LGBL_OB_19931215_113•Landesgesetz, mit dem das Landesbeamten-Pensionsgesetz, das Landesbeamtengesetz, das Oö. Nebengebührenzulagengesetz und das Oö. Bezügegesetz geändert werden (Oö. Pensionsrefom-Gesetz 1993)
LGBL_OB_19931215_113Landesgesetz, mit dem das Landesbeamten-Pensionsgesetz, das Landesbeamtengesetz, das Oö. Nebengebührenzulagengesetz und das Oö. Bezügegesetz geändert werden (Oö. Pensionsrefom-Gesetz 1993)Gazette15.12.1993
Nr. 113
Landesgesetz
vom 6. Oktober 1993, mit dem das Landesbeamten-Pensionsgesetz, das Landesbeamtengesetz, das O.ö. Nebengebührenzulagengesetz und das O.ö. Bezügegesetz geändert werden (O.ö. Pensionsreform-Gesetz 1993)
Der o.ö. Landtag hat beschlossen:
Abschnitt I Änderung des Landesbeamten-Pensionsgesetzes
Das Pensionsgesetz 1965, BGBl. Nr. 340, soweit es als landesgesetzliche Vorschrift für Landesbeamte, ihre Hinterbliebenen und Angehörigen in Geltung steht, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 64/1993, wird wie folgt geändert:
Artikel I 1. Im § 6 Abs. 2 zweiter Satz ist die Zitierung "nach § 28a der als landesgesetzliche Vorschrift geltenden Dienstpragmatik" durch die Zitierung „nach§ 19 des Landesbeamtengesetzes in der Fassung der 29. Er
gänzung zum Landesbeamtengesetz" zu ersetzen.
"ABSCHNITT IIA Pensionssicherungsbeitrag
§ 13a
(1) Das Ziel der Regelungen dieses Abschnittes ist
die Gleichwertigkeit zwischen den allgemeinen Erhö
hungen der monatlich wiederkehrenden Geldleistun
gen nach diesem Landesgesetz und der Aufwertung
und Anpassung der Pensionen in der gesetzlichen
Sozialversicherung.
(2) Zur Herstellung dieser Gleichwertigkeit ist bei Bedarf ein Pensionssicherungsbeitrag festzusetzen
oder ein schon festgesetzter Pensionssicherungsbei
trag zq vermindern, zu erhöhen oder auszusetzen.
(3) Bei der Festsetzung der Höhe des Pensions-Sicherungsbeitrages sind insbesondere zu berücksichtigen:
(1)Der Beamte des Ruhestandes und der ehemali
ge Beamte des Ruhestandes und deren Hinterblie
bene und Angehörige haben von den monatlich wie
derkehrenden Geldleistungen, die ihnen nach die
sem Landesgesetz gebühren oder ihnen gewährt
werden, einen Pensionssicherungsbeitrag zu ent
richten, sofern ein solcher festgesetzt wurde. Die Haushaltszulage, die Zulage gemäß § 25 Abs. 3 und
das Pflegegeld bleiben für die Bemessung außer Be
tracht.
(2) Der Pensionssicherungsbeitrag ist auch von
der Sonderzahlung zu entrichten. Der der Haushalts
zulage und der der Zulage gemäß § 25 Abs. 3 ent
sprechende Teil der Sonderzahlung bleiben für die Bemessung außer Betracht.
(3) Von der Ergänzungszulage, von den Geldlei
stungen, zu denen eine Ergänzungszulage gebührt,
und nicht zahlbaren Geldleistungen ist kein Pen sionssicherungsbeitrag zu entrichten.
(4) Der Pensionssicherungsbeitrag ist nur soweit
zu entrichten,-als damit die Mindestsätze nach § 26 Abs. 5 nicht unterschritten werden.
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Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1993, 51. Stück, Nr. 113
§ 13c
(1) Die Landesregierung hat die Höhe des Pensionssicherungsbeitrages gemäß § 13a und unter
Bedachtnahme auf das Gutachten des Beirates nach § 13c des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340, in
der Fassung BGBl. Nr. 334/1993 durch Verordnung
festzusetzen.
(2) Wird die allgemeine Bezugserhöhung nicht mit
einem einheitlichen Prozentsatz festgesetzt, so ist je ner Prozentsatz für die Beurteilung der Gleichwertig keit heranzuziehen, der sich aus dem Durchschnitt
jener Prozentsätze ergibt, um den sich die Gehalts
ansätze ändern, die für einen Beamten des Dienst
standes
"(2) Dem Kind eines verstorbenen Beamten, das das 18., aber noch nicht das 27. Lebensjahr vollendet hat, gebührt auf Antrag ein monatlicher Waisenversorgungsgenuß, solange es sich in einer Schuloder Berufsausbildung befindet, die seine Arbeitskraft überwiegend beansprucht."
4.Nach § 17 Abs. 2 sind folgende Abs. 2a bis 2f ein zufügen:
„(2a) Besucht ein Kind eine im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr.305, genannte Einrichtung, so gilt das Erfordernis des Abs. 2 nur dann als erfüllt, wenn es ein ordentliches Studium ernsthaft und zielstrebig betreibt. Das Studium wird ernsthaft und zielstrebig betrieben, wenn das Kind im ersten Studienabschnitt nach jedem Studienjahr nachweist:
(2b) Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Die Erbringung des Studiennachweises ist Voraussetzung für den Anspruch ab dem zweiten und in den folgenden Studienjahren des ersten Studienabschnittes. Der Nachweis ist erstmals zu Beginn des Studienjahres 1993/94 und unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannten Einrichtungen zu erbringen.
(2c) Der Nachweiszeitraum nach den Abs. 2a und 2b wird verlängert durch
(2d) Der Ablauf des Nachweiszeitraumes nach den Abs. 2a und 2b wird gehemmt durch
(2e) Zur Schul- oder Berufsausbildung zählt auch ein angemessener Zeitraum für die Vorbereitung auf die Ablegung der entsprechenden Abschlußprüfungen und auf die Erwerbung eines akademischen Grades. Im übrigen sind für die Beurteilung, ob die Schul- oder Berufsausbildung beendet ist, das gewählte Studien- oder Berufsziel und die für das Erreichen des gewählten Zieles geltenden Ausbildungsvorschriften maßgebend.
(2f) Hat
haltsgesetzes 1956" durch die Zitierung „§ 21
Abs. 13 des Gehaltsgesetzes 1956" zu ersetzen.
schriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes
1950, BGBl. Nr. 172/1950" durch den Ausdruck
"nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991
(VVG), BGBl. Nr. 53/1991," zu ersetzen.
(1) Solange die Bezüge eines Beamten des Dienststandes entfallen, weil er eigenmächtig und unge-Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1993, 51. Stück, Nr. 113
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rechtfertigt vom Dienst fernbleibt, weil er infolge Entzuges seiner Freiheit an der Ausübung seines Dienstes verhindert ist oder weil er abgängig geworden ist, gebührt dem Angehörigen des Beamten ein monatliches Versorgungsgeld bis längstens zur Entlassung des Beamten.
(2) Das Versorgungsgeld gebührt in der Höhe des Versorgungsbezuges, der dem Angehörigen gebüh
ren würde, wenn der Beamte im Zeitpunkt des Be
ginns seiner Abwesenheit bzw. Dienstverhinderung
gestorben wäre. Das Erfordernis einer ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit von mindestens fünf Jahren
entfällt. Die Einschränkung des § 14 Abs. 2 gilt nicht. Soweit der Grund für den Entfall der Bezüge nur für den Teil eines Kalendermonates besteht, gebührt für jeden Kalendertag ein Dreißigstel des Versorgungs
geldes. Bereits ausbezahlte, nicht gebührende Be
träge sind hereinzubringen.
(3) Angehörige, die den Grund für den Entfall der Bezüge vorsätzlich verschuldet oder mitverschuldet
haben, haben keinen Anspruch auf Versor gungsgeld.
(4) Das dem Ehegatten und den Kindern gebüh
rende Versorgungsgeld ist bis zum Ende des sech
sten Kalendermonates der Abwesenheit bzw. Dienst
verhinderung des Beamten im gleichen Verhältnis so
zu erhöhen, daß es zusammen mit dem Versor
gungsgeld des früheren Ehegatten den Monatsbe
zug erreicht, der der besoldungsrechtlichen Stellung
des Beamten im Zeitpunkt des Beginns seiner Abwe
senheit bzw. Dienstverhinderung entspricht.
(5) Sind Anhaltspunkte dafür vorhanden, daß die Abgängigkeit des Beamten auf einen Dienstunfall
oder auf andere mit der ordnungsgemäßen Verse
hung des Dienstes zusammenhängende Umstände
zurückzuführen ist, so kann das Versorgungsgeld für
weitere sechs Monate nach der Vorschrift des Abs. 4
erhöht werden. Für die darüber hinausgehende Zeit
kann das Versorgungsgeld auf den Betrag des Ruhe
bezuges erhöht werden, der dem Beamten gebühren
würde, wenn er im Zeitpunkt des Abgängigwerdens
in den Ruhestand versetzt worden wäre.
(6) Dem früheren Ehegatten gebührt Versorgungs
geld nur auf Antrag. Es fällt, wenn der Antrag
bis zum Ende des dritten Kalendermonates nach
dem Zeitpunkt des Beginns der Abwesenheit bzw. Dienstverhinderung des Beamten gestellt wird, mit
dem auf den Beginn der Abwesenheit bzw. Dienst
verhinderung folgenden Monatsersten an. In allen
übrigen Fällen gebührt das Versorgungsgeld von
dem der Einbringung des Antrages folgenden Mo
natsersten an; wird der Antrag an einem Monats
ersten gestellt, so gebührt das Versorgungsgeld von
diesem Tag an.
(7) Hat ein abgängiger Beamter keine anspruchs
berechtigten Angehörigen, so kann ihm zu Händen
eines zu bestellenden Abwesenheitskurators läng
stens auf die Dauer von drei Jahren zur Bestreitung gesetzlicher oder vertraglicher Verpflichtungen ein monatliches Versorgungsgeld geleistet werden. Das Versorgungsgeld darf die Hälfte des Ruhebezuges nicht übersteigen, der dem Beamten gebühren würde, wenn er im Zeitpunkt des Abgängigwerdens in den Ruhestand versetzt worden wäre. Abs. 2 zweiter Satz ist anzuwenden. Zu diesem Versorgungsgeld gebührt keine Sonderzahlung.
