LGBL_OB_19941221_106•Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der Durchführungsvorschriften zum O.ö. Bautechnikgesetz sowie betreffend den Bauplan erlassen werden (Oö. Bautechnikverordnung - Oö. BauTV)
LGBL_OB_19941221_106Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der Durchführungsvorschriften zum O.ö. Bautechnikgesetz sowie betreffend den Bauplan erlassen werden (Oö. Bautechnikverordnung - Oö. BauTV)Gazette21.12.1994
Nr. 106
Verordnung
der o.ö. Landesregierung vom 28. November 1994, mit der Durchführungsvorschriften zum O.ö. Bautechnikgesetz sowie betreffend den Bauplan erlassen werden (O.ö. Bautechnikverordnung - O.ö. BauTV)
Auf Grund des § 64 des O.ö. Bautechnikgesetzes, LGBl. Nr. 67/1994, sowie des § 29 Abs. 4 der O.ö. Bauordnung 1994, LGBl. Nr. 66, wird verordnet:
INHALTSVERZEICHNIS
I. Hauptstück: Allgemeine bautechnische Vorschriften
§ 1Anwendungsbereich
§ 2Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen;
Brandschutz
§ 3Wärasjfibutt; Wärmedurchgangskoeffizient
§ 4Schallscrtuär-
§ 5Wände
§ 6Decken und Bodenbeläge_ ,.,
§ 7Feuer- und Brandmauern "
§ 8Lichte Raumhöhe
§ 9Räume im Dachraum
§ 10Wohnungsgrößen
§ 11Belichtung
§ 12Dächer
§ 13AuBenwandverputz und Verkleidungen
§ 14Stiegen, Gänge und Hausflure
§ 15Geländer und Brüstungen
§ 16Türen
§ 17Energiesparende Maßnahmen bei der Beheizung
von Gebäuden
§ 18Baulärm
II. Hauptstück:
Besondere bautechnische Vorschriften für bestimmte Arten von
baulichen Anlagen
§ 19 Anwendungsbereich
Stiegen und Gänge in Hochhäusern § 22 Notstromversorgung in
Hochhäusern § 23 Sammelrauchfänge in Hochhäusern
§ 24 Baukonstruktion der Bauten für größere
Menschenansammlungen § 25 Stiegen und Gänge in Bauten für größere
Menschenansammlungen § 26 Ausgänge und Fluchtwege in Bauten für
größere
Menschenansammlungen
§ 27 Höfe in Bauten für größere Menschenansammlungen § 28
Beleuchtung und Belüftung in Bauten für größere
Menschenansammlungen § 29 Klosettanlagen in Bauten für größere
Menschenansammlungen § 30 Dekorationsmaterial in Bauten für
größere
Menschenansammlungen § 31 Sitz- und Stehplätze in Bauten für
größere
Menschenansammlungen
§ 32Baukonstruktion der Geschäftsbauten
§ 33Brandabschnitte in Geschäftsbauten
§ 34Verkehrswege in Verkaufsräumen von Geschäftsbauten
§ 35Türen und Fenster in Geschäftsbauten
§ 36Verkaufsstände in Geschäftsbauten
§ 37Dekorationsmaterial in Geschäftsbauten
§ 38 Baukonstruktion der Betriebsbauten--
bestimmter landwirtschaftlicher Bauten § 40 Stallungen
§ 41 Landwirtschaftliche Trocknungsanlagen § 42 Selchanlagen §
43 Gärsilos
III. Hauptstück: Stellplätze für Kraftfahrzeuge
§ 45 Anzahl der Stellplätze
§ 46 Ausnahmen von der Verpflichtung zur Errichtung
von Stellplätzen § 47 Arten von Garagen § 48 Zu- und Abfahrten,
Zugang und Situierung von
Stellplätzen
§ 49 Rampen von Stellplätzen § 50 Abstell- und Verkehrsflächen
von Stellplätzen § 51 Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen
von
Stellplätzen
§ 52 Fußböden von Stellplätzen § 53 Brandabschnitte in Garagen §
54 Verbindungen von Garagen mit anderen Räumen § 55 Tore, Türen
und Fenster in Garagen § 56 Fluchtwege in Garagen § 57 Lüftung'
in Garagen § 58 Heizung und Zündquellen in Garagen § 59
Brandschutzeinrichtungen in Garagen § 60 Abstellen von
gasbetriebenen Kraftfahrzeugen in Garagen
IV. Hauptstück: Schutzräume
§ 61 Raumbedarf in Schutzräumen
V. Hauptstück: Bauplan
§ 62 Herstellung, Form und Inhalt des Bauplanes § 63 Maßstab des
Bauplanes § 64 Farben des Bauplanes
VI. Hauptstück: Schlußbestimmungen
§ 65 Inkrafttreten
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Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1994, 54. Stück,
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I. Hauptstück Allgemeine bautechnische Vorschriften §1 Anwendungsbereich
Die Vorschriften des I. Hauptstücks gelten nur insoweit, als die nach der Art der baulichen Anlage in Betracht kommenden Vorschriften der folgenden Hauptstücke nichts besonderes bestimmen.
§2
Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen; Brandschutz
(1) Baustoffe und Bauteile müssen hinsichtlich ihres Verhaltens im Brandfall den an die jeweilige bauliche An lage zu stellenden Anforderungen genügen.
(2) Die Baustoffe werden hinsichtlich ihres Verhaltens im Brandfall in folgende Klassen eingeteilt:
(3)Die Bauteile werden hinsichtlich ihres Verhaltens im Brandfall in folgende Klassen eingeteilt:
(4) Leichtbrennbare Baustoffe dürfen nur verwendet
werden, wenn sie nach der Art ihrer Verwendung eine Brandentstehung oder -ausbreitung nicht begünstigen, in geeigneter Weise gegen Entzündung gesichert werden
und im Brandfall weder abtropfen noch eine starke
Qualmbildung verursachen.
(5) Die für die Beurteilung des Brandschutzes maßgeb lichen Eigenschaften der zur Verwendung gelangenden Baustoffe und Bauteile (Abs. 2 und 3) sind hinsichtlich Wände, Decken, Stiegen, Dachkonstruktionen, Brand
schutztüren und sonstiger Brandschutzabschlüsse im Bauplan anzugeben.
§3 Wärmeschutz; Wärmedurchgangskoeffizient
(1)Die nachstehend genannten Gebäudeteile haben
folgenden Mindestanforderungen zu entsprechen:
(2) Für Gebäude und Gebäudeteile, die der Ausübung
eines Gewerbes oder landwirtschaftlichen Zwecken die nen oder künstlerisch oder kulturell erhaltungswürdig sind, kann die Baubehörde Ausnahmen von den im Abs. 1 festgelegten Mindestanforderungen gestatten, so weit dies aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen notwendig ist. Das gleiche gilt für Gebäude oder Gebäu deteile, die nach ihrer Zweckbestimmung nicht oder nur unwesentlich ,beheizt werden.
(3) Von der Einhaltung der im Abs. 1 festgelegten Min destanforderungen kann die Baubehörde überhaupt ab
sehen, soweit durch bauphysikalische Maßnahmen be
sonderer Art nachweislich sichergestellt ist, daß ein Ge
bäude oder Gebäudeteil höchstens jenen Heizwärmebe
darf aufweist, der bei Einhaltung dieser Mindestanforde
rungen gegeben wäre.
