LGBL_OB_19940708_54•Verordnung der o.ö. Landesregierung zur Durchführung des O.ö. Landes-Vertragsbedienstetengesetzes (Oö. Landes-Vertragsbedienstetenverordnung - Oö. LVBV)
LGBL_OB_19940708_54Verordnung der o.ö. Landesregierung zur Durchführung des O.ö. Landes-Vertragsbedienstetengesetzes (Oö. Landes-Vertragsbedienstetenverordnung - Oö. LVBV)Gazette08.07.1994
Nr. 54
Verordnung
der o.ö. Landesregierung vom 13. Juni 1994 zur Durchführung des O.ö. Landes-Vertragsbedienstetengesetzes (O.ö. Landes-Vertragsbedienstetenverordnung - O.ö. LVBV)
Auf Grund des § 2 Abs. 3, § 17, § 18 Abs. 1 i.V.m. § 16 sowie § 18 Abs. 1 i.V.m. § 64, § 27 Abs. 5 und des § 65 Abs. 2 des O.ö. Landes-Vertragsbedienstetengesetzes (O.ö. LVBG), LGBl. Nr. 10/1994, wird verordnet:
INHALTSVERZEICHNIS:
I.TEIL
(zu § 2 Abs. 3 O.ö. LVBG)
Anwendungsbereich
(Z. 1 bis 6)
II.TEIL
(zu § 17 O.ö. LVBG) Einreihung
1.Abschnitt
Entlohnungsschema I
A.Entlohnungsgruppe a (Höherer Dienst)
(Z. 1 bis 9)
B.Entlohnungsgruppe b (Gehobener Dienst)
(Z. 10 bis 18; Sonderbestimmungen) C.Entlohnungsgruppe c (Fachdienst)
(Z. 19 bis 28)
D.Entlohnungsgruppe d (Mittlerer Dienst)
(Z. 29 bis 31)
E.Entlohnungsgruppe e (Hilfsdienst)
(Z. 32 und 33)
2.Abschnitt
Entlohnungsschemata I L und II L A.Entlohnungsgruppe I pa
(Z. 34 und 35)
B.Entlohnungsgruppe I 1
(Z. 36 bis 39)
C.Entlohnungsgruppe I 2a 2
(Z. 40 bis 43)
D.Entlohnungsgruppe I 2a 1
(Z. 44 und 45)
E.Entlohnungsgruppe I 2b 3
F.Entlohnungsgruppe I 2b 2
G.Entlohnungsgruppe I 2b 1
(Z. 46 und 47)
H. Entlohnungsgruppe I 3
(Z. 48 und 49)
Seite 178
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1994, 27. Stück, Nr. 54
I.TEIL
(zu § 2 Abs. 3 O.ö. LVBG) Anwendungsbereich
Folgende Gruppen von Bediensteten des Landes werden von der Anwendung des O.ö. Landes-Vertragsbe-dienstetengesetzes ausgenommen:
4.Dienst der Ärzte in den Krankenanstalten (a/4)
-Turnusärzte in Ausbildung zum Arzt für Allge
meinmedizin:
a) Abgeschlossenes Hochschulstudium und
Doktorat der Medizin und
b) Eintragung in die Ärzteliste.
-Turnusärzte in Ausbildung zum Facharzt:
a) Abgeschlossenes Hochschulstudium und
Doktorat der Medizin und
b) Eintragung in die Ärzteliste.
-Arzt für Allgemeinmedizin:
a) Abgeschlossenes Hochschulstudium und
Doktorat der Medizin und
b) die Berechtigung zur selbständigen Ausübung
des ärztlichen Berufes.
-Facharzt:
a) Abgeschlossenes Hochschulstudium und
Doktorat der Medizin und
b) die Erlangung eines Facharzttitels.
Eine Nachsicht von diesen Erfordernissen ist ausgeschlossen.
5.Amtstierärztlicher Dienst (a/5)
a) Abgeschlossenes Hochschulstudium der Ve
terinärmedizin und Erwerb des akademischen
Grades und
b) Eintragung in die Tierärzteliste.
6.Dienst der Apotheker (a/6)
a) Abschluß des Studiums der Pharmazie und
Erwerb des akademischen Grades und
b) die erfolgreiche Ablegung der praktischen
Prüfung für den Apothekerberuf.
c) Leiter von Apotheken haben überdies den
Nachweis der Berechtigung zur Leitung einer
öffentlichen Apotheke zu erbringen.
7.Höherer Forstdienst (a/7)
Abschluß eines der Verwendung entsprechenden Hochschulstudiums und
Erwerb des akademischen Grades.