(8) Kommt der abgängige Beamte zurück, so ge
bührt ihm für die Zeit bis zu seiner Rückkehr der Un
terschiedsbetrag zwischen dem nach diesem Gesetz
geleisteten Versorgungsgeld einschließlich allfälliger
Zulagen und dem Ruhebezug, der ihm gebührt hät
te, wenn er im Zeitpunkt des Abgängigwerdens in
den Ruhestand versetzt worden wäre. Die Sonder
zahlungen sind bei der Berechnung des Unter
schiedsbetrages zu berücksichtigen. Der Unter
schiedsbetrag gebührt insoweit nicht, als der Beam
te eigenmächtig und ungerechtfertigt dem Dienst
ferngeblieben ist. Der Unterschiedsbetrag gebührt
auch für die Dauer der Dienstverhinderung durch
einen Freiheitsentzug, den der Beamte nicht ver
schuldet hat. Von dem Unterschiedsbetrag ist eine
Entschädigung abzuziehen, die für die durch den
Freiheitsentzug entstandenen vermögensrechtlichen
Nachteile zugesprochen wurde oder verlangt werden
könnte.
(9) Ist der abgängige Beamte gestorben, so ist das
Versorgungsgeld auf den für die gleiche Zeit gebüh
renden Versorgungsbezug anzurechnen. Die Son
derzahlungen sind bei der Anrechnung zu berück
sichtigen.
(10) Wenn der Freiheitsentzug durch ein ausländi
sches Staatsorgan aus Gründen erfolgte, die nach
österreichischem Recht keinen solchen Freiheitsent
zug begründet hätten, gebührt ein Unterschiedsbe
trag im Sinne des Abs. 8. Im Sinne des Abs. 7 kann
Versorgungsgeld geleistet werden.
(11) Die §§ 28 bis 41 sind sinngemäß anzuwenden.
§ 47
Versorgungsgeld für die Angehörigen eines Beamten des Ruhestandes
(1) Die Ruhebezüge entfallen, wenn dem Beamten
die Freiheit entzogen wurde oder wenn er abgängig
geworden ist.
(2) In diesen Fällen ist für jeden Kalendertag des
Freiheitsentzuges bzw. der Abgängigkeit ein Dreißig
stel des Ruhebezuges abzuziehen. Umfaßt ein sol
cher Fall einen ganzen Kalendermonat, so entfällt für
den betreffenden Monat der Anspruch auf den Ruhe
bezug. Bereits ausbezahlte, nicht gebührende Beträ
ge sind hereinzubringen.
(3) § 46 Abs. 1, Abs. 2 erster und dritter bis fünfter
Satz, Abs. 3, 6, 7, 9 und 10 sind sinngemäß anzu
wenden.
(4) Kehrt der abgängige Beamte zurück, so ge
bührt ihm für die Zeit bis zu seiner Rückkehr der Un
terschiedsbetrag zwischen dem nach diesem Gesetz
geleisteten Versorgungsgeld und dem Ruhebezug.
Seite 238
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1993, 51. Stück,
Nr. 113
Die Sonderzahlungen sind bei der Berechnung des Unterschiedsbetrages zu berücksichtigen. Der Unterschiedsbetrag gebührt auch für die Dauer eines Freiheitsentzuges, den der Beamte nicht verschuldet hat. Von dem Unterschiedsbetrag ist eine Entschädigung abzuziehen, die für die durch den Freiheitsentzug entstandenen vermögensrechtlichen Nachteile zugesprochen wurde oder verlangt werden könnte.
(5) Die §§ 28 bis 41 sind sinngemäß anzuwenden.
§48 Versorgung der Halbwaise
Solange dem überlebenden Ehegatten eines Beamten die Freiheit entzogen ist oder solange er abgängig ist, ist die vom Beamten hinterlassene Halbwaise wie eine Vollwaise zu behandeln."
„(6) Die Dienstbehörde hat die Ruhegenußvor-dienstzeiten im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Ernennung des Beamten anzurechnen."
10.Im § 56 ist Abs. 3 durch folgende Abs. 3, Abs. 3a und Abs. 3b zu ersetzen:
„(3) Die Bemessungsgrundlage des besonderen Pensionsbeitrages bildet das Gehalt, das dem Beamten für den ersten vollen Monat seiner Dienstleistung gebührt hat, einschließlich der ruhegenußfähigen Zulagen, der Zulagen, die Anspruch auf Zulagen zum Ruhegenuß begründen, und allfälliger Teuerungszulagen.
(3a) Der besondere Pensionsbeitrag beträgt für jeden vollen Monat der unbedingt angerechneten Zeiten jenen Prozentsatz der Bemessungsgrundlage, der sich aus § 22 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 in der zur Zeit des ersten vollen Monats der Dienstleistung als Landesgesetz geltenden Fassung ergibt.
(3b) Der Prozentsatz des besonderen Pensionsbeitrages ermäßigt sich auf die Hälfte des Prozentsatzes nach Abs. 3a für Zeiten, die bedingt angerechnet worden sind."
11.Dem § 56 ist folgender Abs. 8 anzufügen:
"(8) Bescheide, mit denen besondere Pensionsbeiträge vorgeschrieben werden, sind nach dem Ver-waltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG), BGBl. Nr. 53/1991, zu vollstrecken."
