Nr. 50
Raumordnungsprogramm
der o.ö. Landesregierung vom 30. Mai 1994 über die Verwendung von Grundstücken in der Planungsregion Wels als Gebiet für Geschäftsbauten für den überörtlichen Bedarf
_AuÜ3runcl des § 11 Abs. 1 und 2 sowie des § 24 Abs. 1 und 3 O.ö. Raumordnungsgesetz 1994 (O.ö. ROG 1994), LGBl. Nr. 114/1993, wird verordnet:
§1
(1)Der Raum der Planungsregion Wels wurde im Zuge
der Grundlagenforschung untersucht.
(2)Die Untersuchung hat ergeben, daß die Ver
wendung der Grundstücke Nr. 172 und 173/1, beide
KG. Sattledt, Gemeinde Sattledt, mit einer Gesamtgrund stücksfläche von 25.065 m2 als Gebiet für Geschäftsbau ten (§ 23 Abs. 3 O.ö. ROG 1994) zum Zwecke der Errich tung eines Geschäftsbaues für den überörtlichen Bedarf, in dem keine Lebens- und Genußmittel der Grundversor gung angeboten werden (§ 24 Abs. 1 Z. 2 O.ö. ROG 1994), zulässig ist.
(3)Die Widmung der Grundstücke Nr. 172 und 173/1,
beide KG. Sattledt, ist für Geschäftsbauten bis zu einer Gesamtverkaufsfläche (§ 24 Abs. 2 O.ö. ROG 1994) von
3.300 m2 zulässig.
§2
Dieses Raumordnungsprogramm tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.