8.Höherer Agrardienst (a/8)
Abschluß eines der Verwendung entsprechenden Hochschulstudiums und
Erwerb des akademischen Grades.
9.Wissenschaftlicher Dienst und Höherer Wirt
schaftsdienst (a/9)
Abschluß eines der Verwendung entsprechenden Hochschulstudiums und
Erwerb des akademischen Grades.
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1994, 27. Stück,
Nr. 54
Seite 179
B. Entlohnungsgruppe b (Gehobener Dienst)
Zur Entlohnungsgruppe b zählen folgende Verwendungen (b/1 bis b/9):
10.Gehobener Verwaltungs- und Wirtschafts
dienst (b/1)
Reifeprüfung an einer höheren Schule.
11.Gehobener technischer Dienst (b/2)
Reifeprüfung an einer höheren Schule.
12.Gehobener medizinisch-technischer
Dienst (b/3)
Die Erfüllung der Voraussetzungen zur Ausübung des gehobenen
medizinisch-technischen Dienstes nach dem Bundesgesetz über die
Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste (MTD-Gesetz),
BGBl. Nr. 460/1992.
13.Gehobener Dienst der Leitung des Pflege
dienstes an Krankenanstalten und Pflegean
stalten, Direktoren der Hebammenakademie,
von medizinisch-technischen Akademien,
Krankenpflegeschulen und psychiatrischen
Ausbildungsstätten (b/4)
a) Entsprechende Verwendung und
b) je nach Verwendung die Erfüllung der Voraus
setzungen zur Ausübung
Krankenpflegegesetz, BGBl. Nr. 102/1961,
oder
Hebammengesetz (HebG), BGBl. Nr.
310/1994, oder
technischen Dienstes nach dem Bundes
gesetz über die Regelung der gehobenen
medizinisch-technischen Dienste (MTD-
Gesetz), BGBl. Nr. 460/1992, und
c)je nach Verwendung
ges für leitendes oder für lehrendes Kran
kenpflegepersonal im Sinn des § 57b des
Krankenpflegegesetzes, BGBl. Nr. 102/
1961, und
ausbildungskurses für Hebammen im Sinn
des § 38 des Hebammengesetzes (HebG),
BGBl. Nr. 310/1994, oder
Bestellung als Direktor der jeweiligen medi
zinisch-technischen Akademie gemäß § 1
der MTD-Ausbildungsverordnung (MTD-
AV), BGBl. Nr. 678/1993.
14.Gehobener Dienst der Lebensmittelaufsichts
organe (b/5)
a) Die Reifeprüfung an einer höheren Schule und
b) die erfolgreiche Absolvierung des Ausbil
dungslehrganges gemäß § 35 Abs. 6 des Le
bensmittelgesetzes 1975, BGBl. Nr. 86/1975.
15.Gehobener Dienst der Sozialarbeiter (b/6)
Die erfolgreiche Absolvierung einer Akademie für Sozialarbeit,
Lehranstalt für gehobene Sozialberufe oder Fürsorgeschule.
16.Gehobener Erziehungsdienst (b/7)
Verwendung in einem Kinder- und/oder Jugendwohnheim und
a) die erfolgreiche Absolvierung einer Erzieher
ausbildung mit Reifeprüfungsabschluß oder
b) die Reifeprüfung und die erfolgreiche Abs.1
vierung eines Erzieherkollegs oder
c) die Reife- und Befähigungsprüfung an einer
Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik
und die erfolgreiche Absolvierung der amtsin
ternen Erzieherfortbildung oder
d) die Reifeprüfung und die erfolgreiche Abs.1
vierung einer Lehranstalt für heilpädagogische
Berufe oder einer berufsbegleitenden Erzie
herausbildung oder
e) Erzieherfachausbildung, Dienstprüfung für Er
zieher oder Ausbildung zum Kindergärtner so
wie zusätzlich die erfolgreiche Absolvierung
der amtsinternen Erzieherfortbildung.
17.Gehobener Forstdienst (b/8)
a) Die Reifeprüfung an einer höheren Lehranstalt
für Forstwirtschaft und
b) die erfolgreiche Ablegung der Staatsprüfung
für den Försterdienst gemäß der Forstlichen
Staatsprüfungsverordnung, BGBl. Nr. 221/1989.
18.Gehobener Agrardienst (b/9)
Die Reifeprüfung an einer höheren Schule.
