Zur mündli
chen Verhandlung sind die Parteien sowie die in Be
tracht kommenden Zeugen und Sachverständigen zu
laden. Sie ist so anzuberaumen, daß zwischen ihr und der Zustellung des Beschlusses ein Zeitraum von min destens zwei Wochen liegt.
(2) Im Verhandlungsbeschluß sind die Anschuldi
gungspunkte bestimmt anzuführen; weiters ist dem Beschuldigten im Verhandlungsbeschluß die Zusam
mensetzung des Senates bekanntzugeben. Der Be
schuldigte hat das Recht, binnen einer Woche nach
Zustellung des Verhandlungsbeschlusses ein Mitglied
des Senates ohne Angabe von Gründen abzulehnen.
Auf Verlangen des Beschuldigten dürfen bei der
mündlichen Verhandlung bis zu drei Landesbeamte
als Vertrauenspersonen anwesend sein. Die mündli
che Verhandlung ist ansonsten nicht öffentlich. Er
scheint der Beschuldigte trotz ordnungsgemäß zuge
stellter Ladung unentschuldigt nicht zur mündlichen
Verhandlung, so kann diese in seiner Abwesenheit
durchgeführt werden.
(3) Gegen den Verhandlungsbeschluß ist kein or
dentliches Rechtsmittel zulässig.
(4) Die Beratungen und Abstimmungen des Senates
sind vertraulich.
(5) Die mündliche Verhandlung hat mit der Verle
sung des Verhandlungsbeschlusses zu beginnen. So
dann ist der Beschuldigte zu vernehmen.
(6) Nach der Vernehmung des Beschuldigten sind
die Beweise in der vom Vorsitzenden bestimmten Rei
henfolge aufzunehmen. Über die Berücksichtigung
von Beweisanträgen der Parteien hat der Vorsitzende
zu entscheiden; die übrigen Mitglieder des Senates
haben jedoch das Recht, eine Beschlußfassung des Senates über die Berücksichtigung der Beweisanträ
ge zu verlangen. Gegen die Entscheidung des Vorsit
zenden und die des Senates ist kein abgesondertes
Rechtsmittel zulässig.
(7) Der Beschuldigte darf zur Beantwortung der an
ihn gestellten Fragen nicht gezwungen werden.
(8) Nach Abschluß des Beweisverfahrens ist dem Disziplinaranwalt das Wort zu erteilen. Der Disziplinar anwalt hat hierauf die Ergebnisse der Beweisführung zusammenzufassen sowie seine Anträge zu stellen
und zu begründen.
(9) Nach dem Disziplinaranwalt ist dem Beschuldig
ten das Wort zu erteilen. Findet der Disziplinaranwalt hierauf etwas zu erwidern, so hat der Beschuldigte je denfalls das Schlußwort.
(10) Nach Schluß der mündlichen Verhandlung hat
sich der Senat zur Beratung zurückzuziehen.
(11) Unmittelbar nach dem Beschluß des Senates
ist das Erkenntnis samt den wesentlichen Gründen
mündlich zu verkünden.
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Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1993, 28. Stück, Nr. 63
(12) Über die mündliche Verhandlung ist eine vom
Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterfertigen de Verhandlungsschrift aufzunehmen. Die Aufnahme
der Verhandlungsschrift in Kurzschrift oder auf Schall träger ist zulässig. Der wesentliche Inhalt einer in Kurzschrift oder auf Schallträger aufgenommenen Verhandlungsschrift ist spätestens bis zum Zeitpunkt der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Disziplinarerkenntnisses in Vollschrift zu übertragen. Der Schallträger ist bis mindestens vier Wochen nach
rechtskräftigem Abschluß des Disziplinarverfahrens aufzubewahren. Einwendungen wegen behaupteter
Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der Verhand lungsschrift können innerhalb von zwei Wochen nach
Zustellung des Disziplinarerkenntnisses erhoben wer den. Auf die Verhandlungsschrift ist § 14 Abs. 3 und 5 AVG nicht anzuwenden.