§4 Schallschutz
(1) Gebäude bzw. Gebäudeteile, die dem längeren
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Aufenthalt von Menschen dienen, haben folgenden bauakustischen Mindestanforderungen zu entsprechen:
BauteilWohngebäude, Schulen, Kindergärten und Horte, Heime,
Krankenanstalten, Beherbergungsbetriebe dBBürobauten
dB
Außenbauteile einschließlich Fenster und Außentüren
R'w.res3833
Soferne Fensteranteil max. 30% der Wandfläche
Fenster und Außentüren R'w3328
Sonstige Außenbauteile R'w4747
Gebäudetrennwände, Feuermauern (je Wand) sowie Außenwände ohne
Öffnungen R'w5252
Decken und Wände gegen Dachböden R'w4242
R'w.res ist das resultierende bewertete Bau-Schalldämmaß in dB R'w ist das bewertete Bau-Schalldämmaß in dB
Lage der TrennbauteileMindesterfc wertete Norn differenz Du zwischen
ohne Verbindung Fensterrderttche be-lalschallpegel-T, w (in dB)
Räumen
mit durch Türen, oder dgl.
zwischen aneinandergrenzenden Gebäuden (z.B. Reihenhäusern)60
zwischen Wohneinheiten zwischen Wohn- und Betriebseinheiten zwischen Betriebseinheiten zwischen Wohn- oder Betriebseinheiten und Gängen, Stiegenhäusem, Aufzugsund Müllabwurfschächten u.dgl.5550 zwischen Wohnungen und Garagen sowie Durch-, Ein- und Ausfahrten (ausgenommen Einfamilienhäuser)60
zwischen Betriebseinheiten und Garagen sowie Durch-, Ein- und Ausfahrten5538
zwischen Wohnungen und Räumen mit ähnlichen Ruheansprüchen einerseits und Gemeinschaftsräumen andererseits55
zwischen Hotelzimmern, Klassenzimmern und Zimmern in Studenten- und Lehrlingsheimen5540
zwischen solchen Räumen und dem Stiegenhaus oder Gang
zwischen Zimmern in Alten- und Behindertenheimen und Krankenhäusern
5540
zwischen solchen Räumen und dem Stiegenhaus oder Gang5535
zwischen zu schützenden Räumen 1) innerhalb einer Wohneinheit oder innerhalb einer Betriebseinheit4435
Bauteilehöchstzulässiger bewerteter Normtrittschallpegel L'n, T. w (in dB)
Decken, Stiegen, Podeste, Gänge, Loggien, Terrassen und dgl. in Doppel- oder Reihenhäusern gegen zu schützende Räume des Nachbarhauses1)46
Decken und Wohnungsstiegen zwischen den Ge-schoßen mit Aufenthaltsräumen 1)2)48
Decken über dem Keller, Ober Garagen, über Durch- oder Einfahrten oder offenen Räumen in Mehrfamilienhäusern, Krankenhäusern und Hotels
Decken oder Fußbodenkonstruktionen über Erdboden in Wohnhäusern, Krankenhäusern, Hotels, Schulen und Gebäuden, an die ähnliche Ruheansprüche gestellt werden2)
Decken unter nutzbaren Dachräumen (z.B. Trockenräumen) samt Zugängen2)53
Terrassen, Dachgärten oder Loggien, direkt oder diagonal über Wohnungen und Räumen ähnlicher Nutzung
Decken zwischen den Geschoßen sowie über dem Keller oder über dem Erdboden in Bürogebäuden, Kaufhäusern und ähnlichen Gebäuden60 Stiegen, Podeste oder Decken von Gängen und Stiegenhäusern gegen zu schützende Räume in Wohnhäusern, Krankenhäusern, Hotels, Schulen und Gebäuden, an die ähnliche Ruheansprüche gestellt werden.50
(2) Der Baubehörde ist auf Verlangen ein rechnerischer oder meßtechnischer Nachweis über die Einhaltung der Mindestanforderungen vorzulegen.
(3) Für Gebäude und Gebäudeteile, die der Ausübung
eines Gewerbes oder landwirtschaftlichen Zwecken die nen oder künstlerisch oder kulturell erhaltungswürdig sind, und für Gebäude und Gebäudeteile im Sinn des Seite 378
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§ 27 O.ö. Bautechnikgesetz kann die Baubehörde Ausnahmen von den im Abs. 1 festgelegten Mindestanforderungen gestatten, soweit dies aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen notwendig ist.
(4) Die Bestimmungen des Abs. 1 Z. 2 bis 4 gelten nicht für Kleinhausbauten mit nur einer Wohnung.
§5 Wände
(1) Außenwände müssen den zu erwartenden Anforde
rungen entsprechend tragfähig sein.
(2) Außenwände von Gebäuden mit mehr als drei Ge
schoßen über dem Erdboden müssen brandbeständig
sein. Eine andere Ausführung ist zulässig, wenn brand
schutztechnische Ersatzmaßnahmen getroffen werden
und entweder
(3) Außenwände von Gebäuden mit nicht mehr als drei Geschoßen über dem Erdboden müssen, ausgenommen
bei Kleinhausbauten, mindestens hochbrandhemmend
sein.
(4) Bei Gebäuden mit mehr als drei Geschoßen über
dem Erdboden müssen Innenwände, die Wohnungen
voneinander, von Hauptstiegen, Hauptgängen, Hausflu ren oder Betriebsräumen trennen, sowie Wände von Hauptstiegenhäusern brandbeständig sein.
(5) Bei Gebäuden mit nicht mehr als drei Geschoßen
über dem Erdboden müssen solche Wände (Abs. 4) min
destens hochbrandhemmend sein.
(6) Wände von Nebenstiegenhäusern können auch
brandhemmend ausgeführt werden.
(7) Glaswände müssen vom Fußboden bis zu einer Höhe von mindestens 90 cm aus Sicherheitsglas beste hen; andernfalls sind sie unfallsicher abzuschirmen. Die se Bestimmung gilt nicht für Kleinhausbauten mit nur einer Wohnung und innerhalb eines Wohnungsver bandes.
§6 Decken und Bodenbeläge
(1) Decken müssen, sofern in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, mindestens hochbrandhem mend und so tragfähig hergestellt sein, daß sie den zu er wartenden Belastungen genügen.
(2) Decken
müssen, wenn im Brandfall eine erhöhte Brandgefahr zu erwarten ist, brandbeständig sein.
(3) Der Fußbodenbelag auf Hauptstiegen, Hauptgän
gen und Hausfluren muß aus mindestens schwerbrenn
baren Baustoffen hergestellt werden.
(4) Der Fußbodenbelag ist
(1) Feuer- und Brandmauern sind in allen Geschoßen brandbeständig und aus nichtbrennbaren Baustoffen
auszuführen.
(2) Jener Teil der Dacheindeckung, der auf Feuer- oder Brandmauern aufliegt, ist nichtbrennbar zu betten. Sind besondere Brandschutzmaßnahmen geboten, so müssen
Feuer- und Brandmauern in einer den jeweiligen Erfor dernissen entsprechenden Höhe, mindestens aber 15 cm über Dach geführt werden.
§8 Lichte Raumhöhe
(1)Die lichte Raumhöhe muß
(2)Im ausgebauten Dachraum muß die lichte Raumhö
he über mindestens die Hälfte der Grundfläche eines je den Raumes (ausgenommen Nebenräume) vorhanden
sein.
§9 Räume im Dachraum
(1) Der Zugang zu Wohn- und anderen Aufenthaltsräumen im Dachraum muß bei Gebäuden mit mehr als drei Geschoßen über dem Erdboden brandbeständig sein. Bei Gebäuden mit nicht mehr als drei Geschoßen über dem Erdboden kann dieser Zugang auch brandhemmend ausgeführt werden.
