LGBL_OB_19941216_105•Verordnung der Oö. Landesregierung über die Höhe der Entschädigungen, Ersätze und Sitzungsgelder der Vorsitzenden und der übrigen Mitglieder der Grundverkehrskommissionen (Oö. Grundverkehrskommissionen-Gebührenverordnung 1994)
LGBL_OB_19941216_105Verordnung der Oö. Landesregierung über die Höhe der Entschädigungen, Ersätze und Sitzungsgelder der Vorsitzenden und der übrigen Mitglieder der Grundverkehrskommissionen (Oö. Grundverkehrskommissionen-Gebührenverordnung 1994)Gazette16.12.1994
Nr. 105
Verordnung
der o.ö. Landesregierung vom 28. November 1994 über die Höhe der Entschädigungen, Ersätze und Sitzungsgelder der Vorsitzenden und der übrigen Mitglieder der Grundverkehrskommissionen (O.ö. Grundverkehrskommissionen-Gebührenverordnung 1994)
Auf Grund des § 29 Abs. 3 des O.ö. Grundverkehrsgesetzes 1994, LGBI.
Nr. 88, wird verordnet:
§1 Entschädigungen
Die Entschädigung für die mit der Geschäftsführung verbundene
Arbeitsbelastung wird
(1) Den übrigen Mitgliedern der Grundverkehrskommissionen werden der durch Zeitversäumnis entstehende Verdienstentgang und die notwendigen Aufenthaltskosten, gleichgültig ob die Amtshandlung am Sitz der Grundverkehrskommission oder an einem anderen Ort vorgenommen wird, durch das Sitzungsgeld abgegolten.
(2)Das Sitzungsgeld wird
a) für die Mitglieder der Bezirksgrundverkehrskommis-
sionen bei einer Zeitversäumnis bis zu 3 Stunden mit
Schilling 320,-, bis zu 5 Stunden mit Schilling 430,-,
bis zu 8 Stunden mit Schilling 570,- und über 8 Stun
den mit Schilling 730,-,
b) für die Mitglieder der Landesgrundverkehrskommis-
sion bei einer Zeitversäumnis bis zu 5 Stunden mit
Schilling 830,-, bis zu 8 Stunden mit Schilling
1.100,-, bis zu 10 Stunden mit Schilling 1.300,-und
über 10 Stunden mit Schilling 1.500,-
festgesetzt.
(3)Zeitversäumnis ist jene Zeit, die das Mitglied der
Grundverkehrskommission vom Verlassen seiner Woh
nung oder Arbeitsstätte bis zur Rückkehr aufwenden
muß.
§3 Ersätze
(1) Der den Vorsitzenden der Grundverkehrskom
missionen gebührende Ersatz der notwendigen Rei-
se(fahrt)auslagen und Aufenthaltskosten wird durch die
Vorschriften bestimmt, nach denen sie in ihrer Stellung
im öffentlichen Dienst einen solchen Ersatz anzuspre
chen berechtigt sind. Hiebei gilt der Sitz der Grundver
kehrskommission nur dann als Dienstort, wenn der Vor
sitzende seinen Dienstort im öffentlichen Dienst am Sitz
der Grundverkehrskommission hat. Bei Benützung eines
Privatkraftwagens haben sie Anspruch auf das Kilometer
geld, dessen Höhe sich nach der O.ö. Landes-Reise-
gebührenvorschrift, LGBl. Nr. 47/1994, richtet.
(2) Die Höhe des Ersatzes der notwendigen Rei-
se(fahrt)auslagen (Reisekostenvergütung) für die übrigen
Mitglieder der Grundverkehrskommissionen richtet sich
nach der O.ö. Landes-Reisegebührenvorschrift, LGBI.
Nr. 47/1994; bei Benützung eines Privatkraftwagens
haben sie Anspruch auf das Kilometergeld.
§4 Schlußbestimmungen
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 1994 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 1995 außer Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Grundverkehrskommissionen-Gebührenverordnung 1989, LGBl. Nr. 51, außer Kraft.
(3) Auf die vor Inkrafttreten dieser Verordnung abge schlossenen Rechtsgeschäfte sowie auf bereits anhängi ge Verfahren sind die Bestimmungen der Grundverkehrskommissionen-Gebührenverordnung 1989, LGBl. Nr. 51, weiter anzuwenden.
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