Sonderbestimmungen zur Etvttohnungsgriippeb:
Die Reifeprüfung an einer höheren Schule kann jeweils ersetzt werden
durch
a) das Diplom einer Akademie für Sozialarbeit oder
b) eine abgeschlossene Hochschulbildung, wenn mit
dieser auch die Voraussetzungen für die Einrei
hung in die Entlohnungsgruppe a oder für eine der
Entlohnungsgruppe a gleichwertige Entlohnungs
gruppe erfüllt werden, oder
c) die erfolgreiche Ablegung der Beamten-Aufstiegs
prüfung, wenn
wurde und
Vollendung des 18. Lebensjahres acht Jahre im
Dienst zu einer inländischen Gebietskörper
schaft zurückgelegt und
prüfung abgelegt hat.
C. Entlohnungsgruppe c (Fachdienst)
Zur Entlohnungsgruppe c zählen folgende Verwendungen (c/1 bis c/10):
a) Zwei Jahre o.ö. Landesdienst und
b) eine mindestens sechsmonatige Verwendung
im Fachdienst mit einer für die Überstellung
geeigneten Dienstleistung und
c) die Ablegung der nach allenfalls bestehenden
Prüfungsordnungen für die Verwendung vor
gesehenen Dienstprüfung.
Seite 180
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1994, 27. Stück,
Nr. 54
20.Technischer Fachdienst (c/2)
a)- Für die Verwendung einschlägiger Lehr-
abschluß nach dem Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 142/1969, oder
die nach den Prüfungsordnungen für die Verwendung vorgesehene
abgelegte Dienstprüfung und
zwei Jahre o.ö. Landesdienst und
eine mindestens sechsmonatige Verwen
dung im Fachdiengt und eine für die Über
stellung geeignete Dienstleistung;
d) Betriebsleiter-Stellvertreter und Bedienstete,
denen als Gruppenleiter mindestens zwei
Facharbeiter unterstellt sind (ausgenommen
Hauptpoliere, Werkwarte, Landschaftspoliere
und Spezialarbeiter in besonderer Verwen
dung) sind - abweichend von lit. a bis c - in
die Entlohnungsgruppe c einzureihen, wenn sie
sind und
die Entlohnungsstufe 21 erreicht haben und
eine im o.ö. Landesdienst zurückgelegte
Dienstzeit von zehn Jahren mit Anspruch
auf den dem Beschäftigungsausmaß ent
sprechenden vollen Bezug (ausgenommen
ßezugskürzung wegen DienstverhThderung
infolge Krankheit) aufweisen und
leistung erbringen.
21.Agrarfachdienst (c/3)
a) Für die Verwendung einschlägiger Lehrab
schluß nach dem Berufsausbildungsgesetz,
BGBl. Nr. 142/1969, oder
b) die erfolgreiche Absolvierurig einer der Ver
wendung entsprechenden Fachschule oder
c) die erfolgreiche Absolvierung einer der Ver
wendung entsprechenden amtsinternen Aus-
. bildung sowie die für die Verwendung vorgesehene Dienstprüfung.
22.Fachdienst der Sozialarbeiter (c/4)
Die erfolgreiche Ablegung der Diplomprüfung an einer Fürsorgeschule.
23.Krankenpflegefachdienst (c/5)
Die Erfüllung der Voraussetzungen zur Ausübung des
Krankenpflegefachdienstes nach dem Krankenpflegegesetz, BGBl. Nr.
102/1961.
24.Fachdienst der Hebammen (c/6)
Die erfolgreiche Ablegung der Prüfung an einer Hebammenschule nach
dem Hebammengesetz (HebG), BGBl. Nr. 310/1994.
25.Medizinisch-technischer Fachdienst (c/7)
27.Betriebsfachdienst (c/9)
a) Die erfolgreiche Absolvierung einer minde
stens dreijährigen Hauswirtschaftsschule oder
einer dreijährigen landwirtschaftlichen Fach
schule oder ein einschlägiger Lehrabschluß und
b) zwei Jahre o.ö. Landesdienst und
c) eine mindestens sechsmonatige Verwendung
im Fachdienst und eine für die Überstellung
geeignete Dienstleistung und
d) die nach den Prüfungsordnungen für die Ver
wendung ivorgesehene abgelegte Dienst
prüfung.
e) Küchenleiter-Stellvertreter und Bedienstete,
denen als Gruppenleiter mindestens zwei
Facharbeiter unterstellt sind, sind - abwei
chend von den lit. a bis d - in die Entloh
nungsgruppe c einzureihen, wenn sie
sind und
die Entlohnungsstufe 21 erreicht haben und
eine im o.ö. Landesdienst zurückgelegte
Dienstzeit von zehn Jahren mit Anspruch
auf den dem Beschäftigungsausmaß ent
sprechenden vollen Bezug (ausgenommen
Bezugskürzung wegen Dienstverhinderung
infolge Krankheit) aufweisen und
leistung erbringen.
