LGBL_OB_19940708_55•Landesgesetz, mit dem das Oö. Gemeindesanitätsdienstgesetz geändert wird
LGBL_OB_19940708_55Landesgesetz, mit dem das Oö. Gemeindesanitätsdienstgesetz geändert wirdGazette08.07.1994
Nr. 55 Landesgesetz
vom 7. April 1994, mit dem das O.ö. Gemeindesanitätsdienstgesetz
geändert wird
Der o.ö. Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Gesetz über den Gemeindesanitätsdienst in den Gemeinden des Landes Oberösterreich mit Ausnahme der Städte mit eigenem Statut (O.ö. Gemeindesanitätsdienstgesetz), LGBl. Nr. 29/1978, wird wie folgt geändert:
Dem 3. Abschnitt des IM. Hauptstückes wird folgender 4. Abschnitt angefügt; der bisherige 4. Abschnitt erhält die Bezeichnung "5. Abschnitt".
„4. ABSCHNITT Pflegegeld
§41a
(1) Personen, die Anspruch auf Pensionsleistung nach diesem Landesgesetz haben und die Voraussetzungen
gemäß § 4 des O.ö. Pflegegeldgesetzes, LGBI. Nr. 64/1993, erfüllen, gebührt auf Antrag Pflegegeld. Das O.ö. Pflegegeldgesetz ist hiebei mit Ausnahme der §§ 3, 8, 18 und 20 Abs. 1 sinngemäß mit der Maßgabe anzu
wenden, daß, ausgenommen zur Erlassung von Verord
nungen, anstelle der Zuständigkeit der Landesregierung die Zuständigkeit des Gemeinderates bzw. des Sanitäts ausschusses tritt.
(2) Personen, denen bereits auf Grund der §§ 3 und 4 des O.ö. Pflegegeldgesetzes Pflegegeld gewährt wird, gebührt Pflegegeld in der bisher gewährten Höhe nach diesem Landesgesetz.
(3) Gebührt Pflegegeld nach gleichartigen österreichi schen Rechtsvorschriften, so gebührt kein Pflegegeld nach diesem Landesgesetz."
Artikel II
Personen, die vor Inkrafttreten dieses Landesgesetzes Pflegegeld beantragt haben, ist bei Vorliegen der Voraussetzungen Pflegegeld nach dem O.ö. Gemeindesanitätsdienstgesetz ab 1. Juli 1993 zu gewähren.
Artikel IM
Dieses Landesgesetz tritt mit dem auf die Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich folgenden Monatsersten in Kraft.
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