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(2) Wände und Decken müssen raumseitig und gegen
den begehbaren nichtausgebauten Teil des Dachraumes mindestens brandhemmend ausgeführt sein.
(3) Die Dachschrägen, an welche die Dachdeckung an
schließt, müssen raumseitig brandhemmend ausgeführt sein.
§ 10 Wohnungsgrößen
(1) Wohnungen, ausgenommen Kleinstwohnungen und Garconnieren, müssen einschließlich der Nebenräume
eine baulich in sich geschlossen nutzbare Fläche von mindestens 45 m2 aufweisen.
(2) Wohnräume, ausgenommen in Kleinhausbauten mit
nur einer Wohnung, müssen eine nutzbare Mindestfläche von 12 m2, Schlafräume eine solche von 8 m2 aufweisen.
(3) Kleinstwohnungen und Garconnieren müssen eine
nutzbare Mindestfläche von 18 m2 aufweisen.
§11 Belichtung
Die Gesamtfläche der Belichtungsöffnungen von Wohnräumen und natürlich belichteten Aufenthaltsräumen muß mindestens 10 %, bei einer Raumtiefe von mehr als 5 m mindestens 12 % der Fußbodenfläche betragen.
§12 Dächer
(1) Glasdächer, Dachoberlichten, Dachflächenfenster und ähnliche Bauteile müssen der jeweils zu erwartenden Belastung entsprechen und aus mindestens normalbrennbaren Baustoffen hergestellt werden. Soweit es die Sicherheit von Personen oder Sachen erfordert, ist die Verwendung von Glas, das bei Beschädigung gefahrbrin gend zersplittert, verboten.
(2) Die Versickerung von Dachwässern darf nur in aus reichender Entfernung von baulichen Anlagen erfolgen. Auf öffentliche Verkehrsflächen und Nachbargrund stücke dürfen Dachwässer nur mit Zustimmung des je
weils betroffenen Grundeigentümers abgeleitet werden.
(3)Dachständer, Empfangs- und Sendeantennen, Blitzschutzanlagen, Werbeanlagen, Energiegewinnungs anlagen und ähnliche Aufbauten auf Dächern müssen
den jeweiligen statischen Erfordernissen entsprechen und sind so anzubringen, daß ihre Überprüfung, Instand setzung und bei Antennenanlagen eine eventuell erfor derliche Zusatzanbringung von Richtelementen ohne be sondere Schwierigkeiten möglich ist.
§13 Außenwandverputz und Verkleidungen
(1) Der Außenwandverputz einschließlich einer Dämm
schicht muß mindestens schwerbrennbar sein.
(2) Die Außenwandverkleidung muß bei Gebäuden mit
mehr als drei Geschoßen über dem Erdboden aus minde stens schwerbrennbaren Baustoffen bestehen. Besteht die Außenwandverkleidung aus nichtbrennbaren Baustof fen, so kann die Dämmschicht aus normalbrennbaren
Baustoffen bestehen.
(3)Die Befestigungsmittel, Halterungsvorrichtungen und Wandverankerungen müssen bei Gebäuden mit
mehr als drei Geschoßen über dem Erdboden aus nicht-brennbaren Baustoffen hergestellt werden.
(4) Verkleidungen von Deckenuntersichten, Zwischendecken und Wänden (einschließlich ihrer Unterkonstruktion) im Bereich von Hauptstiegen, Hauptgängen und Hausfluren müssen in Gebäuden mit mehr als drei Geschoßen über dem Erdboden aus nichtbrennbaren Baustoffen hergestellt werden.
§ 14 Stiegen, Gänge und Hausflure
(1) In Hauptstiegenhäusern bei Gebäuden mit mehr als drei Geschoßen über dem Erdboden ist an der obersten Stelle eine Rauchabzugsöffnung mit einem Mindestquer schnitt von 1 m2 vorzusehen. Der Verschluß der Rauch abzugsöffnung muß vom Erdgeschoß und vom obersten
Geschoß aus jederzeit leicht geöffnet werden können.
(2) Die Tragkonstruktion von Stiegenläufen und Pode sten von Hauptstiegen muß in Gebäuden mit mehr als
drei Geschoßen über dem Erdboden brandbeständig und mit geschlossener Untersicht ausgeführt sein.
(3) Die Durchgangsbreite von Hauptstiegen, Hauptgän gen und Hausfluren muß unter Bedachtnahme auf die voraussichtliche Anzahl der Benutzer des ganzen Gebäu des bemessen werden, hat jedoch mindestens 1,20 m zu betragen. Diese lichte Durchgangsbreite darf durch Ein bauten, Sperren oder ähnlichen Einrichtungen nicht ein geschränkt werden. Dies gilt nicht für den nachträglichen Einbau von Aufstiegshilfen für Behinderte.
(4) Ist mit einer Benutzung von mehr als 120 Personen zu rechnen, ist für jeweils 20 hinzukommende Personen die Durchgangsbreite (Abs. 3) um 10 cm zu erhöhen. Bei mehr als 360 Personen ist eine zusätzliche Hauptstiege anzuordnen.
(5) Die lichte Durchgangshöhe muß bei Hauptstiegen, Hauptgängen und Hausfluren mindestens 2,20 m be
tragen.
(6) Bei Hauptstiegen muß die Stufenbreite mindestens 28 cm und darf die Stufenhöhe nicht mehr als 18 cm be tragen.
(7) Hauptstiegen über eine Höhe von mehr als 3 m
müssen ein Zwischenpodest von mindestens 1,20 m Län ge in der Gehlinie erhalten.
(8) Auf Gängen, Hausfluren und Stiegenpodesten von
Hauptstiegen sind Einzelstufen unzulässig.
§15 Geländer und Brüstungen
(1) Entlang von Stiegenläufen mit mehr als vier Stufen müssen mindestens auf einer Seite des Stiegenlaufes Anhaltestangen, bei einer Stiegenbreite von mehr als 2 m müssen an beiden Seiten des Stiegenlaufes Anhaltestan gen angebracht werden. Die Anhaltestangen sind in einer maximalen Höhe von 1 m ab Stufenvorderkante anzu
bringen. Bei Richtungsänderungen dürfen sie nicht unter brochen werden.
(2) Geländer und Brüstungen müssen mindestens 1 m
hoch sein. Fensterbrüstungen müssen eine Mindesthöhe von 85 cm, gemessen vom Fußboden bis zur äußeren
Rahmenhöhe, erhalten.
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(3) Die Höhe von Geländern und Brüstungen ist lot
recht, bei Stiegen von der Stufenvorderkante bis zur Geländer- bzw. Brüstungsoberkante, zu messen.
(4) Für die Füllung von Geländern dürfen nur Baustoffe verwendet werden, die bei Beschädigung nicht zu einer gefahrbringenden Zersplitterung führen.
§16 Türen
(1) Hauseingangstüren und Zugangstüren zu Wohnun
gen müssen eine lichte Breite von mindestens 90 cm, alle anderen Türen eine lichte Breite von 80 cm aufweisen. Die lichte Höhe von Türen muß generell mindestens 2 m betragen.
(2) Bei Bauten im Sinn des § 27 O.ö. Bautechnikgesetz müssen allgemein benutzbare Eingangstüren barrierefrei erreichbar und als Drehflügel- oder Schiebetüren ausge bildet sein. Dreh- oder Pendeltüren sowie Drehkreuze sind nur zulässig, wenn diese umgeh- bzw. umfahrbar sind. Bei öffentlich zugänglichen Bauten müssen die all gemein benutzbaren Eingangstüren nach Möglichkeit mit automatischen Türöffnern und -Schließern ausgestattet sein.