(13) Über die Beratungen des Senates ist ein vom
Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterfertigen des Beratungsprotokoll aufzunehmen.
§ 56
Unterbrechung oder Vertagung bzw. Wiederholung der mündlichen
Verhandlung
Der Vorsitzende ist berechtigt, bei Vorliegen besonderer Gründe die mündliche Verhandlung zu unterbrechen oder zu vertagen. Wurde die Verhandlung vertagt, so hat der Vorsitzende bei der Wiederaufnahme der Verhandlung die wesentlichen Vorgänge der vertagten Verhandlung nach dem Protokoll und den sonst zu berücksichtigenden Akten mündlich vorzutragen. Die Verhandlung ist jedoch zu wiederholen, wenn sich die Zusammensetzung des Senates geändert hat oder seit der Vertagung mehr als drei Monate verstrichen sind.
§57 Disziplinarerkenntnis
(1) Die Disziplinarbehörde hat bei der Beschlußfas
sung über das Disziplinarerkenntnis nur auf das Rück sicht zu nehmen, was in der mündlichen Verhandlung
vorgekommen ist.
(2) Das Disziplinarerkenntnis hat auf Schuldspruch
oder Freispruch zu lauten und im Falle eines Schuld spruches die Strafe festzusetzen. Wird die verhängte Disziplinarstrafe bedingt nachgesehen (§ 58), so ist auch dies im Disziplinarerkenntnis auszusprechen.
(3) Eine schriftliche Ausfertigung des Disziplinarer kenntnisses ist dem Amt der Landesregierung und
den Parteien längstens innerhalb von zwei Wochen
zuzustellen.
§58 Bedingte Strafnachsicht
(1) Die Disziplinarbehörde kann den Vollzug einer
verhängten Geldstrafe unter Bestimmung einer Be
währungsfrist von mindestens einem und höchstens
drei Jahren bedingt nachsehen, wenn dadurch dienst
liche Interessen nicht beeinträchtigt werden und nach
den Umständen des Falles angenommen werden
kann, daß die bloße Androhung des Strafvollzuges
ausreichen wird, um den Beamten von weiteren
Dienstpflichtverletzungen abzuhalten.
(2) Die Bewährungsfrist beginnt mit der Rechtskraft des Disziplinarerkenntnisses. Wird gegen den Beamten innerhalb der Bewährungsfrist neuerlich ein Disziplinarverfahren eingeleitet, so verlängert sich die Bewährungsfrist bis zum rechtskräftigen Abschluß des Disziplinarverfahrens.
(3) Wird über den Beamten wegen einer innerhalb der Bewährungsfrist begangenen Dienstpflichtverletzung neuerlich eine Disziplinarstrafe verhängt und lautet diese nicht auf Entlassung, so ist die bedingt nachgesehene Strafe zu vollziehen.
§59 Berufung des Beschuldigten
Auf Grund einer vom Beschuldigten erhobenen Berufung darf das Disziplinarerkenntnis nicht zu seinen Ungunsten abgeändert werden.
§60 Verfahren vor der Disziplinaroberkommission
(1) Auf das Verfahren vor der Disziplinaroberkom
mission sind die Vorschriften über das Verfahren vor der Disziplinarkommission sinngemäß anzuwenden,
soweit in diesem Landesgesetz nicht anderes be
stimmt ist.
(2) Von der Durchführung einer mündlichen Ver
handlung vor der Disziplinaroberkommission kann Ab
stand genommen werden, wenn der Sachverhalt nach
der Aktenlage hinreichend geklärt ist und die Parteien nicht ausdrücklich in der Berufung die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt haben.
(3) Ungeachtet eines Parteienantrages kann die Disziplinaroberkommission von einer mündlichen Ver
handlung absehen, wenn
(4)Ein Verhandlungsbeschluß der Disziplinarober
kommission ist nicht erforderlich. Die Anberaumung
der mündlichen Verhandlung obliegt dem Vorsitzen
den der Disziplinaroberkommission.
