Nr. 79
Raumordnungsprogramm
der o.ö. Landesregierung vom 19. Juli 1993 über die Verwendung von Grundstücken in der Planungsregion Ried im Innkreis als Gebiet für Geschäftsbauten für den überörtlichen Bedarf
Auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 sowie des § 16a Abs. 2 und 3 O.ö. Raumordnungsgesetz (O.ö. ROG.), LGBl. Nr. 18/1972, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBI.
wird verordnet (tm)_r----,-~(tm)
grundstücksfläche von 2.740 m2 als Gebiet für Geschäftsbauten (§ 16 Abs. 12 O.ö. ROG.) zum Zwecke der Errichtung eines Geschäftsbaues für den überörtlichen Bedarf, in denen keine Lebens- und Genußmittel der Grundversorgung angeboten werden, zulässig ist.
(3)Die Widmung eines Teiles des Grundstückes
Nr. 272/1, KG. Rabenberg, ist für Geschäftsbauten bis
zu einer Gesamtverkaufsfläche (§ 16a Abs. 2 Z. 4
O.ö. ROG.) von 800 m2 zulässig.
(4)Der von diesem Raumordnungsprogramm umfaßte
Teil des Grundstückes Nr. 272/1, KG. Rabenberg, ist in
dar Anlago (Lagopkm) dargootoHfc--- .-- - -
§1
(1) Der Raum der Planungsregion Ried im Innkreis
(§ 14 Z. 10 O.ö. Landesraumordnungsprogramm, LGBI.
Nr. 30/1978) wurde im Zuge der Grundlagenforschung
untersucht.
(2) Die Untersuchung hat ergeben, daß die Verwen
dung eines Teiles des Grundstückes Nr. 272/1, KG. Ra
benberg, Gemeinde Tumeltsham, mit einer Gesamt-
§2
Dieses Raumordnungsprogramm tritt mit Ablauf des Tages seiner
Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.