Nr. 71
Kundmachung
der o.ö. Landesregierung vom 25. Juni 1993 betreffend die Aufhebung
einiger Worte im § 1 der Fremdenverkehrsabgabeordnung der Gemeinde
Edlbach durch den Verfassungsgerichtshof
Gemäß Art. 139 Abs. 5 B-VG wird kundgemacht:
Der Verfassungsgerichtshof hat mit dem am 7. Juni 1993 zugestellten Erkenntnis vom 23. März 1993, V 95/92-6, zu Recht erkannt:
"Der Zahlenteil„ ,50" in der Wortfolge ,,, für Personen vom vollendeten 6. Lebensjahr bis zum vollendeten 15. Lebensjahr von S 2,50 je Nächtigung" in § 1 der Fremdenverkehrsabgabeordnung der Gemeinde Edlbach, Beschluß des Gemeinderates vom 9. September 1980, i. d.F. des Beschlusses des Gemeinderates der
genannten Gemeinde vom 22. Dezember 1988, ZI. Fin-29/1988, war gesetzwidrig."