(3) Im Inneren von Bauten im Sinn des § 27 O.ö. Bau technikgesetz muß vor und seitlich von etwaigen Drehflü geltüren eine ausreichende Bewegungsfläche für Rollstuhlbenützer vorhanden sein.
(4) Der nicht ausgebaute Dachraum ist gegen das Stie genhaus, der ausgebaute Dachraum ist gegen den nicht ausgebauten Dachraum und gegen den Spitzboden mit Brandschutztüren abzuschließen.
(5) Die Verbindungstüren von den Kellergeschoßen zu den Hauptgängen und Hauptstiegen sind in Gebäuden
mit mehr als drei Geschoßen über dem Erdboden als Brandschutztüren herzustellen.
(6) Türen zu Räumen, in denen feuer- oder explosions gefährliche Stoffe erzeugt, verarbeitet oder in gefahrdro hender Menge gelagert werden, müssen als Brand
schutztüren, in Fluchtrichtung aufschlagend, ausgeführt werden. Gegen das Ausfließen von brennbaren und was sergefährdenden Flüssigkeiten sind entsprechende Tür schwellen anzubringen.
(7)Glasfüllungen in Türflügeln müssen gegen Ein
drücken gesichert werden. Türflügel, die ganz aus Glas bestehen, sind aus Sicherheitsglas herzustellen und deutlich zu kennzeichnen. An Vollglastüren anschließen de Glasflächen müssen bis zu einer Höhe von minde
stens 2 m aus Sicherheitsglas bestehen; andernfalls sind sie unfallsicher abzuschirmen. Diese Bestimmung gilt nicht für Kleinhausbauten mit nur einer Wohnung oder in nerhalb eines Wohnungsverbandes.
§17
Energiesparende Maßnahmen bei der Beheizung von Gebäuden
(1) Zentrale Heizungsanlagen für Gebäude mit Wohn- und anderen Aufenthaltsräumen sind nach den Erfahrun gen der technischen Wissenschaften so zu planen, zu er richten, zu erhalten, zu warten und zu betreiben, daß ein nach Art und Zweck der Anlage unnötiger Energiever
brauch vermieden wird.
(2) Zentrale Heizungsanlagen sind so zu planen, zu errichten und einzustellen, daß ihre Abgasverluste, bezogen auf die
jeweilige Feuerungsleistung, folgende Werte nicht überschreiten:
Abgasverluste in %
Nennheizleistung in kW
Feste Brennstoffe
26-5021
mehr als 50 bis 12020
über 12019
Gasförmige Brennstoffe
atmosphär.Gebläse-
Brennerbrenner
26-501416
mehr als 50 bis 1201314
über 1201212
(3) Feuerstätten sind mit Meßstutzen zur Entnahme von Verbrennungsgasproben zu versehen.
(4) Zentrale Heizungsanlagen mit einer Nennheizlei
stung von mehr als 120 kW sind mit Einrichtungen für eine mindestens zweistufige oder stufenlos verstellbare, voll regelbare Feuerungsleistung oder mit mehreren Feu erstätten auszustatten. Ausgenommen sind zentrale Hei zungsanlagen mit Feuerstätten, die überwiegend mit fe sten Brennstoffen betrieben werden.
(5) Beim Einbau und bei der Aufstellung von Feuerstät ten für zentrale Heizungsanlagen mit einer Nennheizlei stung ab 26 kW ist durch entsprechende Wärmebedarfs berechnungen nachzuweisen, daß die Nennheizleistung die zu erwartende Heizlast nicht oder nur geringfügig überschreitet.
(6) Warmwasserbereitungsanlagen dürfen nur dann an
Feuerstätten mit einer Nennheizleistung ab 26 kW, die zur Raumheizung dienen, angeschlossen werden, wenn
die Warmwasserbereitung bei kontinuierlichem Betrieb mindestens 25 % der Nennheizleistung beansprucht.
(7) Zentrale Heizungsanlagen mit mehreren Feuerstät ten sind mit Einrichtungen zu versehen, die wasserseitige Wärmeverluste gegenüber Wärmeerzeugern, die nicht in Betriebsbereitschaft sind, verhindern.
(8) Feuerstätten in zentralen Heizungsanlagen sind mit geeigneten Absperreinrichtungen gegen Betriebsbereit schaftsverluste auszurüsten.
(9) Verteiler- und Speichersysteme in nichtindustriellen Neubauten sind mit einer wirtschaftlich vertretbaren Wär meisolierung sowohl für den Wärmeträger als auch für das Warmwasser und für ein System, das an eine Fern heizung angeschlossen ist, gegen Wärmeverluste ausrei chend zu schützen. Diese Auflage gilt auch für neue Wär meerzeuger, einschließlich elektrisch betriebener Warm wasserheizungsanlagen in neuen oder bestehenden nichtindustriellen Bauten.
(10) Zentrale Heizungsanlagen für gasförmige Brenn
stoffe mit einer Nennheizleistung ab 26 kW sind mit selbsttätig wirkenden Einrichtungen zur Beeinflussung der Wärmezufuhr zu den Verbraucherstellen in Abhän
gigkeit von einem Zeitprogramm und der Witterung aus zustatten.
(11) Die Bestimmungen der Abs. 2, 5, 6, 7 und 10 sind
auch beim Austausch der Feuerstätten einer zentralen
Heizungsanlage zu beachten; die Bestimmung des
Abs. 6 jedoch nur insoweit, als dies nach Maßgabe des
vorhandenen Raumes vertretbar ist; die Bestimmung des
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Abs. 10 nur bei zentralen Heizungsanlagen mit einer Nennheizleistung ab 70 kW.
(12) Die Eigentümer von zentralen Heizungsanlagen
mit einer Nennheizleistung ab 26 kW sind verpflichtet, die Heizungsanlage mindestens einmal in zwei Jahren, die Eigentümer von zentralen Heizungsanlagen mit einer Nennheizleistung ab 50 kW sind verpflichtet, die Hei zungsanlage einmal jährlich von einem geeigneten Sach verständigen auf einwandfreie Funktion und Einhaltung der höchstzulässigen Abgasverluste überprüfen zu las sen. Das Überprüfungsergebnis ist in einem schriftlichen Befund festzuhalten, der vom Betreiber der Heizungsan lage bis zur nächstfolgenden Überprüfung aufzubewah ren und auf Verlangen den Organen der Behörde vorzule gen ist.
(13) Bei der Errichtung von zentralen Wärmeversor
gungsanlagen in Gebäuden mit mehr als drei Wohn- oder Geschäftseinheiten, für die die Heizkosten auf die Benut zer der Einheiten aufgeteilt werden, sind Geräte zur Fest stellung der individuellen Energieverbrauchsanteile in den einzelnen Einheiten zu installieren. Solche Geräte müssen nicht geeicht sein, jedoch eine ausreichende Ge nauigkeit aufweisen.
(14)Wenn die Wärme von einer Wärmeerzeugungsan
lage bezogen wird, die mehrere Wärmeversorgungsein
heiten bedient, muß - sofern nicht bei jeder einzelnen Wohn- oder Geschäftseinheit ein geeichter Wärmezähler angebracht ist - zumindest ein geeichter Wärmezähler möglichst in unmittelbarer Nähe der Versorgungseinheit angebracht werden.