28.Handwerklicher Fachdienst (c/10)
a) Einschlägiger Lehrabschluß und
b) zwei Jahre o.ö. Landesdienst und
c) sechsmonatige Verwendung im Fachdienst
und für die Überstellung geeignete Dienst
leistung.
d) Bei Verwendung als Werkmeister die Erforder
nisse der lit. b und c und die Ablegung der
nach den Prüfungsordnungen für die Verwen
dung vorgesehene Dienstprüfung.
e) Betriebsleiter-Stellvertreter und Bedienstete,
denen als Gruppenleiter mindestens zwei
Facharbeiter unterstellt sind (ausgenommen
Hauptpoliere, Werkwarte, Landschaftsbaupo
liere und Spezialarbeiter in besonderer Ver
wendung), sind - abweichend von den lit. a
bis c - in die Entlohnungsstufe c einzureihen,
wenn sie
sind,
die Entlohnungsstufe 21 erreichen,
eine im o.ö. Landesdienst zurückgelegte
Dienstzeit von zehn Jahren mit Anspruch
auf den dem Beschäftigungsausmaß ent
sprechenden vollen Bezug (ausgenommen
Bezugskürzung wegen Dienstverhinderung
infolge Krankheit) aufweisen und
leistung erbringen.
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1994, 27. Stück,
Nr. 54
Seite 181
D.Entlohnungsgruppe d (Mittlerer Dienst)
Zur Entlohnungsgruppe d zählen folgende Verwendungen (d/1 bis d/3):
29.Mittlerer Verwaltungs- und Rechnungs
dienst (d/1)
Positiv abgelegter Eignungstest oder die Ablegung der nach den
Prüfungsordnungen für die Verwendung vorgesehenen Dienstprüfung.
E.Entlohnungsgruppe e (Hilfsdienst)
Zur Entlohnungsgruppe e zählen folgende Verwendungen (e/1 und e/2):
32.Allgemeiner Hilfsdienst (e/1)
Eignung für den Allgemeinen Hilfsdienst; keine besonderen
Voraussetzungen.
33.Sanitätshilfsdienst ohne dreijährige einschlä
gige Tätigkeit und Lernpfleger (e/2)
Eignung für den Sanitätshilfsdienst oder für die Tätigkeit als
Lernpfleger; keine besonderen Voraussetzungen.
A. Entlohnungsgruppe I pa
Zur Entlohnungsgruppe I pa zählen folgende Verwendungen (1/10 und
1/11):
34.Lehrer am Bruckner-Konservatorium Linz (1/10)
a) Eine der Verwendung entsprechende abge
schlossene inländische oder gleichwertige
ausländische Hochschulbildung; dieses Er
nennungserfordernis kann auf Vorschlag der
Einstufungskommission durch entsprechende
künstlerische Fähigkeiten und Leistungen er
setzt werden; und
b) eine mehrjährige höchstqualifizierte künstle
rische und pädagogische Tätigkeit am Bruck
ner-Konservatorium Linz, wobei die Zeit einer
vergleichbaren Tätigkeit an einer anderen mindestens gleichwertigen
Lehranstalt eingerechnet werden kann, und
c) Unterrichtsschwerpunkt (= mehr als 50 %)
jedenfalls im höheren Studienabschnitt und
d) Vorliegen der pädagogischen Eignung.
35.Lehrer an der Akademie für Sozialarbeit des
Landes Oberösterreich in den Unterrichtsge
genständen Psychologie, Sozialmedizin,
Rechtskunde, Theorie der Sozialarbeit und
Handlungsfelder der Sozialarbeit (1/11)
a) Eine den Unterrichtsgegenständen entspre
chende abgeschlossene Hochschulbildung im
Sinn des § 36 des Allgemeinen Hochschulstu
diengesetzes (AHStG), BGBl. Nr. 117/1966,
und
b) eine vierjährige einschlägige Berufspraxis,
wovon höchstens zwei Jahre durch eine vor
Abschluß des Hochschulstudiums liegende
Berufspraxis im Sozialbereich, die zur Hälfte
angerechnet wird, ersetzt werden können, und
c) eine vierjährige Lehrpraxis mit hervorragen
den pädagogischen Leistungen an Akademien
für Sozialarbeit (Lehranstalten für gehobene
Sozialberufe) und
d) eine durch Publikationen nachzuweisende
einschlägige wissenschaftliche Tätigkeit.
