Nr. 57 Raumordnungsprogramm
der o.ö. Landesregierung vom 20. Juni 1994 über die Verwendung von Grundstücken in der Planungsregion Linz als Gebiet für Geschäftsbauten für den überörtlichen Bedarf
Auf Grund des § 11 Abs. 1 und 2 sowie des § 24 Abs. 1 und 3 O.ö. Raumordnungsgesetz 1994 (O.ö. ROG 1994), LGBl. Nr. 114/1993, wird verordnet:
§1
(1) Der Raum der Planungsregion Linz wurde im Zuge
der Grundlagenforschung untersucht.
(2) Die Untersuchung hat ergeben, daß die Verwen
dung der Grundstücke Nr. 2461/7, 2614, 2615/1, 2644/1, 2651/1 und 2552, KG. Traun, Stadtgemeinde Traun, mit einer Gesamtgrundstücksfläche von 69.545 m2 als Ge
biet für Geschäftsbauten (§ 23 Abs. 3 O.ö. ROG 1994) zum Zwecke der Errichtung bzw. Erweiterung eines Ge schäftsbaues für den überörtlichen Bedarf, mit gemisch tem Warenangebot einschließlich Lebens- und Genußmit tel der Grundversorgung, eingeschränkt auf den Kunden kreis Wiederverkäufer (§ 24 Abs. 1 Z. 1 lit. b O.ö. ROG 1994), zulässig ist.
(3) Die Widmung der Grundstücke Nr. 2461/7, 2614,
2615/1, 2644/1, 2651/1 und 2552, alle KG. Traun, Stadt gemeinde Traun, ist für Geschäftsbauten bis zu einer Ge samtverkaufsfläche (§ 24 Abs. 2 O.ö. ROG 1994) von
17.300 m* zulässig.
§2
Dieses Raumordnungsprogramm tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.