§ 18 Baulärm
(1) Bauarbeiten, die im Freien Lärm erzeugen, dürfen in Wohn- und Kurgebieten gemäß § 22 Abs. 1 und 3 O.ö. Raumordnungsgesetz 1994 an Sonn- und gesetzlichen
Feiertagen überhaupt nicht, von Montag bis Freitag nur in der Zeit von 6.00 Uhr bis 20.00 Uhr und an Samstagen nur von 7.00 Uhr bis 14.00 Uhr vorgenommen werden. In allen anderen Baulandgebieten gemäß §§ 21 bis 24 O.ö. Raumordnungsgesetz 1994, mit Ausnahme von Indu
striegebieten, dürfen lärmerzeugende Bauarbeiten werk tags in der Zeit von 6.00 Uhr bis 20.00 Uhr durchgeführt werden.
(2) Darüber hinaus dürfen in den Zeiten gemäß Abs. 1 sowie bei Bauvorhaben in Industriegebieten alle im Zuge einer Bauarbeit erzeugten Geräusche, bezogen auf das offene Fenster des nächstgelegenen Aufenthaltsraums von Nachbarliegenschaften einen maximal zulässigen Schalldruckpegel (Beurteilungspegel) des dort herr schenden Gesamtlärms von 55 dB in Wohn- und Kurge
bieten bzw. von 70 dB in allen anderen Baulandgebieten nicht überschreiten. Wiederkehrende Lärmspitzen dürfen 85 dB nicht überschreiten.
(3) Die Baubehörde hat von den Bestimmungen der Abs. 1 und 2 befristete Ausnahmen im notwendigen Aus maß zu gewähren, wenn
(1) Alle tragenden Bauteile, Stiegenhauswände und Wohnungstrennwände sowie das Kellermauerwerk sind
mindestens brandbeständig und aus nichtbrennbaren
Baustoffen auszuführen.
(2) Wenn tragenden Bauteilen mit Rücksicht auf die Verwendung, die Größe, die Lage, die Art und die Umge bung des Gebäudes oder des betreffenden Gebäudetei
les besondere Bedeutung für die Standsicherheit zu
kommt, müssen sie hochbrandbeständig sein.
(3) Nichttragende Außenwandbauteile einschließlich
ihrer Befestigungsmittel müssen mindestens hochbrandhemmend und aus nichtbrennbaren Baustoffen so herge stellt werden, daß eine Brandübertragung an der Außen front möglichst ausgeschlossen wird.
(4) Der Außenwandverputz und die Außenwandverklei
dungen (einschließlich Unterkonstruktion und Dämm stoff) müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen hergestellt werden.
(5) Decken müssen mindestens brandbeständig sein.
Unvermeidbare Deckendurchbrüche sind brandbestän
dig zu verschließen.
(6) Schächte und Kanäle, die über mehrere Geschoße
führen oder Brandabschnitte durchbrechen, sowie deren Abschlüsse müssen mindestens brandbeständig ausge
führt werden.
(7) Zur Vermeidung einer Brandübertragung ist bei übereinanderliegenden Öffnungen in der Außenwand ein Abstand von mindestens 1 m einzuhalten.
§21 Stiegen und Gänge In Hochhäusern
(1) Müssen bei Hochhäusern mit mehr als zehn Geschoßen über dem Erdboden einzelne Geschoße wegen
ihrer räumlichen Ausdehnung in mehrere Brandabschnit te unterteilt werden, ist für jeden einzelnen durch die übereinanderliegenden Brandabschnitte gebildeten Ge bäudeteile mindestens ein Sicherheitsstiegen haus und eine davon unabhängige Fluchtmöglichkeit (außenliegen de brandbeständige Fluchtstiege) zu schaffen.
(2) Müssen die einzelnen Geschoße wegen ihrer räum-Seite 382
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liehen Ausdehnung in mehrere Brandabschnitte unterteilt werden, so müssen die Stiegenhäuser dieser Brandabschnitte, soweit sie über dem Erdboden liegen, untereinander über Dach eine sicher begehbare Verbindung erhalten.
(3) In jedem Hauptstiegenhaus ist an der obersten Stel le eine Rauchabzugsöffnung mit einem Mindestquer
schnitt von 1 m2 vorzusehen. Der Verschluß der Rauch abzugsöffnung muß vom Erdgeschoß und vom obersten
Geschoß aus jederzeit leicht geöffnet werden können.
(4) Jedes Stiegenhaus muß gegen anschließende Gän
ge durch Brandschutztüren abgeschlossen werden.
(5) Jedes Stiegenhaus (ausgenommen Sicherheitsstie genhäuser) muß gegen die Kellergeschoße durch eine
ausreichend entlüftete Rauchschleuse getrennt sein.
(6) Lichthöfe sowie Licht- und Luftschächte sind nicht zulässig. Außenliegende Lichtschächte von Kellergeschoßen sind in brandbeständiger Ausführung für jedes Kellergeschoß getrennt anzulegen.
(7)Fußboden- und Stufenbeläge sowie Wand- und Deckenverkleidungen von Hauptstiegen, Hauptgängen
und Hausfluren sowie deren Unterkonstruktion müssen
aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.
§22 Notstromversorgung In Hochhäusern
(1) Für Hauptstiegen, Hauptgänge, Hausflure, Flucht wege und Kellerräume ist für Zwecke der Not- bzw. Si cherheitsbeleuchtung eine vom allgemeinen Stromver
sorgungsnetz unabhängige zweite Stromquelle einzu
richten, die sich bei Ausfall des Netzstromes selbsttätig einschaltet, mindestens drei Stunden wirksam ist und überdies eine Handschaltung besitzt.
(2) Für Brandmelde- und Brandschutzeinrichtungen ist eine eigene Steuerung und eine Notstromversorgung vor zusehen.
§23 Sammelrauchfänge in Hochhäusern
(1)Die Ausführung von Notrauchfängen als Sammel
rauchfänge ist zulässig, wenn
(2)Sammelrauchfänge im Sinn des Abs. 1 dürfen nur
in Betrieb genommen werden, wenn der Eintritt des Not falles von der Baubehörde generell oder im Einzelfall fest gestellt wurde und die für die Inbetriebnahme erforderli chen bau- und feuerpolizeilichen Maßnahmen getroffen worden sind.
(1)In jedem Hauptstiegenhaus ist an der obersten Stel le eine Rauchabzugsöffnung mit einem Mindestquer
schnitt von 1 m2 vorzusehen. Der Verschluß der Rauch abzugsöffnung muß 'vom Erdgeschoß und vom ober
sten Geschoß aus jederzeit leicht geöffnet werden können.
(2)Wand- und Deckenverkleidungen (einschließlich ihrer Unterkonstruktionen) sowie Fußboden- und Stufen beläge von Hauptstiegen und Hauptgängen müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.
§26
Ausgänge und Fluchtwege in Bauten für größere Menschenansammlungen
(1) Bei einem Fassungsvermögen von mehr als 120
Personen müssen mindestens zwei Ausgänge vorhanden
sein. Mindestens ein Ausgang ist für Rollstuhlbenützer einzurichten und als solcher zu kennzeichnen.
(2) Die Ausgänge müssen bei einem Fassungsvermö
gen von mehr als 1.000 Personen mindestens an zwei mit Verkehrsflächen in Verbindung stehenden verschiede
nen Gebäudefronten liegen.
(3) Fluchtwege aus dem Erdgeschoß und aus Aufent
haltsräumen im Kellergeschoß müssen unmittelbar ins Freie führen. Bei Ausgängen müssen im Freien Stauflä chen vorhanden sein, die ohne Behinderung des Ver
kehrs für allenfalls erforderliche Rettungsmaßnahmen die Menschenansammlungen aufnehmen können.