§61 Außerordentliche Rechtsmittel
(1) Vor der Entscheidung über die Wiederaufnahme
des Verfahrens oder die Wiedereinsetzung in den vori gen Stand sind die Parteien zu hören.
(2) § 69 Abs. 2 und 3 des Allgemeinen Verwaltungs verfahrensgesetzes 1991 ist mit der Maßgabe anzu
wenden, daß die mit drei Jahren festgesetzten Fristen im Disziplinarverfahren zehn Jahre betragen.
(3)Die Wiederaufnahme eines Verfahrens zum Nachteil des Beschuldigten ist nur innerhalb der im § 38 festgelegten Fristen zulässig. Im Falle der Wie deraufnahme des Verfahrens auf Antrag des Beschul
digten und im Falle der Wiedereinsetzung in den. vori gen Stand darf über den Beschuldigten keine strenge re als die bereits verhängte Strafe ausgesprochen
werden.
(4)Nach dem Tod des Beamten können auch Perso
nen die Wiederaufnahme des Verfahrens und die Wie
dereinsetzung in den vorigen Stand beantragen, die
nach dem bestraften Beamten einen Versorgungs-Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1993, 28. Stück, Nr. 63
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anspruch nach dem O.ö. Landesbeamten-Pensionsgesetz, LGBl. Nr. 22/1966, in der jeweils geltenden Fassung, besitzen. Hat das Erkenntnis auf Entlassung gelautet, so steht dieses Recht den Personen zu, die bei Nichtvorliegen dieser Strafe einen Versorgungsanspruch besäßen.
(5) Durch die Verfügung der Wiederaufnahme des Verfahrens und die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird der frühere Bescheid nicht aufgehoben.
§62 Kosten
(1)Die Kosten des Verfahrens einschließlich der Reisegebühren und der Gebühren für Zeugen, Sach
verständige und Dolmetscher sind vom Land zu tra
gen, wenn
(2)Wird über den Beamten eine Disziplinarstrafe
verhängt, so ist im Erkenntnis auszusprechen, ob und inwieweit er mit Rücksicht auf den von ihm verursach ten Verfahrensaufwand, seine persönlichen Verhält
nisse und seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit die Kosten des Verfahrens zu ersetzen hat. Die aus der Beiziehung eines Verteidigers erwachsenden Kosten
hat in allen Fällen der Beamte zu tragen.
§63 Ratenbewilligung, Verwendung der Strafgelder
(1) Der Vorsitzende der Disziplinarkommission kann
auf Antrag des Bestraften die Abstattung einer Geld strafe in höchstens 36 Monatsraten bewilligen. Hiebei ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirt
schaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten Bedacht
zu nehmen.
(2) Gegen die Entscheidung des Vorsitzenden ist
kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
(3)Die eingegangenen Strafgelder fließen dem Land zu und sind für Zwecke der Krankenfürsorge für Landesbeamte zu verwenden.
§64 Mitteilungen an die Öffentlichkeit
(1) Mitteilungen an die Öffentlichkeit über den Inhalt der mündlichen Verhandlung sind untersagt.
(2) Der Beamte, auf den sich das Disziplinarverfah
ren bezogen hat, und dessen Hinterbliebene dürfen
den Inhalt eines rechtskräftigen Disziplinarerkenntnisses insoweit veröffentlichen, als eine solche Veröffent lichung von der Disziplinarkommission im Spruch des Disziplinarerkenntnisses nicht deshalb" ausgeschlos sen wird, weil er der Verschwiegenheitspflicht un
terliegt.
(3) Abs. 2 gilt sinngemäß für rechtskräftige Entschei dungen, mit denen die Einleitung eines Disziplinarver fahrens abgelehnt oder das Disziplinarverfahren ein gestellt wurde.
