LGBL_OB_19940915_87•Landesgesetz, mit dem das als Landesgesetz geltende Gehaltsgesetz 1956, das Landesbeamten-Pensionsgesetz, das Oö. Nebengebührenzulagengesetz, das Oö. Karenzurlaubsgeldgesetz und das O.ö. Landes-Vertragsbedienstetengesetz geändert werden (Oö. Dienstrechtsänderungsgesetz 1994)
LGBL_OB_19940915_87Landesgesetz, mit dem das als Landesgesetz geltende Gehaltsgesetz 1956, das Landesbeamten-Pensionsgesetz, das Oö. Nebengebührenzulagengesetz, das Oö. Karenzurlaubsgeldgesetz und das O.ö. Landes-Vertragsbedienstetengesetz geändert werden (Oö. Dienstrechtsänderungsgesetz 1994)Gazette15.09.1994
Nr. 87
Landesgesetz
vom 7. Juli 1994, mit dem das als Landesgesetz geltende Gehaltsgesetz 1956, das Landesbeamten-Pensionsgesetz, das O.ö. Nebengebührenzulagengesetz, das O.ö. Karenzurlaubsgeldgesetz und das O.ö. Landes-Vertragsbedienstetengesetz geändert werden (O.ö. Dienstrechtsänderungsgesetz 1994)
Der o.ö. Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Änderung des als Landesgesetz geltenden Gehaltsgesetzes 1956
Das Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54, soweit es als landesgesetzliche Vorschrift für Landesbeamte in Geltung steht, zuletzt geändert durch das O.ö. Pensionsreform-Gesetz 1993, LGBI.
Nr. 113, wird wie folgt geändert:
"(10) Der Monatsbezug des Beamten gebührt in dem seiner Wochendienstzeit entsprechenden Ausmaß, wenn
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Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1994, 44. Stück, Nr. 87
Diese Verminderung wird abweichend vom § 6 für den Zeitraum wirksam, für den die Maßnahme nach Z. 1 und 2 gilt. In den Fällen der Z. 2 ruht der Anspruch auf Haushaltszulage, soweit diese gemäß § 3 Abs. 3 des Karenzurlaubsgeldgesetzes, BGBl. Nr. 395/1974 oder gemäß § 3 Abs. 5 des O.ö. Karenzurlaubsgeldgesetzes eine Erhöhung des Karenzurlaubsgeldes bewirkt."
in derin derVerwendungsgruppe
Dienst-GehaltsklassestufeABCDE
Schilling
112.82512.23311.644
213.17912.49911.808
I313.53212.76611.970
413.88813.03212.132
514.24213.29812.292
114.59814.59813.56212.456
215.03914.95013.82912.619
II315.48315.30514.09412.781
415.92415.65814.36112.943
516.01314.62513.107
118.62516.37016.37014.89213.269
216.84416.74915.15713.432
317.33317.13515.42113.592
4_17.83717.53515.68813.756
III515.95613.918
616.22114.082
716.96414.242
814.406
914.570
in derDienstklasse
GehaltsstufeIVVVIVIIVIIIIX
Schilling
126.80332.73444.32263.302
222.68727.62533.81146.68466.868
317.75023.51228.44334.88249.04570.430
418.57424.33029.52037.24252.61073.998
519.39525.15430.59439.60256.17177.563
620.21725.97731.66341.96659.73581.125
721.04026.80332.73444.32263.302
821.86727.62533.81146.68466.868
922.68728.44334.88249.045
"(1) Beamten, die zur Ausübung von Tätigkeiten im Sinn des Krankenpflegegesetzes, BGBl. Nr. 102/1961, oder des Bundesgesetzes über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste (MTD-Gesetz), BGBl. Nr. 460/1992, oder des Hebammengesetzes 1963, BGBl. Nr. 3/1964, berechtigt sind, gebührt für die Dauer der einschlägigen Verwendung eine ruhegenußfähige Pflegedienstzulage."