(1)Für die Ermittlung des Witwen- und Witwerver sorgungsgenusses bedeuten
(2)Als Berechnungsgrundlage des überlebenden
Ehegatten, die der Ermittlung des Witwen- und Wit werversorgungsgenusses zugrunde zu legen ist, gilt
(3)Der Versicherung in der gesetzlichen Pensions
versicherung nach Abs. 2 Z. 1 und 2 sind Anwart
schaften oder Ansprüche auf Altersversorgung nach
folgenden Bestimmungen gleichzuhalten:
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1993, 51. Stück, Nr. 113
Seite 239
302/1984, zuletzt geändert durch das Bundes
gesetz BGBl. Nr 334/1993;
Dienstrechtsgesetz, BGBl. Nr. 296/1985, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr.
334/1993;
ändert durch das Bundesgesetz BGBI. Nr.
334/1993, O.ö. Bezügegesetz, LGBI. Nr.
16/1973, und vergleichbare landesgesetzliche
Vorschriften einschließlich solcher über Ent
schädigungen für Gemeindefunktionäre;
Nr. 5/1968, zuletzt geändert durch das Bundes
gesetz BGBl. Nr. 110/1993;
BGBl. Nr. 231, zuletzt geändert durch das Bun
desgesetz BGBl. Nr. 334/1993;
sionsansprüche der Zivilbediensteten der ehe
maligen k.u.k. Heeresverwaltung und ihrer Hin
terbliebenen, BGBl. Nr. 255, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 334/1993;
85/1953, zuletzt geändert durch das Bundesge
setz BGBl. Nr. 510/1993;
Fassung BGBl. Nr. 334/1993;
159/1958, zuletzt geändert durch das Bundes
gesetz BGBl. Nr. 334/1993;
BGBl. Nr. 333, zuletzt geändert durch das Bun
desgesetz BGBl. Nr. 334/1993;
313, zuletzt geändert durch die Kundmachung
BGBl. Nr. 723/1992;
und ehemalige Dienstnehmer von
a) öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Fonds,
Stiftungen, Anstalten und Betrieben, die vom
Bund, einem Bundesland, einem Gemeinde
verband oder einer Gemeinde verwaltet
werden,
b) sonstigen öffentlich-rechtlichen Körperschaf
ten und
c) Einrichtungen, die der Kontrolle des Rech
nungshofes unterliegen,
14.Pensionsvorschriften der Österreichischen Na
tionalbank.
(4)Die im Abs. 2 Z. 3 angeführte Berechnungs
grundlage, wenn der überlebende Ehegatte am
Sterbetag des Beamten selbst Beamter des Dienst
standes oder emeritierter Ordentlicher Universi-
täts(Hochschul)professor ist, bilden:
eine Anwartschaft auf eine Zulage zum Ruhe
genuß begründenden Aktivzulagen nach § 12
Abs. 1, die der überlebende Ehegatte am Sterbe
tag des Beamten bezogen hat, und
Multiplikation der Summe der für den überleben
den Ehegatten bis zum Sterbetag des Beamten
festgehaltenen Nebengebührenwerte nach § 2
Abs. 2 und § 5 Abs. 1 des O.ö. Nebengebühren-
zulagengesetzes, mit 1 % des am Sterbetag des
Beamten geltenden Gehaltes der Gehaltsstufe 2
der Dienstklasse V zuzüglich einer allfälligen
Teuerungszulage ergibt, höchstens aber der Be
trag von 25 % des ruhegenußfähigen Monats
bezuges.
(5)Die im Abs. 2 Z. 3 angeführte Berechnungs
grundlage, wenn der überlebende Ehegatte am Ster
betag des Beamten selbst Beamter des Ruhestan
des ist, bilden:
Anspruch auf eine Zulage zum Ruhegenuß be
gründenden Aktivzulagen nach § 12 Abs. 1, die
für die Bemessung des am Sterbetag des Beam
ten bezogenen Ruhebezuges des überlebenden
Ehegatten maßgebend sind, und
gebührenzulage entspricht, die dem überleben
den Ehegatten am Sterbetag des Beamten
gebührt.
(6)Die Berechnungsgrundlage eines verstorbenen
Beamten des Dienststandes, die der Ermittlung des
Witwen- und Witwerversorgungsbezugsteiles des
überlebenden Ehegatten zugrunde zu legen ist,
bilden:
Anwartschaft auf eine Zulage zum Ruhegenuß
begründenden Aktivzulagen nach § 12 Abs. 1, die
der verstorbene Beamte an seinem Sterbetag be
zogen hat, und
Multiplikation der Summe der für den verstor
benen Beamten bis zu seinem Sterbetag fest
gehaltenen Nebengebührenwerte nach § 2
Abs. 2 und § 5 Abs. 1 des O.ö. Nebengebüh-
renzulagengesetzes mit 1 % des am Sterbetag
des Beamten geltenden Gehaltes der Gehalts
stufe 2 der Dienstklasse V zuzüglich einer all
fälligen Teuerungszulage ergibt, höchstens aber
der Betrag von 25 °/o des ruhegenußfähigen Mo
natsbezuges.
