LGBL_OB_19941028_93•Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich, mit der die Verordnung über die Festsetzung der Höhe der Gebühren und Kosten nach dem Fleischuntersuchungsgesetz geändert wird
LGBL_OB_19941028_93Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich, mit der die Verordnung über die Festsetzung der Höhe der Gebühren und Kosten nach dem Fleischuntersuchungsgesetz geändert wirdGazette28.10.1994
Nr. 93
Verordnung
des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 10. Oktober 1994, mit der die Verordnung über die Festsetzung der Höhe der Gebühren und Kosten nach dem Fleischuntersuchungsgesetz geändert wird
Auf Grund des § 47 des Fleischuntersuchungsgesetzes, BGBl. Nr. 522/1982, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 118/1994 wird verordnet:
§1
Die Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich über die Festsetzung der Höhe der Gebühren und Kosten nach dem Fleischuntersuchungsgesetz, LGBl. Nr. 86/1988, in der Fassung der Verordnungen LGBl. Nr. 21/1989, LGBl. Nr. 111/1990 und LGBl. Nr. 98/1993 wird wie folgt geändert:
Tarifpost1
Gesamtgebühr
S2
Grundgebühr (Entgelt für das Fleischuntersuchungsorgan) S3 Gemeindezuschlag4 Ausgleichskassenzuschlag
a
bei Untersuchung durch ein freiberuflich tätiges
Fleischuntersuchungsorgan
Sb
bei Untersuchung durch ein Fleischuntersuchungsorgan im
Dienstverhältnis der Gemeinde
Sa
bei Untersuchung durch ein freiberuflich tätiges
Fleischuntersuchungsorgan
Sb
bei Untersuchung durch ein Fleischuntersuchungsorgan im
Dienstverhältnis der Gemeinde
S
C. Für die Durchführung der Kontrolluntersuchung gemäß § 17
Fleischuntersuchungsgesetz iVm. § 29
Fleischuntersuchungsverordnung, BGBl. Nr. 395/1994:
beitungsbetrieben mit geringer Produktion,
die Erleichterungen gemäß § 38 Abs. 3
Fleischuntersuchungsgesetz in Anspruch
nehmen, in Kühlhäusern sowie im nicht
dem Frischfleischbereich zugehörigen Be
reich von Verarbeitungsbetrieben
pro Kontrolle
tungsbetrieben und im Frischfleischbe
reich von Verarbeitungsbetrieben, die
mehr als 250 t Fleisch pro Jahr be- oder
verarbeiten,
je angefangene Vi-Stunde450,- 225,-340,- 170,-68,- 34,-
-,-42,- 21,-110,- 55,-
Seite 354
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1994, 48.
Stück, Nr. 93
Tarifpost1
Gesamtgebühr
S2
Grundgebühr (Entgelt für das Fleischuntersuchungsorgan)
S3 Gemeindezuschlag4 Ausgleichskassenzuschlag
a
bei Untersuchung durch ein freiberuflich tätiges
Fleischuntersuchungsorgan
Sb
bei Untersuchung durch ein Fleischuntersuchungsorgan im
Dienstverhältnis der Gemeinde
Sa
bei Untersuchung durch ein freiberuflich tätiges
Fleischuntersuchungsorgan
Sb
bei Untersuchung durch ein Fleischuntersuchungsorgan im
Dienstverhältnis der Gemeinde
S
E. 1. Für die Kontrolluntersuchung gemäß § 17
Fleischuntersuchungsgesetz von Wild
fleisch-Bearbeitungsbetrieben im Sinn des
§ 1 Abs. 3 Wildfleisch-Verordnung, BGBI.
Nr. 400/1994, und Wildsammelstellen
gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit.,
pro Kontrolle
und Kleinwild aus freier Wildbahn gemäß
Verordnung durch den Fleischuntersu
chungstierarzt,
je angefangene Vi-Stunde 450,- 225,-340,- 170,-68,-
34,--,-42,- 21,-110,-
55,-
anzufügen:
Tarifpost1
Gesamtgebühr
S2
Grundgebühr (Entgelt für das Fleischuntersuchungsorgan)
S3 Gemeindezuschlag4 Ausgleichskassenzuschlag
a
bei Untersuchung durch ein freiberuflich tätiges
Fleischuntersuchungsorgan
Sb bei Untersuchung durch ein Fleischuntersuchungsorgan im Dienstverhältnis der Gemeinde
Sa
bei Untersuchung durch ein freiberuflich tätiges
Fleischuntersuchungsorgan
Sb bei Untersuchung durch ein Fleischuntersuchungsorgan im Dienstverhältnis der Gemeinde
S
F. Für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung
von Geflügel, dessen Fleisch zum Genuß für
Menschen verwendet werden soll:
"(5) Die Gesamtgebühr gemäß Tarifpost C Z. 2 darf pro Tag S 1.800,-
nicht überschreiten. Im Fall der Berechnung der Maximalgebühr pro Tag sind die Gebührenanteile auf Fleischuntersuchungsorgan, Gemeinde und Ausgleichskasse analog der Tarifpost C Z. 2 aufzuteilen."
§2
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft. Für die vom 1. Juli 1994 bis zum Zeitpunkt der Erlassung dieser Verordnung tatsächlich durchgeführten Untersuchungen nach § 1 Z. 1 bis 4 ist die dort festgelegte Gebühr zu entrichten.
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