§65 Vollzug des Disziplinarerkenntnisses
(1) Rechtskräftige Disziplinarerkenntnisse sind von der Dienstbehörde zu vollziehen, sofern die verhängte Disziplinarstrafe nicht bedingt nachgesehen wurde.
(2) Die Geldstrafen sind erforderlichenfalls herein zubringen:
(3) Disziplinarstrafen sind in den Standesausweis
einzutragen.
(4) Im Falle des Ablebens des Beamten oder des Austrittes aus dem Dienstverhältnis erlischt die Vollziehbarkeit der Disziplinarstrafe.
§66
Löschung der Disziplinarstrafen im Standesausweis
Die im Standesausweis eingetragenen Disziplinarstrafen sind von der Dienstbehörde zu löschen, wenn der Beamte innerhalb von drei Jahren nach Rechtskraft des Disziplinarerkenntnisses keine von der Disziplinarkommission zu ahndende Dienstpflichtverletzung begangen hat und die verhängte Disziplinarstrafe - sofern sie nicht bedingt nachgesehen wurde - verbüßt ist.
§67 Disziplinarverfügung
(1) Hat der Beamte vor dem Dienstvorgesetzten
oder vor der Dienstbehörde eine Dienstpflichtverlet zung gestanden, so kann die Dienstbehörde hinsicht
lich dieser Dienstpflichtverletzung ohne weiteres Ver fahren schriftlich eine Disziplinarverfügung erlassen. Die Disziplinarverfügung ist auch dem Disziplinaranwalt zuzustellen.
(2) In der Disziplinarverfügung darf nur der Verweis (§ 36 Abs. 1 Z. 1) ausgesprochen oder eine Geldbuße bis zur Höhe von 10 % des Monatsbezuges - unter
Ausschluß der Haushaltszulage (§ 36 Abs. 1 Z. 2) -, auf den der Beamte im Zeitpunkt der Erlassung der Disziplinarverfügung Anspruch hat, verhängt werden.
§68 Einspruch
(1) Der Beschuldigte und der Disziplinaranwalt kön
nen gegen die Disziplinarverfügung innerhalb von
zwei Wochen nach Zustellung Einspruch erheben.
(2) Der rechtzeitige Einspruch setzt die Disziplinar verfügung außer Kraft. Die Disziplinarkommission hat zu entscheiden, ob ein Verfahren einzuleiten ist.
§69
Disziplinäre Verantwortlichkeit der Beamten des Ruhestandes Beamte des Ruhestandes sind wegen einer im Dienststand begangenen Dienstpflichtverletzung oder wegen gröblicher Verletzung der ihnen im Ruhestand obliegenden Verpflichtungen zur Verantwortung zu ziehen.
Seite 130
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1993, 28. Stück, Nr. 63
§70 Disziplinarstrafen für Beamte des Ruhestandes Disziplinarstrafen für Beamte des Ruhestandes sind
"(4) Die Höhe des allgemeinen Beitrages ist in der Satzung entsprechend den Anforderungen einer ausreichenden Krankenfürsorge (einschließlich eines angemessenen Maßes an freiwilligen Leistungen) in Prozenten der Beitragsgrundlage festzusetzen.
(5) Die Beitragsgrundlage ist in der Satzung unter Bedachtnahme auf die entsprechende Regelung für die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter festzusetzen. Eine allfällige Höchstbeitragsgrundlage ist jedoch höher festzusetzen als die für die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter geltende."
"(8) In der Satzung sind folgende Arten von Beitragszuschlägen festzusetzen:
tung von Auslagen der erweiterten Heilbe
handlung;
ter Gruppen von Mitgliedern, wenn dies zur
Deckung der Kosten der Krankenfürsorge erforder
lich ist.
Für diese Beitragszuschläge gilt Abs. 6 sinngemäß."
