LGBL_OB_19940727_61•Landesgesetz, mit dem das Oö. Krankenanstaltengesetz 1976 geändert wird (Oö. Krankenanstaltengesetz-Novelle 1994)
LGBL_OB_19940727_61Landesgesetz, mit dem das Oö. Krankenanstaltengesetz 1976 geändert wird (Oö. Krankenanstaltengesetz-Novelle 1994)Gazette27.07.1994
Nr. 61
Landesgesetz
vom 5. Mai 1994, mit dem das O.ö. Krankenanstaltengesetz 1976
geändert wird (O.ö. Krankenanstaltengesetz-Novelle 1994)
Der o.ö. Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das O.ö. Krankenanstaltengesetz 1976, LGBl. Nr. 10, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 65/1992, wird wie folgt geändert:
1.§ 1 Abs. 1 lautet:
"(1) Unter Krankenanstalten (Heil- und Pflegeanstalten) sind Einrichtungen zu verstehen, die
"§3 Errichtüngsbewfttigung
(1)Die Errichtung einer Krankenanstalt bedarf
einer Bewilligung der Landesregierung.
(2)Der Antrag auf Erteilung der Errichtungsbewilli
gung hat den Anstaltszweck (§ 2), die Bezeichnung
der Anstalt und das in Aussicht genommene Lei
stungsangebot sowie allenfalls vorgesehene Lei
stungsschwerpunkte genau anzugeben. Dem Antrag
sind folgende Unterlagen je in vierfacher Ausferti
gung anzuschließen:
a) die zur Beurteilung des Vorhabens erforderlichen
Planunterlagen, wie Lagepläne, Baupläne, Bau
beschreibungen und dgl.; für Inhalt und Planun
terlagen gilt die O.ö. Bauplanverordnung, LGBI.
Nr. 79/1976, sinngemäß;
b) ein Verzeichnis, aus dem die Anzahl der Anstalts
räume, getrennt nach ihrem Verwendungszweck,
sowie die Größe der Bodenfläche und des Luft
raumes dieser Räume ersichtlich ist;
c) Pläne und Beschreibungen für die medizinisch
technischen Apparate und technischen Einrich
tungen;
d) bei bettenführenden Krankenanstalten ein Ver
zeichnis über den Bettenstand für die Schlaf
räume der Pfleglinge und des Anstaltspersonals.
(3)Im Bewilligungsverfahren ist ein Gutachten des
Landeshauptmannes einzuholen, das zum Antrag
vom Standpunkt der sanitären Aufsicht Stellung
nimmt. Weiters ist dem Landessanitätsrat Gelegen
heit zu geben, zum Antrag Stellung zu nehmen.
Seite 226
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1994, 31. Stück,
Nr. 61
(4)Hinsichtlich des nach § 3a Abs. 1 lit. a zu
prüfenden Bedarfes haben Parteistellung im Sinn
des § 8 AVG und das Recht der Beschwerde gemäß
Art. 131 Abs. 2 B-VG:
a) die Wirtschaftskammer Oberösterreich als ge
setzliche Interessenvertretung der privaten Kran
kenanstalten;
b) die betroffenen Sozialversicherungsträger;
c) bei selbständigen Ambulatorien auch die Ärzte
kammer für Oberösterreich;
d) bei Zahnambulatorien überdies die Österreichi
sche Dentistenkammer.
(5) Die Errichtung einer Krankenanstalt durch
einen Sozialversicherungsträger bedarf keiner Bewil
ligung, außer es handelt sich um die Errichtung eines
selbständigen Ambulatoriums durch einen Kranken
versicherungsträger. Beabsichtigt ein Sozialversi
cherungsträger die Errichtung einer Krankenanstalt,
die keiner Bewilligung bedarf, so hat er dies der Lan
desregierung vor Baubeginn anzuzeigen.
(6) Im Verfahren zur Erteilung der Bewilligung für
die Errichtung eines selbständigen Ambulatoriums
durch einen Krankenversicherungsträger hat die
Ärztekammer für Oberösterreich, bei Zahnambulato
rien auch die Österreichische Dentistenkammer,
Parteistellung im Sinn des § 8 AVG und das Recht
der Beschwerde nach Art. 131 Abs. 2 B-VG, wenn
a) über das Vorhaben des Krankenversicherungs
trägers kein Einvernehmen im Sinn des § 339
ASVG zustande gekommen ist oder
b) der Antrag des Krankenversicherungsträgers
nicht mit einem nach § 339 ASVG erzielten Ein
vernehmen übereinstimmt oder
c) die Entscheidung der Behörde über den Inhalt
des nach § 339 ASVG erzielten Einvernehmens
hinausgeht."
"§3a Bewilligungsvoraussetzungen
(1) Die Errichtungsbewilligung ist, soweit im Abs. 4 nicht anderes
bestimmt ist, zu erteilen, wenn
a) ein Bedarf im Sinn des Abs. 2 gegeben ist,
b) das Eigentum an der für die Krankenanstalt vor
gesehenen Betriebsanlage oder das sonstige
Recht zu deren Benützung nachgewiesen wird,
c) das Gebäude, das als Betriebsanlage für die
Krankenanstalt dienen soll, den für solche Ge
bäude geltenden bau-, feuer-, sicherheits- und
gesundheitspolizeilichen Vorschriften entspricht,
d) die vorgesehene Ausstattung mit medizinisch
technischen Apparaten den nach dem Stand der
medizinischen Wissenschaft an eine Krankenan
stalt der vorgesehenen Art zu stellenden Anforde
rungen entspricht,
e) eine den Grundsätzen und anerkannten Metho
den der medizinischen Wissenschaft entspre
chende ärztliche Behandlung gewährleistet ist und
(2)Der Bedarf nach einer Krankenanstalt mit dem
angegebenen Anstaltszweck und dem in Aussicht
genommenen Leistungsangebot ist unter Beachtung
der Höchstzahl der systemisierten Betten nach dem
O.ö. Krankenanstaltenplan (§ 21 Abs. 4) im Hinblick
auf das in angemessener Entfernung bereits beste
hende Versorgungsangebot öffentlicher, privater ge
meinnütziger und sonstiger Krankenanstalten mit
Kassenverträgen sowie bei Errichtung einer Kran
kenanstalt in der Betriebsform eines selbständigen
Ambulatoriums auch im Hinblick auf das Versor
gungsangebot durch niedergelassene Kassenver
tragsärzte, kasseneigene Einrichtungen und Ver
tragseinrichtungen der Kassen, bei Zahnambulato
rien auch im Hinblick auf niedergelassene Dentisten
mit Kassenvertrag, zu beurteilen. Ein Bedarf nach
Sanatorien ist nicht gegeben, wenn das Verhältnis
der Zahl der Sanatoriumsbetten einer Fachrichtung
im Land zur Bettenzahl der Sonderklasse der ent
sprechenden Fachrichtung der öffentlichen Kranken
anstalten der im § 2 Z. 1 und 2 bezeichneten Art im Land einen von der Landesregierung durch Verord
nung festzusetzenden Wert (Verhältniszahl) über
schreitet. Bei der Festsetzung der Verhältniszahl ist
unter Bedachtnahme auf den O.ö. Krankenanstalten
plan sicherzustellen, daß die eine wirtschaftliche
Führung zulassende Belagstärke der Betten der Sonderklasse in den öffentlichen Krankenanstalten
der erwähnten Art im Land gewährleistet bleibt.
(3)Die Errichtungsbewilligung ist mit Auflagen
oder unter Bedingungen zu erteilen, soweit dies zur Erfüllung der Voraussetzungen nach Abs. 1 und zur Gewährleistung einer den Grundsätzen und aner
kannten Methoden der medizinischen Wissenschaft
entsprechenden ärztlichen Behandlung oder aus an
deren öffentlichen Interessen, insbesondere im Inter
esse der bestmöglichen gesundheitlichen Betreuung
der Bevölkerung, erforderlich ist.
(4) Die Bewilligung zur Errichtung eines selbstän
digen Ambulatoriums durch einen Krankenversiche
rungsträger (§ 3 Abs. 5 erster Satz) ist zu erteilen,
wenn ein Einvernehmen zwischen dem Krankenver
sicherungsträger und der Ärztekammer für Ober
österreich bzw. der Österreichischen Dentistenkam
mer oder zwischen dem Hauptverband der Österrei
chischen Sozialversicherungsträger und der Öster
reichischen Ärztekammer bzw. der Österreichischen
Dentistenkammer im Sinn des § 339 ASVG vorliegt;
liegt ein Einvernehmen nicht vor, so ist die Errich
tungsbewilligung zu erteilen, wenn die Landesregie
rung den Bedarf (Abs. 2) festgestellt hat.
(5) Wenn nicht binnen drei Jahren ab Erteilung
der Errichtungsbewilligung mit der Errichtung der Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1994, 31. Stück, Nr. 61 u. 62
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Krankenanstalt begonnen wird, kann die Landesregierung die Errichtungsbewilligung zurücknehmen, sofern die Zurücknahme im Interesse der Sicherstellung einer dem Bedarf entsprechenden Krankenanstaltspflege geboten ist."
"§4 Betriebsbewilligung
(1) Der Betrieb einer Krankenanstalt bedarf einer Bewilligung der Landesregierung.
(2) Die Betriebsbewilligung ist zu erteilen, wenn
(3) Die Betriebsbewilligung für eine von einem Sozialversicherungsträger gemäß § 3 Abs. 5 letzter Satz errichtete Krankenanstalt ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 2 lit. b bis e vorliegen."
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