(4) Türen im Zuge von Fluchtwegen müssen in Flucht
richtung aufschlagen und sich durch Druck oder durch einen einzigen Handgriff auf volle Breite öffnen lassen. Auf Fluchtwegen sind Vorhänge und Drehkranztüren un zulässig; automatisch schließende Türen müssen so be schaffen sein, daß sie bei Gefahr leicht geöffnet werden können.
(5) Ausgänge, Gänge und Fluchtwege sind mit einer
vom Netz der elektrischen Hauptbeleuchtung unabhängi gen Not- bzw. Sicherheitsbeleuchtung auszustatten und zu kennzeichnen.
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§27 Höfe in Bauten für größere Menschenansammlungen
(1) Höfe, durch die Fluchtmöglichkeiten führen, müs sen über die Summe der Breiten der Fluchtwegausgänge hinaus eine zusätzliche Breite von mindestens 6 m ha ben. Eine zusätzliche Breite von 3 m genügt, wenn sich entlang des Fluchtweges öffnungslose brandbeständige Wände mit einer Höhe von mindestens 2,50 m befinden.
(2) Solche Höfe (Abs. 1) müssen mit einer öffentlichen Verkehrsfläche über Durchgänge oder Durchfahrten ver bunden sein.
§28
Beleuchtung und Belüftung in Bauten für größere Menschenansammlungen
(1) Neben der natürlichen Belichtung ist eine Beleuch tung mit elektrischer Energie vorzusehen. Eine vom Netz der elektrischen Hauptbeleuchtung unabhängige Not
bzw. Sicherheitsbeleuchtung muß vorhanden und geeig net sein, die Ausgänge, Türen, Stiegen, Einzelstufen, Ga lerien, Tribünen und Fluchtwege zu kennzeichnen und genügend zu erhellen.
(2) Wenn die natürliche Be- und Entlüftung ein gesun des Raumklima nicht gewährleistet, ist eine ausreichend bemessene mechanische Lüftungs- oder Klimaanlage
vorzusehen.
§29
Klosettanlagen in Bauten für größere Menschenansammlungen
(1) Die erforderliche Anzahl der Klosettanlagen hat sich nach dem jeweiligen Bedarf zu richten.
(2) Die Klosettanlagen sind nach Geschlechtern ge
trennt einzurichten. Für je 50 Frauen und je 100 Männer muß mindestens ein Klosett und für je 50 Männer über dies ein Pißstand vorhanden sein. Mindestens eine Klo settanlage ist so auszugestalten, daß sie für eine Benüt zung durch behinderte Menschen geeignet ist. Für das Personal sind sanitäre Anlagen in ausreichender Anzahl gesondert vorzusehen.
§30
Dekorationsmaterial in Bauten für größere Menschenansammlungen
Dekorationsmaterial einschließlich der Aufhängung muß aus mindestens
schwerbrennbaren Stoffen bestehen.
§31
Sitz- und Stehplätze in Bauten für größere Menschenansammlungen
(1) Sitzplätze müssen so angeordnet werden, daß ein geordnetes und gefahrloses Verlassen des Raumes gesi chert ist.
(2) Für je drei Stehplätze ist eine Fläche von minde stens 1 m2 vorzusehen. Bei stufenförmigen Stehplatzan lagen muß die Stufenbreite mindestens 40 cm betragen. Stufenförmige und geneigte Stehplatzanlagen sind ent sprechend der Anzahl der Stehplätze sowie der Lage und der Höhe der Stehplatzstufen und Stufengänge mit
standfesten Schutz- und Drängegeländern auszustatten.
(3) Brüstungen für Balkone, Galerien und ähnliche An lagen müssen - z.B. durch Fußleisten u.dgl. - so ausgeführt werden, daß ein Hinunterfallen von Gegenständen möglichst verhindert wird.
(1)Geschäftsbauten müssen bei einer Gesamtbetriebs fläche von mehr als
2.000 m2 selbsttätige Brandmeldeanlagen,
3.000 m2 selbsttätige Löschanlagen (z.B. Sprinkleranlagen),
3.5.000 m2 selbsttätige Brandmelde- und Löschanlagen aufweisen.
(2)Die Durchbrechung der Decken von mehrgeschoßigen Geschäftsbauten durch Verbindungsstiegen, Roll
treppen oder andere Fördereinrichtungen für Personen ist nur zulässig, wenn durch zusätzliche Brandschutzein richtungen die Sicherheit gewährleistet ist.
§34
Verkehrswege in Verkaufsräumen von Geschäftsbauten
(1)Kein Punkt der Verkaufsräume darf von einem Aus
gang oder einer Hauptstiege mehr als 25 m und vom
nächsten Hauptverkehrsweg mehr als 10 m entfernt sein.
(2) Hauptverkehrswege in Verkaufsräumen müssen
eine lichte Durchgangsbreite von mindestens 2 m, im
Erdgeschoß von mindestens 2,50 m haben. An Kreuzun
gen von Hauptverkehrswegen sind Hinweistafeln auf
Ausgänge bzw. Hauptstiegen anzubringen.
(3) Nebenverkehrswege zwischen Verkaufsständen
müssen eine lichte Durchgangsbreite von mindestens
1,20 m haben und auf möglichst kurzem und geradem
Weg zu den Hauptverkehrswegen führen.
(4)Niveauunterschiede in Verkehrswegen von weniger
als 40 cm sind möglichst zu vermeiden und durch Ram
pen mit einer Steigung von höchstens 10 % zu über
brücken.
§35 Türen und Fenster in Geschäftsbauten
(1) Hauptstiegenhäuser sind mit Brandschutztüren ab zuschließen.
(2) Schaufenster, die sich über mehrere Geschoße er strecken, müssen von den Verkaufsräumen brandbestän dig getrennt sein.
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(3) Fensterblenden, Jalousien und ähnliche Einrichtungen müssen so beschaffen sein, daß sie Brandschutz-und Rettungsmaßnahmen möglichst wenig behindern.
§36 Verkaufsstände In Geschäftsbauten
(1) Verkaufsstände müssen von Ausgängen und Türen
einen seitlichen Abstand von mindestens 50 cm haben.
(2) Verkaufsstände an Hauptverkehrswegen müssen
unverrückbar sein.
§37 Dekorationsmaterial in Geschäftsbauten
(1) Dekorationsmaterial einschließlich der Aufhängung muß aus mindestens schwerbrennbaren Stoffen be
stehen.
(2) In Hauptstiegenhäusern und Hauptgängen dürfen
Dekorationen nicht angebracht werden.
§38 Baukonstruktion der Betriebsbauten
(1)Alle tragenden Bauteile müssen mindestens brand beständig sein. Eine andere Ausführung ist zulässig, wenn brandschutztechnische Ersatzmaßnahmen getrof
fen werden und entweder
(2)Hauptstiegen und deren Podeste sowie Hauptgän
ge sind brandbeständig auszuführen. Eine andere Aus führung ist zulässig, wenn brandschutztechnische Er satzmaßnahmen getroffen werden und entweder
(3) Wohnungen und Wohnräume in Betriebsbauten
müssen, wenn sie an Betriebsräume anschließen, von
diesen durch Brandmauern und brandbeständigen Decken getrennt sein.
(4) In Gebäuden mit mehr als drei Geschoßen über dem Erdboden ist in jedem Hauptstiegenhaus an der obersten Stelle eine Rauchabzugsöffnung mit einem Mindestquer schnitt von 1 m2 vorzusehen. Der Verschluß der Rauch abzugsöffnung muß vom Erdgeschoß und vom obersten
Geschoß aus jederzeit leicht geöffnet werden können.