3.Nach § 73 werden folgende §§ 74 und 75 eingefügt:
"§74
Ein Beamter kann auf seinen Antrag in den zeitlichen Ruhestand versetzt werden, wenn dies im Zusammenhang mit einer Änderung in der Organisation des Dienstes oder aus sonstigen wichtigen dienstlichen Umständen im Landesinteresse liegt.
§75
(1) Die Vollziehung dieses Landesgesetzes sowie aller sonstigen geltenden Vorschriften des Landesbedienstetenrechtes obliegt
(2) Wird in anderen landesrechtlichen Vorschriften auf Bestimmungen verwiesen, die durch dieses Landesgesetz geregelt werden, so sind diese Hinweise auf die entsprechenden neuen Bestimmungen zu beziehen."
Artikel II
(1) Die Mitglieder der Disziplinarkommission und der Disziplinaroberkommission sind nach der Kundmachung dieses Landesgesetzes im Landesgesetzblatt neu zu be stellen. Bis zu ihrem ersten Zusammentreten bleiben die se Kommissionen in ihrer bisherigen Zusammensetzung im Amt.
(2) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgeset zes anhängige Disziplinarverfahren sind von den nach diesem Landesgesetz eingerichteten Disziplinarbehör den unter Anwendung der Bestimmungen dieses Landes
gesetzes fortzuführen. Soferne jedoch die früheren Be stimmungen für den Beschuldigten günstiger sind, sind diese anzuwenden.
III. Abschnitt
Das Karenzurlaubsgeldgesetz, BGBl. Nr. 195/1974, soweit es als landesgesetzliche Vorschrift in Geltung steht (zuletzt geändert durch die 27. Ergänzung zum Landesbeamtengesetz, LGBl. Nr. 112/1991), wird wie folgt geändert:
"(4a) Anspruch auf Karenzurlaubsgeld schließt den Anspruch auf nachstehende Leistungen aus:
„(2a) Eine Mutter, die
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1993, 28. Stück, Nr. 63
Seite 131
"(5) Der in den Abs. 1 bis 4 angeführte Begriff "Elternteil" umfaßt auch die Begriffe "Adoptiveltern-teil" und "Pflegeelternteil".
(6) § 2 Abs. 1 Z. 2, Abs. 2, 5 und 8 sowie §§ 6 bis 10 sind auf den Bezug des verminderten Karenzurlaubsgeldes nach Abs. 1 bis 5 anzuwenden."
8.Dem § 11c wird folgender Abs. 8 angefügt:
"(8) Die Abs. 1 bis 7 sind auch dann anzuwenden, wenn ein Elternteil nach Ablauf des ersten Lebensjahres des Kindes keinen Karenzurlaub, sondern mit Zustimmung der Dienstbehörde Teilzeitbeschäftigung nach dem MSchG oder dem EKUG in Anspruch nimmt."
9.Nach § 11c wird folgender § 11d eingefügt:
"§ 11d
(1) Nimmt jeweils nur ein Elternteil im Anschluß an die Frist gemäß § 5 Abs. 1 Mutterschutzgesetz 1979
(MSchG) eine Teilzeitbeschäftigung nach § 15c
MSchG oder § 7 Eltern-Karenzurlaubsgesetz (EKUG)
oder nach anderen gleichartigen österreichischen
Rechtsvorschriften in Anspruch, so gebührt ihm,
wenn dieses Landesgesetz auf ihn anzuwenden ist,
auf Antrag das Karenzurlaubsgeld nach diesem Lan
desgesetz für die Dauer der Teilzeitbeschäftigung
höchstens bis zur Vollendung des vierten Lebensjah
res des Kindes.
(2) Nehmen beide Elternteile nebeneinander eine Teilzeitbeschäftigung im Sinne des Abs. 1 in An
spruch, so gebührt, wenn dieses Landesgesetz
(3)§ 11c Abs. 1 bis 7 gilt auch für die Anwendung
der Abs. 1 und 2, soweit diese nicht anderes bestim men."
