LGBL_OB_19941005_89•Raumordnungsprogramm der Oö. Landesregierung über die Verwendung von Grundstücken in der Planungsregion Gmunden als Gebiet für Geschäftsbauten für den überörtlichen Bedarf
LGBL_OB_19941005_89Raumordnungsprogramm der Oö. Landesregierung über die Verwendung von Grundstücken in der Planungsregion Gmunden als Gebiet für Geschäftsbauten für den überörtlichen BedarfGazette05.10.1994
Nr. 89
R a u m o r d n u n g s p r o g r a m m
der o.ö. Landesregierung vom 22. August 1994 über die Verwendung von Grundstücken in der Planungsregion Gmunden als Gebiet für Geschäftsbauten für den überörtlichen Bedarf
Auf Grund des § 11 Abs. 1 und 2 sowie des § 24 Abs. 1 und 3 O.ö. Raumordnungsgesetz 1994 (O.ö. ROG 1994), LGBl. Nr. 114/1993, wird verordnet:
§1
(1) Der Raum der Planungsregion Gmunden, insbeson
dere das regionale Zentrum Gmunden, wurde im Zuge
der Grundlagenforschung untersucht.
(2) Die Untersuchung hat ergeben, daß
229/13, beide KG. Ort-Gmunden, Stadtgemeinde
Gmunden, mit einer Gesamtgrundstücksfläche von
10.146 m2 als Gebiet für Geschäftsbauten (§ 23 Abs. 3
O.ö. ROG 1994) zum Zwecke der Errichtung eines Ge
schäftsbaues für den überörtlichen Bedarf, mit ge
mischtem Warenangebot einschließlich Lebens- und
Genußmittel der Grundversorgung (§ 24 Abs. 1 Z. 1
lit. b O.ö. ROG 1994), zulässig ist;
Gmunden, Stadtgemeinde Gmunden, mit einer Ge
samtgrundstücksfläche von 3.843 m2 als Gebiet für
Geschäftsbauten (§ 23 Abs. 3 O.ö. ROG 1994) zum
Zwecke der Errichtung eines Geschäftsbaues für den
überörtlichen Bedarf, in dem keine Lebens- und
Genußmittel der Grundversorgung angeboten werden
(§ 24 Abs. 1 Z. 2 O.ö. ROG 1994), zulässig ist;
229/5, beide KG. Ort-Gmunden, Stadtgemeinde
Gmunden, mit einer Gesamtgrundstücksfläche von
9.015 m2 als Gebiet für Geschäftsbauten (§ 23 Abs. 3
O.ö. ROG 1994) zum Zwecke der Errichtung eines Ge
schäftsbaues für den überörtlichen Bedarf, mit ge
mischtem Warenangebot einschließlich Lebens- und
Genußmittel der Grundversorgung angeboten werden
(§ 24 Abs. 1 Z. 1 lit. b O.ö. ROG 1994), zulässig ist;
(3)
229/20, 227 und von Teilen der Grundstücke Nr. 220/1
und 229/1, alle KG. Ort-Gmunden, ist für Geschäfts
bauten bis zu einer Gesamtverkaufsfläche (§ 24
Abs. 2 O.ö. ROG 1994) von 4.150 m2 zulässig.
(4) Die von diesem Raumordnungsprogramm umfaßten Grundstücke Nr. 228/3, 229/13, 229/2, 229/3, 229/5, 229/6, 229/7, 229/20 und 227 und Teile der Grundstücke Nr. 220/1 und 229/1 sind in der Anlage als Lageplan dargestellt.
§2
Dieses Raumordnungsprogramm tritt mit Ablauf des Tages seiner
Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
Für die o.ö. Landesregierung:
Dr. Leitl
Land es rat
Anlage
Medieninhaber: Land Oberösterreich. Hersteller: Amtsdruckerei des Landes Oberösterreich. Beide: 4010 Linz, Klosterstraße 7.
SG. GMUNDEN
KG. ORT-GMUNDEN
Innerhalb der im Lageplan mit einer strich-punktierten Linie umgrenzten Fläche Nr. 2 ist die Errichtung von Geschäftsbauten für den überörtlichen Bedarf mit einer maximalen Gesamtverkaufsfläche von 2000 m2 zulässig.
Innerhalb der im Lageplan mit einer strich-punktierten Linie umgrenzten Fläche Nr. 1 ist die Errichtung von Geschäftsbauten für den überörtlichen Bedarf mit einer maximalen Gesamtverkaufsfläche von 3.4 00 m2 zulässig.
i
Innerhalb der im Lageplan mit einer strich-punktierten Linie umgrenzten Fläche Nr. 3 ist die Errichtung von Geschäftsbauten für den überörtlichen Bedarf mit einer maximalen Gesamtverkaufsfläche von 2600 m2 zulässig.
Innerhalb der im Lageplan mit einer strich-punktierten Linie umgrenzten Fläche Nr. 4 ist die Errichtung von Geschäftsbauten für den überörtlichen Bedarf mit einer maximalen Gesamtverkaufsfläche von 4150 m2 zulässig.
IfY ^ y LAGEPLAN M 1:2000
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