(5) Jedes Stiegenhaus muß gegen anschließende Gänge durch Verbindungstüren mindestens brandhemmend abgeschlossen
werden.
(6)Fußboden- und Stufenbeläge sowie Wand- und Deckenverkleidungen von Hauptstiegen, Hauptgängen
und Hausfluren sowie deren Unterkonstruktion müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.
(7)In Betriebsbauten, deren Zweckbestimmung größe
re als die im § 12 Abs. 6 O.ö. Bautechnikgesetz vorgese hene Brandabschnitte für Räume, in denen feuer- oder explosionsgefährliche Stoffe erzeugt, verarbeitet oder in gefahrdrohender Menge gelagert werden, erfordern, sind diese zuzufassen, wenn brandschutztechnische Ersatz maßnahmen getroffen werden und entweder
(1) Wände von Stallungen und Wirtschaftsgebäuden
sind mindestens brandhemmend auszuführen.
(2) Decken von Stallungen sind mindestens hochbrandhemmend auszuführen.
(3) Stallungen und Wirtschaftsgebäude aus Holz oder ähnlichen.Baustoffen müssen von anderen Gebäuden
einen Abstand von mindestens 3 m aufweisen oder durch Brandmauern getrennt sein.
(4) Bezüglich der Ausführung von Wänden und Decken
von Stallungen und Wirtschaftsgebäuden sind Ausnah
men von den Bestimmungen der Abs. 1 und 2 möglich,
wenn entsprechende Abstände zu Nachbargrundgrenzen
und anderen Gebäuden eingehalten werden und eine Brandübertragung nicht zu erwarten ist.
§40 Stallungen
(1) Stallungen für mehr als 15 Großvieheinheiten müs sen mindestens zwei Ausgänge haben, von denen einer unmittelbar ins Freie führen muß. Als Großvieheinheit gel ten 500 kg Lebendgewicht von Großtieren, wie Pferden, Rindern, Schafen und Schweinen.
(2) Die öffnungsbreite der Stalltüren muß mindestens 90 cm betragen. Stalltüren müssen nach außen aufschla gen oder außenseitig verschiebbar sein.
(3) Stallgänge, die als Fluchtwege in Betracht kommen, müssen ein gefahrloses und rasches Ausbringen der Tie re im Brandfall ermöglichen.
(4) Stallungen müssen nach ihrer jeweiligen Verwen
dung, Größe, Lage und Art ausreichend belüftbar und, mit Ausnahme von Dunkelstallungen, natürlich belichtet sein. Einrichtungen für die künstliche Beleuchtung und für die Wärmeerzeugung sind so anzubringen, daß eine Brandgefahr möglichst vermieden wird.
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(5) Der Lüftung der Stallung dienende Luftleitungen einschließlich ihrer Isolierung sind, soweit sie außerhalb des Stallraumes liegen und nicht mit einer Brandklappe versehen sind, aus nichtbrennbaren Baustoffen herzu stellen.
(6) Stallböden, ausgenommen Spaltböden, in deren
Bereich Stalldünger oder Jauche anfällt oder transportiert wird, sowie Jaucherinnen oder Flüssigmistkanäle müs sen flüssigkeitsdicht ausgeführt werden. In Stallungen für Geflügel, Kaninchen oder andere Kleintiere 'ist kein flüs sigkeitsdichter Fußboden erforderlich, wenn eine Verun reinigung von Gewässern nicht zu befürchten ist.
§41 Landwirtschaftliche Trocknungsanlagen
(1) Das Verbindungsrohr zwischen der Heizung und
dem Trockner ist bei allen Trocknungsanlagen in der gan zen Länge mit einer mindestens 3 cm starken Wärmeiso lierung (wie Steinwolle, Gipsbandagen und dergleichen) zu versehen. Die Rauch- und Verbindungsrohre direkt beheizter Trocknungsänlagen sind von brennbarem Ma
terial zu isolieren und - wenn sich die Anlage in einem allseits umschlossenen und nicht ausreichend belüft baren Raum befindet - über Dach zu führen.
(2) In Räumen, in denen direkt beheizte Trocknungsan lagen aufgestellt sind, dürfen leichtbrennbare Stoffe, wie Rauhfutter, Stroh und dergleichen, nicht gelagert wer den. Für die erste Brandbekämpfung sind geeignete Löschvorrichtungen vorzusehen.
(3) Trocknungsanlagen müssen vor der erstmaligen In betriebnahme und vor jeder Trocknungsperiode von fach kundigen Personen auf ihre Brandsicherheit und Funk tionsfähigkeit überprüft werden.
§42 Selchanlagen
(1) Räucherkammern und Rauchkanäle müssen brand
beständig und rauchdicht sein. Die Tür muß brandhem mend und verriegelbar sein. Seitlich und vor der Tür muß der Fußboden in einer Tiefe von mindestens 60 cm mit einem nichtbrennbaren Belag ausgestattet sein.
(2) Räucherkammern sind gegen den Rauchfang mit in Eisenrahmen gefaßten rauchdurchlässigen Drahtgittern zu sichern und müssen einen stets offenen Rauchabzug besitzen. Absperrschieber sind so einzurichten, daß der Rauchabzug aus der Feuerung stets gewährleistet ist.
(3) Brennbare Bauteile müssen mindestens 20 cm von
den Innenflächen der Räucherkammer entfernt sein.
(4) Räuchertürme müssen mit indirekter Raucherzeu
gung ausgestattet werden. Die Öffnungen, durch welche der Rauch in den Räucherturm geleitet wird, dürfen nur seitlich und nicht am Boden angebracht werden.
(5) Räucherschränke müssen zur Gänze aus nicht
brennbarem Material hergestellt sein.
§43 Gärsilos
Für den gefahrlosen Auf- und Einstieg in den Silo sowie für die gefahrlose Befüllung und Entleerung des Silos sind die notwendigen Schutzeinrichtungen vorzusehen.
(1)Außer den in § 4 Abs. 4, § 5 Abs. 3, § 8 Abs. 1 Z. 3 bis 5, § 10 Abs. 2 und § 16 Abs. 7 letzter Satz enthal tenen Sonderbestimmungen gelten für Kleinhausbauten noch.folgende Bauerleichterungen:
(2)Darüber hinaus kann die Baubehörde für Kleinhaus bauten im Einzelfall weitere Ausnahmen oder Erleichte rungen hinsichtlich Stiegen, Stiegengeländer, Fußboden niveau, Rauch- und Abgasfängen sowie, wenn die Be
bauung in geschlossener Bauweise erfolgt, hinsichtlich der Stärke von Feuermauern zulassen, sofern dies auf Grund der jeweiligen Verwendung, Größe, Lage, Art oder Umgebung der baulichen Anlage gerechtfertigt ist und die allgemeinen Erfordernisse des § 3 O.ö. Bautechnik gesetz dem nicht entgegenstehen (§ 38 O.ö. Bautechnik gesetz).
III. Hauptstück Stellplätze für Kraftfahrzeuge
§45 Anzahl der Stellplätze
(1) Die erforderliche Anzahl der Stellplätze ist nach dem Verwendungszweck der verschiedenen Bauten und
dem daraus resultierenden voraussichtlichen Bedarf im Einzelfall von der Baubehörde festzulegen.