(3)Der Anspruch auf Sonderkarenzurlaubsgeld
besteht jedoch nicht, wenn
(4) Der Anspruch auf Sonderkarenzurlaubsgeld
entsteht mit dem Tag der Antragstellung, frühestens jedoch nach Erschöpfung des Anspruchs auf Ka
renzurlaubsgeld für jenes Kind, das Anlaß für die Ge währung des Karenzurlaubsgeldes war.
(5) Der Anspruch auf Sonderkarenzurlaubsgeld
endet mit dem Wegfall der Voraussetzungen, späte
stens aber mit der Vollendung des dritten Lebensjah res des Kindes.
(6)Der Vater kann nur für jene Zeiträume Sonder karenzurlaubsgeld beziehen, für die die Mutter nicht ihren Anspruch geltend macht."
(1)Auf Antrag haben Mütter oder Väter
(2)Voraussetzung für den Anspruch auf Sonder
karenzurlaubsgeld ist, daß der Elternteil, der wegen der Betreuung des in seinem Haushalt lebenden Kin
des, dessen Geburt Anlaß für die Gewährung des Karenzurlaubsgeldes war,
Auf das Sonderkarenzurlaubsgeld sind § 2 Abs. 1 Z. 2 und Abs. 3, § 3 Abs. 3 sowie die §§ 6 bis 10 mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der Mutter (Adoptivmutter) der anspruchsberechtigte Elternteil (Adoptivelternteil) tritt."
IV. A bsc h n i 11
Das Mutterschutzgesetz 1979, BGBl. Nr. 221, soweit es als landesgesetzliche Vorschrift für Landesbeamte in Geltung steht (zuletzt geändert durch die 27. Ergänzung zum Landesbeamtengesetz, LGBl. Nr. 112/1991), wird wie folgt geändert:
Seite 132
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1993, 28. Stück,
Nr. 63
.,§ 15c Teilzeitbeschäftigung
(1)Die Beamtin hat bis zum Ablauf des dritten Le
bensjahres des Kindes Anspruch auf Herabsetzung
der Wochendienstzeit bis zur Hälfte (Teilzeitbeschäf
tigung) nach Maßgabe folgender Abweichungen:
1.Wenn auch der Vater im Landesdienst steht,
a) gebührt die Teilzeitbeschäftigung nur, soweit
der Vater keinen Karenzurlaub nach dem El
tern-Karenzurlaubsgesetz oder einer gleichar
tigen österreichischen Rechtsvorschrift in An
spruch nimmt,
b) darf der Mutter und dem Vater zusammen Teil
zeitbeschäftigung nur soweit gewährt werden,
daß die verbleibende Wochendienstzeit zu
sammen die volle regelmäßige Wochendienst
zeit nicht unterschreitet,
c) darf ab dem dritten Lebensjahr des Kindes die
Teilzeitbeschäftigung nur gewährt werden,
wenn der Vater keine Teilzeitbeschäftigung
nach dem Eltern-Karenzurlaubsgesetz oder
einer gleichartigen österreichischen Rechts
vorschrift in Anspruch nimmt.
2.Eine Teilzeitbeschäftigung darf nur dann abge
lehnt werden, wenn die Beamtin infolge der Teil
zeitbeschäftigung aus wichtigen dienstlichen
Gründen weder im Rahmen ihres bisherigen Ar
beitsplatzes noch auf einem anderen ihrer dienst
rechtlichen Stellung zumindest entsprechenden
Arbeitsplatz verwendet werden könnte.
(2)Ansprüche auf Teilzeitbeschäftigung haben nur
Mütter, Adoptiv- oder Pflegemütter, wenn das Kind
nach dem 30. Juni 1990 geboren wurde."
(1) Der männliche Beamte hat bis zum Ablauf des dritten Lebensjahres des Kindes Anspruch auf Herabsetzung der Wochendienstzeit bis zur Hälfte (Teilzeitbeschäftigung) nach Maßgabe folgender Abweichungen:
(2) Ansprüche auf Teilzeitbeschäftigung haben nur Väter, Adoptiv- oder Pflegeväter, wenn das Kind nach dem 30. Juni 1990 geboren wurde."