B. Entlohnungsgruppe I 1
Zur E-ntlohnungsgruppe^ 1 zähletvfnlgpndff Verwen-
dungen (1/12 bis 1/15):
36.Lehrer am Bruckner-Konservatorium Linz (1/12)
a) Eine der Verwendung entsprechende abge
schlossene inländische oder gleichwertige
ausländische Hochschulbildung; dieses Er
nennungserfordernis kann auf Vorschlag der
Einstufungskommission durch entsprechende
künstlerische Fähigkeiten und Leistungen er
setzt werden; und
b) Vorliegen der pädagogischen Eignung.
37.Lehrer an der Akademie für Sozialarbeit des
Landes Oberösterreich soweit sie nicht in den
folgenden Verwendungen erfaßt werden, an
der HTL für Lebensmitteltechnologie - Getrei
dewirtschaft des Landes Oberösterreich in
Wels und an der Textilschule des Landes Ober
österreich Haslach an der Mühl (1/13)
a) Eine den Unterrichtsgegenständen entspre
chende abgeschlossene Hochschulbildung
(Lehramt) im Sinn des § 35 AHStG.
b) Die Erfordernisse der lit. a werden, soweit
keine den Unterrichtsgegenständen entspre
chende hochschulmäßige Lehramtsprüfung
vorgesehen ist, durch eine den Unterrichtsge
genständen entsprechende abgeschlossene
Hochschulbildung im Sinn des § 35 AHStG
ersetzt.
c) Bei Religionslehrern wird das Erfordernis des
abgeschlossenen Lehramtsstudiums durch
den Abschluß eines Hochschulstudiums im
Sinn des § 35 AHStG ersetzt.
Seite 182
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1994, 27. Stück,
Nr. 54
38.Lehrer an der Akademie für Sozialarbeit des
Landes Oberösterreich in den Unterrichtsge
genständen Psychologie, Pädagogik, Sozial
medizin, Rechtskunde, Sozialwissenschaften,
Wirtschafts- und Sozialpolitik, Spezialgebiete
aus den Human- und Sozialwissenschaften
und spezielle Handlungsfelder der Sozialarbeit
(1/14)
a) Eine den Unterrichtsgegenständen entspre
chende abgeschlossene Hochschulbildung im
Sinn des § 35 AHStG und
b) eine vierjährige einschlägige Berufspraxis,
wovon höchstens zwei Jahre durch eine vor
Abschluß des Hochschulstudiums liegende
Berufspraxis im Sozialbereich, die zur Hälfte
angerechnet wird, ersetzt werden können.
39.Lehrer an der Akademie für Sozialarbeit des
Landes Oberösterreich in den Unterrichtsge
genständen des Bereiches Methodik der So
zialarbeit und den zu diesem Bereich zählen
den ergänzenden Unterrichtsveranstaltungen
(1/15)
a)- Eine den Unterrichtsgegenständen ent-
sprechende abgeschlossene Hochschulbildung im Sinn des § 35 AHStG
und
-eine vierjährige einschlägige Berufspraxis,
wovon höchstens zwei Jahre durch eine
vor Abschluß des Hochschulstudiums lie
gende Berufspraxis im Sozialbereich, die
zur Hälfte angerechnet wird, ersetzt wer
den können oder
b)- Diplom einer Akademie für Sozialarbeit
oder der erfolgreiche Abschluß einer Lehranstalt für gehobene
Sozialberufe und
-eine sechsjährige einschlägige Berufs
praxis mit hervorragenden Leistungen.
C. Entlohnungsgruppe I 2a 2
Zur Entlohnungsgruppe I 2a 2 zählen folgende Verwendungen ('/16 bis
1/19):
40.Lehrer am Bruckner-Konservatorium Linz mit
Tätigkeiten in eingeschränkten Verantwor
tungsbereichen (z.B. Assistenzleistungen, bei
denen die Hauptverantwortung beim L PA(I
pa)- oder L(l)1 -Lehrer liegt) und Lehrer, welche
die Voraussetzungen für eine I 1-Einreihung
nicht erfüllen (1/16)
a)Abgeschlossene Ausbildung an einem inlän
dischen Konservatorium oder diesem gleich
zuhaltenden inländischen oder ausländischen
Institut oder Lehrbefähigung (t. Diplomprü
fung für Instrumental- und Gesangspädagogik
-IGP) oder eine der Verwendung entspre
chende abgeschlossene inländische oder
gleichwertige ausländische Hochschulbildung
und
b) erforderliche fachliche Eignung und
c) pädagogische Eignung.
41.Lehrer an Landesmusikschulen (1/17)
a) Reifeprüfung einer höheren Schule und
b) - Nachweis der künstlerischen Reife oder
-Lehrbefähigungsprüfung oder
-Diplom einer Musikhochschule oder eines
Konservatoriums.