(1) Wurde ein früheres Landesdienstverhältnis des Beamten wegen Ausgliederung der Einrichtung, an
der er tätig war, aus dem Land beendet und hat der Beamte im Rahmen eines Dienstverhältnisses wei
terhin an derselben Einrichtung Dienst versehen, so ist die Zeit dieses späteren Dienstverhältnisses bei der Festsetzung des Vorrückungsstichtages wie eine Dienstzeit zu einer inländischen Gebietskörperschaft zu behandeln.
(2) Eine Berücksichtigung nach Abs. 1 ist ausge
schlossen, wenn
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an der ausgegliederten Einrichtung weiterhin im Rahmen eines Landesdienstverhältnisses auszuüben, und er sich für die Beendigung des Landesdienstverhältnisses entschieden hat oder
„(1a) Abs. 1 ist auch dann anzuwenden, wenn die Ehe mindestens zehn Jahre gedauert und der verstorbene Beamte auf Grund einer gesetzlichen Unterhaltsverpflichtung seinem früheren Ehegatten
6.An die Stelle des § 19 Abs. 4 treten folgende Be
stimmungen:
"(4) Der Versorgungsbezug - ausgenommen die Ergänzungszulage - darf
gatte im Fall des Abs. 1 gegen den verstorbenen
Beamten an dessen Sterbetag Anspruch gehabt
hat, oder
zahlungen, die der frühere Ehegatte im Fall des
Abs. 1 a regelmäßig längstens in den letzten drei
Jahren vor seinem Tod geleistet hat,
nicht übersteigen.
(4a) Abs. 4 gilt jedoch nicht, wenn
nach § 61 Abs. 3 des Ehegesetzes, deutsches
RGBI. 1938 I S 807, enthält,
die Ehe mindestens 15 Jahre gedauert und
der frühere Ehegatte im Zeitpunkt des Eintrittes
der Rechtskraft des Scheidungsurteiles das
zung entfällt, wenn
a) der frühere Ehegatte seit dem Zeitpunkt des
Eintrittes der Rechtskraft des Scheidungsur
teiles erwerbsunfähig ist oder
b) aus der geschiedenen Ehe ein Kind hervor
gegangen oder durch diese Ehe ein Kind legi
timiert worden ist oder die Ehegatten gemein
sam ein Wahlkind angenommen haben und
das Kind am Sterbetag des Beamten dem
Haushalt des früheren Ehegatten angehört
und Anspruch auf Waisenversorgungsgenuß
hat; das Erfordernis der Haushaltszugehörig
keit entfällt bei nachgeborenen Kindern."
7.§ 20 Abs. 3 zweiter Satz lautet:
10.§ 26 Abs. 2 lautet:
"(2) Das monatliche Gesamteinkommen besteht aus
nahme der Ergänzungszulage und des Pflege
geldes,
des Anspruchsberechtigten,
sonen, die bei der Berechnung des Mindestsat
zes zu berücksichtigen sind, und
diese die Hälfte des jeweils in Betracht kommen
den Mindestsatzes übersteigen."
Kaufkraftausgleichszulage und
Folgekostenzuschuß auf Grund einer früheren
Auslandsverwendung
(1)Dem Beamten des Ruhestandes und seinen
Hinterbliebenen gebührt eine Kaufkraftausgleichszu
lage nach § 21 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 in
der für Landesbeamte geltenden Fassung, wenn
sie im Ausland wohnen und
es dem Beamten oder seinen Hinterbliebenen
aus wirtschaftlichen oder familiären Gründen
nicht zumutbar ist, diesen Wohnsitz aufzugeben.
(2)Der Folgekostenzuschuß nach § 21 Abs. 11 des
Gehaltsgesetzes 1956 in der für Landesbeamte gel
tenden Fassung gebührt auf Antrag auch dem Beam
ten des Ruhestandes und seinen Hinterbliebenen."