Seite 240
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1993, 51. Stück,
Nr. 113
(7)Die Berechnungsgrundlage eines verstorbenen
Beamten des Ruhestandes, die der Ermittlung des
Witwen- und Witwerversorgungsbezugsteiles des
überlebenden Ehegatten zugrunde zu legen ist,
bilden:
Anspruch auf eine Zulage zum Ruhegenuß be
gründenden Aktivzulagen nach § 12 Abs. 1, die
für die Bemessung des vom verstorbenen Beam
ten an seinem Sterbetag bezogenen Ruhegenus
ses maßgebend waren, und
gebührenzulage entspricht, die dem überleben
den Ehegatten am Sterbetag des Beamten
gebührt.
(8)Ist am Sterbetag eines Beamten des Dienst
standes seine Vorrückung aus den im § 5 Abs. 4 ge
nannten Gründen gehemmt gewesen oder sind an
diesem Tag seit dem Ablauf des Hemmungszeit
raumes noch nicht sechs Jahre verstrichen, dann ist
seine Berechnungsgrundlage so zu bemessen, als
ob der Hemmungszeitraum angerechnet worden
wäre. Gleiches gilt für die Berechnungsgrundlage
eines überlebenden Ehegatten, der dem Dienststand
angehört.
§ 15a
Ermittlung des Witwen- und Witwerversorgungsbezugsteiles
(1)Das Ausmaß des Witwen- und Witwerversor
gungsbezugsteiles ergibt sich aus einem Hundert
satz des Ruhebezugsteiles, auf den der Beamte am
Sterbetag Anspruch gehabt hat oder im Fall der mit
Ablauf dieses Tages erfolgten Versetzung in den Ru
hestand gehabt hätte.
(2)Zur Ermittlung des Hundertsatzes ist vorerst die
Berechnungsgrundlage für die Ermittlung des
Witwen- und Witwerversorgungsgenusses des über
lebenden Ehegatten durch die Berechnungsgrund
lage des verstorbenen Beamten zu teilen. Diese Zahl
ist auf drei Dezimalstellen zu runden und mit dem
Faktor 24 zu vervielfachen.
(3) Der Hundertsatz des Witwen(Witwer)versor-
gungsbezugsteiles ergibt sich sodann aus der Ver
minderung der Zahl 76 um die gemäß Abs. 2 ermittel
te Zahl. Er beträgt jedoch mindestens 40 und höch
stens 60.
(4) Kommen mehrere Berechnungsgrundlagen in
Betracht, so ist die Summe dieser Berechnungs
grundlagen für die Ermittlung nach Abs. 2 heranzu
ziehen.
§ 15b
Erhöhung des Witwen- und Witwerversorgungsbezugsteiles
(1) Erreicht die Summe aus
eigenem Einkommen des überlebenden Ehegatten und
dem nach den §§ 15 und 15a berechneten
Witwen(Witwer)versorgungsbezugsteil
nicht den Betrag von 16.000 S, so ist, solange diese Voraussetzung
zutrifft, der Witwen(Witwer)versor-gungsbezugsteil soweit zu
erhöhen, daß die Summe aus eigenem Einkommen und Witwen(Witwer)ver-
sorgungsbezugsteil den genannten Betrag erreicht. Der sich daraus
ergebende Hundertsatz des Wit-wen(Witwer)versorgungsbezugsteiles
darf jedoch 60 nicht überschreiten.
(2) Die Höhe des im Abs. 1 angeführten Betrages
von 16.000 S ändert sich jeweils ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals mit Ablauf des Jahres 1995,
um den Hundertsatz, um den sich bei Beamten des Dienststandes das Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V zuzüglich einer allfälligen gewährten
Teuerungszulage ändert. Der geänderte Betrag ist
auf volle Schillingbeträge aufzurunden.
(3) Als eigenes Einkommen im Sinne des Abs. 1
gelten
a) aus der gesetzlichen Sozialversicherung ein
schließlich der Arbeitslosenversicherung oder
b) aufgrund gleichwertiger landesgesetzlicher
oder bundesgesetzlicher Regelungen der
Unfallfürsorge,
§ 15 Abs. 3 genannten Vorschriften,
Ruhe- und Versorgungsbezüge und
Pensionen und Zusatzpensionen von Pensions
kassen bzw. öffentlichen oder privaten Dienst
gebern.
(4)Als Einkommen aus selbständiger Erwerbstä
tigkeit gilt je Kalendermonat ein Zwölftel des im sel
ben Kalenderjahr aus dieser Tätigkeit bezogenen
Einkommens. Solange das Jahreseinkommen nicht
feststeht, ist das Einkommen des vorletzten Kalen
derjahres heranzuziehen, es sei denn,
genommen wurde oder
Höhe des Einkommens im laufenden Kalender
jahr entscheidend von der des vorletzten Kalen
derjahres abweichen wird.
(5)Als Einkommen aus unselbständiger Erwerbs
tätigkeit gilt das aus dieser Tätigkeit gebührende
Entgelt. Ausgenommen sind jedoch Bezüge, die für
einen größeren Zeitraum als den Kalendermonat ge
bühren (z.B. 13. und 14. Monatsbezug, Sonderzah
lungen, Belohnungen).
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1993, 51. Stück,
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Seite 241
(6) Die Erhöhung des Witwen(Witwer)versorgungs-
bezugsteiles nach Abs. 1 ist erstmalig im Zuge der
Bemessung des Witwen(Witwer)versorgungsbe-
zugsteiles festzustellen. Sie gebührt ab dem Beginn
des Monats, in dem die Voraussetzungen für die Er
höhung erfüllt sind.
