Nr. 70 Verordnung
der o.ö. Landesregierung vom 1. August 1994 über
die im Anwendungsbereich des O.ö. Vergabegesetzes geltenden Schwellenwerte (O.ö. Landes-Schwellenwerte-Verordnung)
Auf Grund des § 3 Abs. 3 des O.ö. Vergabegesetzes, LGBl. Nr. 59/1994, wird verordnet:
§1
(1)Ab Inkrafttreten des O.ö. Vergabegesetzes gelten für öffentliche Bau- und Lieferaufträge im Anwendungs bereich des O.ö. Vergabegesetzes, LGBl. Nr. 59/1994, folgende Schwellenwerte in Schilling:
- für Lose eines Bauwerkes nach § 38 Abs. 1
S 14,380.000,-;
- für Lieferaufträge gemäß § 44 Abs. 3 Z. 1 im Bereich
der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung
S 5,752.000,-;
- für Bauaufträge gemäß § 44 Abs. 3 Z. 2 im Bereich
der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung
S 71,900.000,-;
- für Bekanntmachungen nach § 47 Z. 1 S 10,785.000,-.
(2)Die Schwellenwerte nach Abs. 1 beziehen sich auf
den geschätzten Auftragswert ohne Umsatzsteuer.
§2
(1)Diese Verordnung tritt gleichzeitig mit dem
O.ö. Vergabegesetz in Kraft.
(2)Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages