Nr. 25
Raumordnungsprogramm der o.ö. Landesregierung vom 7. März 1994 über die Verwendung von Grundstücken in der Planungsregion Linz als Gebiet für Geschäftsbauten für den überörtlichen Bedarf
Auf Grund des § 11 Abs. 1 und 2 sowie des § 24 Abs. 1 und 3 O.ö. Raumordnungsgesetz 1994 (O.ö. ROG 1994), LGBl. Nr. 114/1993, wird verordnet:
§1
(1) Der Raum der Planungsregion Linz, insbesondere das regionale Nebenzentrum Enns, wurde im Zuge der Grundlagenforschung untersucht.
(2)E)ie Unlnisuuliuny hat eiyebmi, daS
5.468 m2 als Gebiet für Geschäftsbauten (§ 23 Abs. 3 O.ö. ROG 1994) zum Zwecke der Errichtung von Ge
schäftsbauten für den überörtlichen Bedarf, in denen überwiegend Lebens- und Genußmittel einschließlich
sonstiger Artikel des täglichen Bedarfes angeboten wer den, zulässig ist (§ 24 Abs. 1 Z. 1 Iit. a O.ö. ROG 1994);
- die Verwendung des Grundstückes Nr. 1149/8, KG. Enns, mit einer Gesamtgrundstücksfläche von 5.000 m2 als Gebiet für Geschäftsbauten (§ 23 Abs. 3 O.ö. ROG 1994) zum Zwecke der Errichtung von Geschäftsbauten für den überörtlichen Bedarf, in denen keine Lebens und Genußmittel der Grundversorgung angeboten wer
den (§ 24 Abs. 1 Z. 2 O.ö. ROG 1994), zulässig ist.
(3)Folgende Widmungen sind zulässig:
- Die Widmung der Grundstücke Nr. 1149/4 und
1149/11, KG. Enns, ist für Geschäftsbauten bis zu
einer Gesamtverkaufsfläche (§ 24 Abs. 2 O.ö. ROG
- von 3.500 m2 zulässig.
- Die Widmung des Grundstückes Nr. 1149/12,
KG. Enns, ist für Geschäftsbauten bis zu einer Ge
samtverkaufsfläche von 1.000 m2 zulässig.
- Die Widmung des Grundstückes Nr. 1149/8,
KG. Enns, ist für Geschäftsbauten bis zu einer Ge
samtverkaufsfläche von 1.900 m2 zulässig.
§2