42.Lehrer an der Akademie für Sozialarbeit des
Landes Oberösterreich, an der HTL für Le
bensmitteltechnologie - Getreidewirtschaft
des Landes Oberösterreich in Wels und an der
Textilschule des Landes Oberösterreich Has-
lach an der Mühl (1/18)
a) Lehramtsprüfung an einer Pädagogischen
oder Berufspädagogischen Akademie oder
eine nach der Reifeprüfung nach schulrechtli
chen Vorschriften erworbene gleichwertige
Lehrbefähigung oder
b) die Absolvierung der Akademie für Sozial
arbeit und eine vierjährige einschlägige Be
rufspraxis.
43.Lehrer für Religion an der Textilschule des
Landes Oberösterreich Haslach an der Mühl
(1/19)
a) Die erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung
an einer höheren Schule und die der Verwen
dung entsprechende Lehrbefähigung oder
b) der Abschluß der theologischen Hochschul
studien im Sinn des § 35 AHStG.
D.Entlohnungsgruppe I 2a 1
Zur Entlohnungsgruppe I 2a 1 zählen folgende Verwendungen (I/20 und
1/21):
44.Lehrer am Bruckner-Konservatorium Linz (I/20)
In dieser Verwendung sind keine neuen Einreihungen vorzunehmen.
Bestehende Einreihungen bleiben davon unberührt.
45.Lehrer an Landesmusikschulen (1/21)
a) Nachweis der künstlerischen Reife oder
b) Lehrbefähigungsprüfung oder
c) Diplom einer Musikhochschule oder eines
Konservatoriums.
E.Entlohnutigsgruppe I 2b 3
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1994, 27. Stück,
Nr. 54
Seite 183
47.Lehrer an sonstigen Privatschulen des Landes
Oberösterreich, soweit sie nicht die Erforder
nisse einer höheren Entlohnungsgruppe erfül
len (1/23)
a) Reifeprüfung einer höheren Schule und
b) die für die Unterrichtsverwendung fachein
schlägige Lehrbefähigung oder sonstige Befä
higung nach den schulrechtlichen Vorschrif
ten oder
c) eine abgeschlossene kirchliche bzw. religions
gesellschaftliche Ausbildung zum Religions
lehrer oder
d) Befähigungsprüfung für Leibeserzieher an
Schulen oder
e) Abschlußprüfung der staatlichen Sportlehrer
ausbildung mit dem Spezialfach "Leibeserzie
hung an Schulen".
H. Entlohnungsgruppe I 3
Zur Entlohnungsgruppe I 3 zählen folgende Verwendungen (1/24 und
1/25):
48.Lehrer an Landesmusikschulen (1/24)
Fachliche und pädagogische Eignung durch den Nachweis des
Lehrauftritts und eines Vorspiels.
49.Lehrer an sonstigen Privatschulen des Landes
Oberösterreich (1/25)
Fachliche und pädagogische Eignung.
B. Entlohnungsgruppe p 2 (p/2):
Für die Einreihung in die Entlohnungsgruppe p 2 sind folgende Voraussetzungen zu erfüllen:
Die Erlernung eines Lehrberufes und
a) die erfolgreiche Ablegung der Meisterprüfung,
Werkmeisterprüfung, Konzessionsprüfung oder
Befähigungsnachweis im erlernten Lehrberuf so
wie zweijährige zufriedenstellende Verwendung im
erlernten Lehrberuf im o.ö. Landesdienst oder
b) die Verwendung im einschlägigen Lehrberuf als
Spezialarbeiter oder Leiter einer Arbeitsgruppe
oder
c) eine fünfjährige zufriedenstellende Verwendung
bei Einreihung als Facharbeiter oder als Kraftwa
genlenker im o.ö. Landesdienst für
fahrzeugelektriker, Karosseure, Schlosser,
Lackierer, Berufskraftwagenlenker und Land
maschinenmechaniker), die überwiegend als
Führer von Lastkraftwagen mit großen Zusatz
geräten, für die die Lenkerberechtigung der
Gruppe C erforderlich ist, eingesetzt werden;
fahrzeugelektriker, Karosseure, Schlosser,
Lackierer, Berufskraftwagenlenker und Land
maschinenmechaniker), die überwiegend als
Führer von Planierraupen, Grabenbaggern,
Grädern,
J::g nierlen Baggern, für die die Lenkerberechtigung der
Gruppen C oder G erforderlich ist, eingesetzt werden;
Seite 184
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1994, 27. Stück, Nr. 54
Tätigkeitsmerkmale:
Die Tätigkeit als Leiter einer Arbeitsgruppe umfaßt u.a. die Überwachung der Tätigkeit anderer Arbeiter. Die Tätigkeit als Spezialarbeiter liegt vor bei Verwendung mit Arbeiten im Rahmen des technischen Dienstes, die mehr Kenntnisse oder handwerkliche Fähigkeiten erfordern, als von einem Facharbeiter der Entlohnungsgruppe p 3 verlangt werden kann. Zu dieser Verwendung gehört insbesondere die Verwendung als Facharbeiter in zwei erlernten Berufen.