VI. Abschnitt Inkrafttreten
(1) Es treten in Kraft:
1.I. Abschnitt:
a) Z. 11, 15, 17, 18, 20, 21, 23, 24, 26, 27, 28 und
29 mit 1. Juli 1991;
b) Z. 8 mit 1. September 1991;
c) Z. 30, 32, 35, 37 und 41 mit 1. Jänner 1992;
d) Z. 2, 4 und 7 mit 1. September 1992;
e) Z. 5, 6, 10, 19, 22, 31, 33, 36, 38, 39, 40 und 42
mit 1. Jänner 1993;
f) Z. 1, 3, 9, 12, 13, 14, 16, 25 und 34 mit dem auf
die Kundmachung dieses Gesetzes im Landesge
setzblatt folgenden Monatsersten.
2.II. Abschnitt:
a) § 19 Abs. 1, Abs. 3 lit. a und lit. b erster Satz, § 21
und § 29 Abs. 4 (für die Fälle des § 19) mit 1. De
zember 1989;
b) § 74 mit 1. Juli 1990;
c) § 19 Abs. 3 lit. b zweiter Satz mit 26. Novem
ber 1990;
d) § 19 Abs. 2 mit 1. August 1991;
e) §§ 8, 9, 17 und 72 mit 1. Jänner 1993;
f) Artikel II mit Ablauf des Tages der Kundmachung
im Landesgesetzblatt für Oberösterreich;
g) die übrigen Bestimmungen dieses Landesge
setzes mit dem auf die Kundmachung im Landes
gesetzblatt folgenden Monatsersten.
3.III. Abschnitt:
a) Z. 1, 4, 5, 6 und 7 mit 1. Juli 1991;
b) Z. 2, 3, 8, 10, 11 und 12 mit 1. Juli 1992;
c) Z. 9 mit 1. Jänner 1993.
IV. Abschnitt mit 1. Juli 1991.
V. Abschnitt mit 1. Juli 1991.
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1993, 28. Stück,
Nr. 63
Seite 133
(2)Zeiten, die bis 31. August 1991 in einem der im § 12
Abs. 2 Z. 1 des als landesgesetzliche Vorschrift gelten den Gehaltsgesetzes genannten Dienstverhältnisse zu rückgelegt wurden, sind nur dann zur Gänze dem Tag der Anstellung voranzusetzen, wenn sie in einer Beschäfti gung mit mindestens der Hälfte des für Vollbeschäftigte vorgeschriebenen Ausmaßes zurückgelegt worden sind.
(3)Mit den dem Abs. 1 Z. 2 entsprechenden Zeit
punkten treten § 21, § 22 Abs. 1, die §§ 23 bis 29, 30 bis 35 und 87 bis 155 der Dienstpragmatik, RGBl. Nr. 15/1914, in der Fassung gemäß § 2 Abs. 1 des Landesbe amtengesetzes, LGBl. Nr. 27/1954, sowie § 1 Abs. 1 lit. h der 11. Ergänzung zum Landesbeamtengesetz, LGBl. Nr. 4/1966, Art. I Abs. 1 lit. a und b der 18. Ergänzung zum Landesbeamtengesetz, LGBl. Nr. 70/1973, Art. I Abs. 1 Z. 2 der 19. Ergänzung zum Landesbeamtengesetz, LGBl. Nr. 29/1975, Art. I Z. 1 und 2 der 24. Ergänzung zum Landesbeamtengesetz, LGBl. Nr. 67/1985, und Art. IIIZ. 1 bis 3 der 26. Ergänzung zum Landesbeamtengesetz, LGBl. Nr. 12/1989, soweit sie als Landesrecht in Geltung stehen, außer Kraft.
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