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14.§ 35 Abs. 5 erster Satz lautet:
"(3) Ein Versorgungsgenuß gemäß § 19 Abs. 1a gebührt nur dann, wenn der Beamte nach dem 31. Dezember 1981 verstorben ist. In den Fällen, in denen der Tod des Beamten in der Zeit vom 1. Jänner 1982 bis 31. Dezember 1993 eingetreten ist, gebührt der Versorgungsgenuß vom 1. Jänner 1994 an, wenn der Antrag bis 31. Dezember 1994 gestellt wird. Tritt der Tod des Beamten im Jahr 1994 ein, so verlängert sich die im § 19 Abs. 2 zweiter Satz genannte Antragsfrist um neun Monate. Mit der Erlangung eines Versorgungsanspruches nach § 19 Abs. 1 a erlischt ein außerordentlicher Versorgungsgenuß; die nach diesem Zeitpunkt allenfalls noch ausgezahlten außerordentlichen Versorgungsgenüsse sind auf die gemäß § 19 Abs. 1a gebührenden Versorgungsgenüsse anzurechnen. Die der Bemessung des Versorgungsgenusses zugrundegelegten Unterhaltszahlungen, die bis zum Ablauf des 31. Dezember 1990 geleistet worden sind, vermindern und erhöhen sich in dem Maß, das sich aus der Veränderung des vom Österreichischen Statistischen Zentralamt verlautbarten Verbraucherpreisindexes 1976 oder des an seine Stelle tretenden Indexes gegenüber dem Zeitpunkt der Erlangung des Versorgungsgenusses ergibt."
17.Dem § 67 wird folgender Satz angefügt:
"Verordnungen nach § 13a Abs. 2 können rückwirkend in Kraft gesetzt werden."
Artikel IM Änderung des O.ö. Nebengebührenzulagengesetzes
Das O.ö. Nebengebührenzulagengesetz, LGBl. Nr. 60/1973, zuletzt geändert durch das Pensionsreform-Gesetz 1993, LGBl. Nr. 113, wird wie folgt geändert:
Dem § 11 wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) Die Abs. 1 und 3 sind auf Antrag weiters auch auf Beamte anzuwenden, für die in einem früheren Dienstverhältnis eine Gutschrift von Nebengebührenwerten nach Abs. 1 letzter Satz festgestellt worden ist, wenn dies für den Beamten günstiger ist als die im bestehenden Dienstverhältnis erfolgte Berücksichtigung."
Artikel IV Änderung des O.ö. Karenzurlaubsgeldgesetzes
Das O.ö. Karenzurlaubsgeldgesetz, LGBl. Nr. 124/1993, wird wie folgt geändert:
Nach § 15 wird folgender § 16 angefügt:
"§ 16 Sonderbestimmungen für das Jahr 1994
(1) Das nach § 3 gebührende Karenzurlaubsgeld ist für die Zeit vom 1. Jänner 1994 bis zum 31. Dezember 1994 auf der für das Jahr 1993 geltenden Bemessungsgrund lage des Gehaltes eines Landesbeamten des Dienststan des der Allgemeinen Verwaltung der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V zu ermitteln.
(2) Dem nach Abs. 1 ermittelten Betrag ist für die Zeit vom 1. Jänner 1994 bis zum 31. Dezember 1994 monat
lich ein Betrag von S 132,- hinzuzurechnen."
Artikel V
Änderung des O.ö. Landes-Vertragsbedienstetengesetzes
Das O.ö. Landes-Vertragsbedienstetengesetz, LGBl. Nr. 10/1994, wird wie folgt geändert:
Dem § 75 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt: „§ 2 Abs. 5 tritt mit 1. September 1995 in Kraft."
Artikel VI Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen
(1)Es treten in Kraft:
(2)Artikel II Z. 2 tritt mit 1. Jänner 2000 in Kraft. Bis zu diesem Zeitpunkt hat die Ermittlung des Ruhegenusses gemäß § 5 Abs. 5 des Pensionsgesetzes 1965, soweit es als landesgesetzliche Vorschrift für Landesbeamte, ihre Hinterbliebenen und Angehörigen in Geltung steht, in der Weise zu erfolgen, daß bei Ruhestandsversetzungen mit Wirkung
Medieninhaber: Land Oberösterreich. Hersteller: Amtsdruckerei des Landes Oberösterr
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