Nr. 98
Verordnung
des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 21. September 1993, mit der die Verordnung über die Festsetzung der Höhe der Gebühren und Kosten nach
dem Fleischuntersuchungsgesetz geändert wird
Auf-Grund des § 47 des-FleischunlersuchuxigsgeseU zes, BGBl. Nr. 522/1982, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 252/1989 wird
verordnet:
§1
Die Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich über die Festsetzung der Höhe der Gebühren und Kosten nach dem Fleischuntersuchungsgesetz, LGBl. Nr. 86/1988, in der Fassung der Verordnungen LGBl. Nr. 21/1989 und LGBl. Nr. 111/1990 wird wie folgt geändert:
„(1) Für das Zurücklegen der Wege zur Durchführung der Schlachttier- und Fleischuntersuchung, der Trichinenschau, der Wilduntersuchung gemäß § 44 Abs. 2 Z. 2 Fleischuntersuchungsgesetz und der Betriebskontrollen gemäß § 17 Abs. 1 Fleischuntersuchungsgesetz gebührt bei Entfernungen über einen Kilometer eine Wegentschädigung von S 5,- für jeden zurückgelegten Kilometer."
§2
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.