(7) Werden die Voraussetzungen für eine (weitere)
Erhöhung zu einem späteren Zeitpunkt erfüllt, so ge bührt diese auf besonderen Antrag. Wird dieser An
trag innerhalb eines Jahres ab Erfüllung der Voraus
setzungen gestellt, so gebührt die Erhöhung ab dem Beginn des Monats, in dem die Voraussetzungen er
füllt sind, andernfalls ab dem Beginn des Monats, in
dem der Antrag gestellt wurde.
(8) Die Erhöhung des Witwen(Witwer)versorgungsbezugsteiles gebührt bis zum Ablauf des Monats, in
dem die Voraussetzungen weggefallen sind.
(9) Abs. 8 gilt auch für die Festsetzung eines gerin geren Ausmaßes der Erhöhung.
§ 15c Meldung des Einkommens
(1) Die Pensionsbehörde hat jeden Bezieher eines
nach § 15b erhöhten Witwen(Witwer)versorgungsbezugsteiles jährlich einmal zu einer Meldung seines
Einkommens zu verhalten.
(2) Kommt der Anspruchsberechtigte dieser Auf
forderung innerhalb von zwei Monaten nicht nach, so hat die Pensionsbehörde den den Hundertsatz nach § 15a Abs. 3 überschreitenden Teil des Witwen(Witwer)versorgungsbezugsteiles ab dem dem Ablauf
von weiteren zwei Monaten folgenden Monatsersten zurückzubehalten.
(3) Dieser Teil des Witwen(Witwer)versorgungsbezugsteiles ist unter Bedachtnahme auf § 40 nachzu
zahlen, wenn der Anspruchsberechtigte seine Mel
depflicht erfüllt oder die Pensionsbehörde auf ande
re Weise von der maßgebenden Sachlage Kenntnis
erhalten hat.
§ 15d
Ausmaß des Witwen- und Witwerversorgungsgenusses und der zugehörigen
Versorgungsgenußzulage und Nebengebührenzulage
(1) Vor einer allfälligen Erhöhung nach § 15b ist der Witwen(Witwer)versorgungsbezugsteil aufzuteilen. Dem Verhältnis für diese Aufteilung in
(2)Bei der Anwendung des Abs. 1 entsprechen
(Witwer)versorgungsgenuß,
und
Z. 2 oder § 15 Abs. 7 Z. 2 ergebende Betragsteil
der Nebengebührenzulage.
(3)Im Falle einer Erhöhung nach § 15b gilt der Er
höhungsbetrag als Bestandteil des Witwen(Wit-
wer)versorgungsbezuges.
§ 15e
Vorschüsse auf den Witwen- und Witwer-versorgungsbezugsteil
(1) Auf Antrag des überlebenden Ehegatten kön
nen vor Abschluß des Ermittlungsverfahrens Vor
schüsse auf den Witwen(Witwer)versorgungsbe-
zugsteil gezahlt werden, wenn der Anspruch dem
Grunde nach feststeht. Die Vorschüsse dürfen 40 %
des Ruhebezugsteiles, auf den der Beamte am Ster
betag Anspruch gehabt hat oder im Fall der mit Ab
lauf dieses Tages erfolgten Versetzung inien Ruhe
stand gehabt hätte, nicht überschreiten.
(2) Die nach Abs. 1 gewährten Vorschüsse sind auf
den gebührenden Witwen(Witwer)versorgungsbe-
zugsteil anzurechnen.
(3) Zu Unrecht empfangene Vorschüsse sind dem
Land gemäß § 39 zu ersetzen."
2.§ 18 Abs. 1 hat zu lauten:
„(1) Der Waisenversorgungsgenuß beträgt
"(2) Die Höhe der Versorgungsgenußzulage des überlebenden Ehegatten ergibt sich aus § 15d Abs. 1 und 2. Die Versorgungsgenußzulage der Waise beträgt
Seite 242
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1993, 51. Stück, Nr. 113
"(3) Die Pflicht zur Meldung des Einkommens gemäß § 15c bleibt unberührt."
5.Dem § 62 ist folgender § 62a anzufügen:
"§ 62a
Übergangsbestimmungen für den Versorgungsgenuß und die Versorgungsgenußzulage
(1) Auf Versorgungsgenüsse und Versorgungsge
nußzulagen für Hinterbliebene, die schon vor dem 1. Jänner 1995 Anspruch auf Versorgungsgenuß er
worben haben, sind die am 31. Dezember 1994 gel
tenden Bestimmungen über die Versorgungsgenüs
se und Versorgungsgenußzulagen weiterhin anzu
wenden.
(2) Versorgungsgenüsse und Versorgungsgenuß
zulagen von Witwern und früheren Ehemännern sind
jedoch mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1995 nach
den §§15 bis 15e neu zu bemessen, sofern sie nicht
erwerbsunfähig und bedürftig sind."
Artikel IM
Artikel III des Landesgesetzes LGBl. Nr. 55/1989 hat zu lauten:
"Auf Beamte, deren öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft vor dem 1. September 1988 begründet worden ist, seither ununterbrochen öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Dienstverhältnisse zu einer inländischen Gebietskörperschaft (zu inländischen Gebietskörperschaften) vorlagen und das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis zum Land unmittelbar daran anschließt, sind § 54 Abs. 3 und § 56 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 des Pensionsgesetzes 1965 in der bis zum Ablauf des 31. August 1988 geltenden Fassung weiter anzuwenden."