C.Entlohnungsgruppe p 3 (p/3):
Für die Einreihung in die Entlohnungsgruppe p 3 sind folgende
Voraussetzungen zu erfüllen:
a) Erlernung eines Lehrberufes und Verwendung als
Facharbeiter im erlernten Lehrberuf oder
b) Führer von Spezialfahrzeugen (Schaufellader,
Bagger, Arbeitsraupe, motorisierter Schneepflug,
Schneefräse, Straßenwalze usw.) und die Lenker
berechtigung C oder
c) Heizer in Hochdruckkesselanlagen mit erlerntem
einschlägigen Lehrberuf und erfolgreicher Able
gung der Dampfkesselwärterprüfung oder
d) Kraftwagenlenker, die eine mit Erfolg abgelegte
Lehrabschlußprüfung im Kraftfahrzeugmecha
niker- oder Kraftfahrzeugelektrikergewerbe oder im
Karosseur-, Schlosser- oder Lackierergewerbe
oder im Landmaschinenmechanikergewerbe oder
als Berufskraftwagenlenker aufweisen und die Zu
verlässigkeitsprüfung erfolgreich absolviert haben,
oder
E.Entlohnungsgruppe p 5 (p/5):
Für die Einreihung in die Entlohnungsgruppe p 5 ist Voraussetzung die Eignung für die vorgesehene Verwendung als Hilfskraft. F.Sonderbestimmungen zum 3. Abschnitt:
Die Erlernung eines Lehrberufes kann jeweils durch die Ablegung der Facharbeiter-Aufstiegsprüfung ersetzt werden.
III. TEIL
(zu § 18 Abs. 1 i.V.m. § 16 sowie § 18 Abs. 1 i.V.m. § 64 O.ö. LVBG) Monatsentgelt 1. Entlohnungsschema I:
Das Monatsentgelt des vollbeschäftigten Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas I beträgt:
E n t Io h n u ri g s g rJ ppe
Entlohnungs-stufeabcde
S«; h i 1 1 iig
11949515113132031259111978
21999915519135541286312132
32050515925139041313512284
42101216336142531340812438
52151816771146031367812591
62202517215149531395012746
72288517679153041422212899
82375418139156541449213053
92461818790160031476513204
102548019446163571503713361
112634320307167291530913513
122720221172171091557813668
132806722034175021585013819
142893122893178991612413972
152979323757182991640114127
163092124620186971668814280
173204625488190971698314434
183317326348194951728114588
193430127215198921759314741
203543128075202911789914895
213656228939211491821215048
223769129799220121851115202
233881730665228781881915359
243994631528237431912815513
254107432392246091943615666
264220233256254731974515819
272005415973
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1994, 27. Stück, Nr. 54
Seite 185
Entlohnungsgruppe
Entlohnungs-stufe
p4
p5
P2
P3
Schilling
12044 12201 12355 12513 12666 12820 12975 13132 13284 13439 13595 13753 13906 14060 14218 14369 14526 14680 14836 14990 15148 T3301 15457 15614 15770 15927 16085
12354 12568 12782 12996 13208 13422 13638 13851 14064 14280 14494 14709 14922 15135 15352 15565 15780 15994 16208 16426 16655 T6885 17119 17359 17600 17840 18080
1
2
3
4
5
6
7
8
9
10
11
12
13
14
15
16
17
18
19
20
21
22
23
24
25
26
27
13280 13633 13987 14339 14693 15043 15400 15752 16104 16463 16843 17226 17628 18032 18432 18837 19236 19636 20040 20441 20842 12972 13276 13579 13881 14183 14486 14789 15088 15392 15697 16000 16303 16621 16953 17281 17625 17972 18313 18659 19004 19350 21647 22047 22446 22846 23244
20040 20386 20733 21078 21426
12664 12937 13208 13483 13757 14031 14301 14575 14848 15122 15396 15669 15940 16215 16496 16787 17087 17390 17704 18013 18325 18638 18950 19298 19647 19995 20344
Enlohnu n g £grufP e
Entl.-stufeIpa11I 2a 2I 2a 1I 2b 3I 2b 2I 2b
113
SchiI i n g
1238612146619437181021829017627
1641514584
2238612219520053186751857617912
1674414861
3238612292920666192461886218199
1709215134
