LGBL_OB_19931230_121•Raumordnungsprogramm der Oö. Landesregierung über die Verwendung von Grundstücken in der Planungsregion Vöcklabruck als Gebiet für Geschäftsbauten für den überörtlichen Bedarf
LGBL_OB_19931230_121Raumordnungsprogramm der Oö. Landesregierung über die Verwendung von Grundstücken in der Planungsregion Vöcklabruck als Gebiet für Geschäftsbauten für den überörtlichen BedarfGazette30.12.1993
Nr. 121 Raumordnungsprogramm
der o.ö. Landesregierung vom 13. Dezember 1993 über die Verwendung
von Grundstücken in der Planungsregion Vöckiabruck als Gebiet
für Geschäftsbauten für den überörtlichen Bedarf
Auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 sowie des § 16a Abs. 2 und 3 O.ö.
Raumordnungsgesetz (O.ö. ROG.), LGBl. Nr. 18/1972, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 91/1989, wird verordnet:
§1
(1) Der Raum der Planungsregion Vöckiabruck (§ 14
Z. 13 O.ö. Landesraumordnungsprogramm, LGBl. Nr.
30/1978) wurde im Zuge der Grundlagenforschung
untersucht.
(2) Die Untersuchung hat ergeben, daß die Verwen
dung der Grundstücke Nr. .1301, 1440/7, 1440/8,
1440/12, 1440/13, 1440/16, 1440/17, 1440/22, 1440/23 und 1440/26 der KG. Attnang-Puchheim, Stadtgemeinde Attnang-Puchheim, mit einer Gesamtgrundstücksfläche von 8.469 m2 als Gebiet für Geschäftsbauten (§ 16 Abs. 12 O.ö. ROG.) zum Zwecke der Errichtung eines Ge schäftsbaues für den überörtlichen Bedarf, in dem keine Lebens- und Genußmittel der Grundversorgung angeboten werden, zulässig ist.
(3) Die Widmung der im Abs. 2 angeführten Grund
stücke ist für Geschäftsbauten, beschränkt auf den Ver kauf von Möbel und einschlägige Waren der Raumaus
stattung, bis zu einer Gesamtverkaufsfläche (§ 16a Abs. 2 Z. 4 O.ö. ROG.) von 14.300 m*, zulässig.
(4) Die von diesem Raumordnungsprogramm umfaßten
Grundstücke und Grundstücksteile sind in der Anlage als Lageplan dargestellt.
§2
Dieses Raumordnungsprogramm tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
Anlage
Medieninhaber: Land Oberösterreich. Hersteller: Amtsdruckerei des Landes Oberösterreich. Beide: 4010 Linz, Klosterstraße 7.
Seite 286
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1993, 56. Stück, Nr. 121
S.G, ATTNANG-PUCHHEIM LG. ATTNANG-PÜCHHEIM
Innerhalb der im Lageplan mit einer strich-punk-tierten Linie umgrenzten Fläche ist die Errichtung von Geschäftsbauten für den überörtlichen Bedarf mit einer maximalen Gesamtverkaufsfläche von
14.300 m2 zulässig.
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