Abschnitt II Änderung des Landesbeamtengesetzes
Das Gehaltsgesetz 1956, BGBI.Nr54, soweit es als landesgesetzliche Vorschrift für Landesbeamte in Geltung steht, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 63/1993, wird wie folgt geändert:
§ 22 Abs. 2 zweiter Satz hat zu lauten:
"Der Pensionsbeitrag beträgt 10,25 °/o der Bemessungsgrundlage."
Abschnitt IM Änderung des O.ö. Nebengebührenzulagengesetzes
Das O.ö. Nebengebührenzulagengesetz, LGBl. Nr. 60/1973, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 34/1986, wird wie folgt geändert:
1,. § 2 Abs. 1 hat zu lauten:
"(1) Folgende Nebengebühren - in den weiteren Bestimmungen kurz "anspruchsbegründende Nebengebühren" genannt - begründen den Anspruch auf eine Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß:
1.Überstundenvergütungen nach § 16 des Gehalts-
plan nach § 16a des Gehaltsgesetzes 1956,
Gehaltsgesetzes 1956,
gesetzes 1956,
Gehaltsgesetzes 1956,
Gehaltsgesetzes 1956,
setzes 1956,
setzes 1956,
setzes 1956."
bis "(5)". § 2 Abs. 2 hat zu lauten:
„(2) Von den Nebengebühren, die für Zeiträume bezogen werden, in
denen
landesgesetzliche Vorschrift geltenden Mutter
schutzgesetzes oder nach § 7 des als landesge
setzliche Vorschrift geltenden Eltern-Karenz
urlaubsgesetzes in Anspruch genommen worden
ist, oder
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1993, 51. Stück, Nr. 113
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(1) Von den anspruchsbegründenden Nebenge
bühren hat der Beamte einen Pensionsbeitrag in der Höhe von 10,25 % zu entrichten.
(2) Bescheide, mit denen Pensionsbeiträge vorge
schrieben werden, sind nach dem Verwaltungsvoll
st reckungsgesetz 1991 (VVG), BGBl. Nr. 53/1991, zu vollstrecken.
(3) Rechtmäßig entrichtete Pensionsbeiträge sind
nicht zurückzuzahlen."
5.§ 5 Abs. 1 hat zu lauten:
"(1) Die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß ist auf der Grundlage der für die Zeit vom 1. Jänner 1972 bis zum Ausscheiden aus dem Dienststand im Beamtendienstverhältnis festgehaltenen Summe der Nebengebührenwerte zu bemessen. Diese Summe erhöht sich
"(4) Wenn der Ruhegenuß unter Berücksichtigung einer Verwendungszulage nach § 30a Abs. 1 Z. 3 oder Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 ermittelt wird und dem Beamten eine Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß gebührt, ist die Nebengebührenzulage nach folgender Maßgabe zu kürzen:
(1) Die Höhe der Nebengebührenzulage zum Witwen(Witwer)versorgungsgenuß ergibt sich aus § 15d Abs. 1 und 2 des Pensionsgesetzes 1965.
(2) Die Nebengebührenzulage zum Waisenversor
gungsgenuß beträgt
(3)Auf die Höhe der Nebengebührenzulage zum Versorgungsgenuß ist § 5 Abs. 3 anzuwenden."
„(1) Bei den Nebengebührenzulagen sind Restbeträge von weniger als fünf Groschen nicht zu berücksichtigen, Restbeträge von fünf und mehr Groschen aber auf zehn Groschen aufzurunden."
§11
Berücksichtigung von Nebengebühren aus einem
früheren Dienstverhältnis zu einer inländischen
Gebietskörperschaft
(1)Hat ein Beamter in einem früheren Dienstver
hältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft
(2) Nebengebühren und Gutschriften von Neben
gebührenwerten aus einem früheren Dienstverhält
nis nach Abs. 1 sind nur dann zu berücksichtigen,
wenn sie auf Zeiten entfallen, die im bestehenden
Dienstverhältnis ruhegenußfähig sind.
(3) Nebengebührenwerte (einschließlich allfälliger
Gutschriften) sind mit Bescheid festzustellen,
soweit sie nach Abs. 1 und 2 zu berücksichtigen
sind.
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Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1993, 51. Stück,
Nr. 113
(4) Die Abs. 1 bis 3 sind auf Beamte anzuwenden, über deren Ansprüche auf Nebengebührenwerte (einschließlich allfälliger Gutschriften) aus einem früheren Dienstverhältnis nach Abs. 1 im bestehenden Dienstverhältnis noch kein rechtskräftiger Bescheid erlassen worden ist.
§ 11a
Festsetzung einer Gutschrift von Nebengebührenwerten aus einem früheren Dienstverhältnis bei den Österreichischen Bundesbahnen Wird ein Beamter aufgenommen, der früher in einem Dienstverhältnis bei den Österreichischen Bundesbahnen gestanden ist, so ist für die in diesem früheren Dienstverhältnis zurückgelegte Dienstzeit, wenn sie im begründeten Dienstverhältnis ruhege-nußfähig ist, mit Bescheid eine Gutschrift von Nebengebührenwerten festzusetzen. Für diese Festsetzung sind die Nebengebührenwerte maßgebend, die für Beamte mit gleicher Dienstzeit in gleicher oder ähnlicher Verwendung festgehalten oder gutgeschrieben worden sind."