Entloh-für Unterrichtsnungs-gegenstände derfür jede
stufeLehrverpflich-Jahreswochenstunde
tungsgruppe
Schilling
pa21804
I16632
II15744
III14964
I 1IV13008
IV a13608
IV b13920
V12468
2a 210944
2a 110200
2b 39720
2b 29384
2b 18904
38388
IV. TEIL
(zu § 27 Abs. 5 und § 65 O.Ö.J.VBG)
Zulagen
EntlohnungsgruppeEntlohnungsstufeSchilling
p 1 bis p 5, e, d, c, balle1582
a1 bis 8
aab 92010
EntlohnungsgruppeSchilling
a, I pa, I 12201
b, I 2a 2, I2a 1, I 2b 3, I 2b 2, I 2b 11377
c, I 3983
d, p 1 bis p 3861
e, p 4, p 5679
Seite 186
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1994, 27. Stück, Nr. 54
6.Pflegedienstzulage:
Die Pflegedienstzulage des vollbeschäftigten Vertragsbediensteten
beträgt:
a) für Bedienstete des Krankenpflege
fachdienstes einschließlich der Heb
ammen S 1.719,-
b) für Bedienstete der gehobenen medi
zinisch-technischen Dienste sowie
des medizinisch-technischen Fach
dienstes, Pflegedirektoren, Direktoren
von Krankenpflegeschulen, Direkto
ren von Akademien für gehobene me
dizinisch-technische Dienste und die
Leitende Lehrhebamme S 1.431,-
c) für Bedienstete der Sanitätshilfsdien
ste mit abgeschlossener Ausbildung S 545,-.
7.Pflegedienst-Chargenzulage:
Die Pflegedienst-Chargenzulage des vollbeschäftigten
Vertragsbediensteten beträgt:
a)- für leitende Bedienstete des gehobenen medi-
zinisch-technischen Dienstes, leitende Ambulanzpfleger und leitende
Dialysepfleger, denen mindestens sechs andere Bedienstete des
Krankenpflegefachdienstes, der medizinischtechnischen Dienste oder
der Sanitätshilfsdienste unterstellt sind,
für die Stationspfleger,
für die Ersten Operationspfleger,
für die Ersten Anästhesiepfleger,
für die Hygienepfleger,
für lehrende Bedienstete des ge
hobenen medizinisch-technischen
Dienstes,
hebammen S 3.871,-
b)für leitende Bedienstete des gehobe
nen medizinisch-technischen Dien
stes, leitende Ambulanzpfleger und
leitende Dialysepfleger, denen minde
stens drei, aber weniger als sechs an-
dere Bedienstete des Krankenpflege
fachdienstes, der medizinisch-techni
schen Dienste oder der Sanitätshilfs
dienste unterstellt sind S 1.936,-
c) für Stellvertreter von Pflegedirektoren
mit entsprechend bewerteter Funk
tion, Bereichsleiter und Abteilungs
pfleger S 4.578,-
d) für Pflegedirektoren, Direktoren von
Krankenpflegeschulen, Direktoren
von medizinisch-technischen Akade
mien und die Leitende Lehrhebamme S 5.313,-
e) für Pflegedirektoren, denen mehr als
100 Bedienstete des Krankenpflege
fachdienstes oder der Sanitätshilfs
dienste unterstellt sind S 6.486,-
f) für Pflegedirektoren, denen mehr als
200 Bedienstete des Krankenpflege
fachdienstes oder der Sanitätshilfs
dienste unterstellt sind S 7.661,-
g) für Direktoren einer medizinisch-tech
nischen Akademie, für Direktoren von
Krankenpflegeschulen und die Leiten
de Lehrhebamme, wenn an der Aus
bildungsstätte mehr als 100 Schüler
(einschließlich eventuell geführter
Sonderausbildungslehrgänge) ausge
bildet werden S 6.486,-.
DienstzulagengruppeSchüler
Vbis 140
IV141 - 300
III301 - 380
II381 - 500
I501 - 700
I a701 - 850
I b851 -1000
I cab 1001
Landesgesetzblatt für Oberösterreich,
{
"legislation": {
"eli": null,
"typ": "Verordnung",
"indizes": [],
"citations": [],
"source_id": "LGBL_OB_19940708_54",
"applikation": "Lgbl",
"date_source": "ris",
"book_abbreviation": null,
"kundmachungsorgan": null,
"stammnorm_bgblnummer": null
},
"content": {
"source_id": "LGBL_OB_19940708_54",
"bundesland": "O",
"applikation": "Lgbl"
}
}