11.Nach § 14 ist folgender § 14a einzufügen:
"§ 14a
Übergangsbestimmungen für die Nebengebührenzulage zum
Versorgungsgenuß
(1)Auf die Nebengebührenzulage zum Versor
gungsgenuß für Hinterbliebene, die schon vor dem
I.Jänner 1995 Anspruch auf Versorgungsgenuß
erworben haben, sind die am 31. Dezember 1994
geltenden Bestimmungen über die Nebengebühren
zulage zum Versorgungsgenuß weiterhin anzu
wenden.
(2)Nebengebührenzulagen zu Versorgungsgenüs
sen von Witwern und früheren Ehemännern sind je
doch mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1995 nach den
§§ 15 bis 15e des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr.
340, in der Fassung des Landesbeamten-Pensions
gesetzes neu zu bemessen, sofern sie nicht erwerbs
unfähig und bedürftig sind."
12.Nach § 14 a ist folgender § 14b einzufügen:
„§ 14b Erlassung von Verordnungen
Verordnungen auf Grund dieses Landesgesetzes und seiner Novellen können ab dem Tag der Kundmachung dieses Landesgesetzes oder der betreffenden Novelle erlassen werden. Die Verordnungen dürfen frühestens mit dem Tag in Kraft gesetzt werden, mit dem die betreffende Verordnungsermächtigung in Kraft tritt."
Abschnitt IV Änderung des O.ö. Bezügegesetzes
Das O.ö. Bezügegesetz, LGBl. Nr. 16/1973, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 64/1993, wird wie folgt geändert:
(1) Für die Ermittlung des Witwen- und Witwerver
sorgungsbezuges gilt als Berechnungsgrundlage
des überlebenden Ehegatten § 15 Abs. 2 bis 5 des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340, in der Fas
sung des Landesbeamten-Pensionsgesetzes mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Ausdrucks ,Sterbe
tag des Beamten' der Ausdruck .Sterbetag des Mit
gliedes des Landtages' tritt.
(2) Als Berechnungsgrundlage des verstorbenen
Mitgliedes des Landtages, die der Ermittlung des Witwen(Witwer)versorgungsbezuges des überleben
den Ehegatten zugrunde zu legen ist, gilt der Bezug
nach § 15 Abs. 1.
§ 19a
(1) Das Ausmaß des Witwen- und Witwerversor
gungsbezuges ergibt sich aus einem Hundertsatz
des Ruhebezuges, auf den das Mitglied des Land
tages am Sterbetag Anspruch gehabt hat oder im Fall der mit Ablauf dieses Tages eingetretenen
Unfähigkeit zur weiteren Funktionsausübung gehabt
hätte.
(2) Als Ruhebezug nach Abs. 1 gilt der Ruhebe
zug, der der ruhebezugsfähigen Gesamtzeit des Mit
gliedes des Landtages und dem Bezug nach § 15 Abs. 1 entspricht.
(3) Zur Ermittlung des Hundertsatzes ist vorerst die Berechnungsgrundlage des überlebenden Ehegat
ten durch die Berechnungsgrundlage des verstorbe
nen Mitgliedes des Landtages zu teilen. Diese Zahl
ist auf drei Dezimalstellen zu runden und mit dem Faktor 24 zu vervielfachen.
(4) Der Hundertsatz des Witwen(Witwer)versorgungsbezuges ergibt sich sodann aus der Verminde
rung der Zahl 76 um die gemäß Abs. 3 ermittelte
Zahl. Er beträgt jedoch mindestens 40 und höch
stens 60.
(5) Kommen mehrere Berechnungsgrundlagen in Betracht, so ist die Summe dieser Berechnungs
grundlagen für die Ermittlung nach Abs. 3 heranzu
ziehen.
§ 19b
Der Waisenversorgungsbezug beträgt
(1) Den Hinterbliebenen eines Mitgliedes der Landesregierung, des Amtsführenden Präsidenten und Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1993, 51. Stück, Nr. 113
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des Vizepräsidenten des Landesschulrates gebühren auf Antrag monatliche Versorgungsbezüge, wenn der Verstorbene am Sterbetag Anspruch auf Ruhebezug gehabt hat oder im Fall der mit Ablauf dieses Tages eingetretenen Unfähigkeit zur weiteren Funktionsausübung gehabt hätte.
(2) § 18 Abs. 2 und 3 gilt sinngemäß."
"§31
(1)Auf das Ausmaß des Witwen- und Witwerver
sorgungsbezuges und des Waisenversorgungsbezu
ges sind die §§19 bis 19b mit folgenden Maßgaben
anzuwenden:
(2)Auf die Versorgungsbezüge des überlebenden
Ehegatten und der Waisen ist § 27 mit der Maßgabe
anzuwenden, daß bei der im § 27 vorgesehenen Ver
gleichsberechnung jener Hundertsatz des Bezuges
nach § 24 Abs. 2 zugrunde zu legen ist, der dem Hundertsatz des nach Abs. 1 bemessenen Versor
gungsbezuges entspricht."
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