(2) Für Bauten der nachstehenden Art ist die Anzahl der Stellplätze nach folgenden Bezugsgrößen je Stell platz festzulegen:
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(3) Bei der Ermittlung der Nutzfläche gemäß Abs. 2 sind Nebenräume, Abstellräume, Gänge, Stiegen, sanitäre
Anlagen, Gemeinschaftsräume für das Personal und der gleichen Räume außer Betracht zu lassen. Für das Perso nal bestimmte Wohn- bzw. Schlafräume sind jedoch auf die Nutzfläche anzurechnen.
(4) Soweit dies im Einzelfall nach der Art oder Verwen dung des Baues in Betracht kommt, ist bei der Festle gung der Anzahl der Stellplätze auch die bei Bauten der betreffenden Art erfahrungsgemäß zu erwartende Abstel lung von Autobussen und einspurigen Kraftfahrzeugen zu berücksichtigen.
§46
Ausnahmen von der Verpflichtung zur Errichtung von Stellplätzen
(1) Von der Verpflichtung zur Errichtung von Stellplät zen im überwiegend bebauten Gebiet ist im Einzelfall ganz oder teilweise abzusehen, wenn die Errichtung der Stellplätze in Anbetracht der örtlichen Verhältnisse bei Berücksichtigung der vorhandenen Bebauung oder des
für die Hauptbebauung zulässigen Maßes der baulichen Nutzung unmöglich ist oder infolge der notwendigen Um bauarbeiten einen unverhältnismäßig hohen Aufwand er fordern würde und daher unwirtschaftlich wäre.
(2) Außerhalb des überwiegend bebauten Gebietes ist im Hinblick auf eine besondere örtliche Lage und die aus reichende Möglichkeit einer den öffentlichen Verkehr nicht behindernden anderweitigen Abstellung von Kraft fahrzeugen die Erfüllung der Verpflichtung zur Errichtung von Stellplätzen ganz oder teilweise zu stunden, wenn die spätere Errichtung der Stellplätze möglich und rechtlich gesichert ist. Die Stundung darf nur widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen, die für ihre Gewährung maß geblich waren, weggefallen sind und die Errichtung der Stellplätze erforderlich wird.
§47 Arten von Garagen
(1) Garagen gelten als unterirdische Garagen, wenn
der Fußboden im Mittel tiefer als 1,30 m unter dem an grenzenden nicht bebauten Gelände liegt. Ausgenom
men sind Garagen in Hanglage, wenn sich der Fußboden an der Einfahrtsseite mindestens in Höhe der angrenzen den Geländeoberfläche befindet.
(2) Garagen gelten als offene Garagen, wenn sie an
mindestens zwei Seiten unmittelbar ins Freie führende, unverschließbare Öffnungen in einer Größe von insge samt mindestens einem Drittel der Gesamtfläche der Um fassungswände aufweisen und eine ständige Querlüftung erfolgt.
(3) Die Nutzfläche eines Stellplatzes ist die Summe sei ner Abstell- und Verkehrsflächen, ausgenommen Zu- und Abfahrten gemäß § 48 Abs. 1. Es gelten Stellplätze mit einer Nutzfläche
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§48
Zu- und Abfahrten, Zugang und Situlerung von Stellplätzen
(1) Zu- und Abfahrten zwischen Stellplätzen und Stra ßen mit öffentlichem Verkehr sind so anzuordnen, daß die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs nicht beeinträchtigt wird.
(2) Der Zugang zu Stellplätzen, die für eine Benützung durch behinderte Menschen bestimmt sind, ist barriere frei zu gestalten.
(3) Stellplätze, die für eine Benützung durch behinderte Menschen bestimmt sind, sind möglichst in Gebäudenä he anzuordnen und möglichst zu überdachen. In Park
häusern und Tiefgaragen sind solche Stellplätze mög lichst in unmittelbarer Nähe eines vorhandenen Aufzuges anzuordnen.
§49 Rampen von Stellplätzen
(1) Zwischen öffentlichen Verkehrsflächen und Ram
pen mit mehr als 5 % Neigung ist eine waagrechte oder höchstens bis zu 3 % geneigte Fläche von mindestens 5 m Länge herzustellen.
(2) Rampenteile sowie Abstell- und Verkehrsflächen, auf denen Absturzgefahr besteht, sind mit Umwehrungen (Geländer oder Brüstungen) zu sichern, die dem Anprall von Kraftfahrzeugen standhalten.
§50 Abstell- und Verkehrsflächen von Stellplätzen
(1) Die Größe der Abstellflächen ist nach der Größe der Kraftfahrzeuge, für die sie bestimmt sind, zu bemessen. Abstellflächen für Personenkraftwagen müssen minde
stens 5 m lang und mindestens 2,30 m breit sein. Abstell
flächen für einspurige Kraftfahrzeuge müssen minde
stens 2,60 m lang und 1 m breit sein.
(2) Bei Stellplätzen, die für eine Benützung durch be hinderte Menschen bestimmt sind, muß die Abstellfläche 3,50 m breit sein. Wenn neben der Abstellfläche parallel zu dieser eine freie Fläche von mindestens 1,50 m Breite vorhanden ist, genügt eine Breite der Abstellfläche von 2,30 m.
§51
Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen von Stellplätzen
(1) Soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, müssen tragende Wände, Decken und andere tragende Bauteile, Außenwände von Garagen und Trennwände zwischen Garagen und anderen Räumen mindestens brandbeständig sein. Eine andere Ausführung ist zulässig, wenn brandschutztechnische Ersatzmaßnahmen getroffen werden und entweder
(2)Für Kleingaragen und Schutzdächer von Abstell
plätzen bis zu 50 m2 Nutzfläche gelten hinsichtlich des Brandverhaltens ihrer Baustoffe und Bauteile die Anfor derungen gemäß Abs. 1 nicht, wenn sie
(3) Für aneinander gebaute Kleingaragen gilt Abs. 2 sinngemäß, wenn sie durch Brandmauern in Abschnitte von höchstens 100 m2 Nutzfläche unterteilt werden.
(4) Bei Kleingaragen ohne Decken ist die Dachkon
struktion aus brennbaren Baustoffen zulässig, wenn ent sprechende Brandmauern ausgeführt werden.
§52 Fußböden von Stellplätzen
(1) Die Fußböden in Garagen müssen aus nichtbrenn
baren Baustoffen bestehen. Die Verwendung anderer
Baustoffe ist zulässig, wenn vom Standpunkt des Brand schutzes keine Bedenken dagegen bestehen.
(2) Die Fußböden müssen flüssigkeits- und öldicht und im übrigen so ausgebildet sein, daß brennbare Flüssig keiten nicht nach außen oder in nicht zur Garage gehö rende Räume sowie in tiefer liegende Geschoße abfließen können.
(3) Bodenabläufe in Kanäle sind nur über geeignete Ab scheider zulässig. Die Abscheider sind regelmäßig zu entleeren, ohne Verwendung emulgierender Mittel zu rei nigen und stets funktionsfähig zu halten.
§53 Brandabschnitte In Garagen
(1) Oberirdische, nicht offene Garagen müssen
durch Brandmauern in Brandabschnitte von höchstens
5.000 m2 Nutzfläche unterteilt werden.
(2) Unterirdische, nicht offene Garagen müssen
durch Brandmauern in Brandabschnitte von höchstens
2.500 m2 Nutzfläche unterteilt werden.
(3) Offene Garagen dürfen innerhalb eines Brandab
schnitts bis zu 15.000 m2 Nutzfläche je Geschoß auf weisen.
(4) Die Brandabschnitte dürfen bis zum Doppelten der nach den Abs. 1 bis 3 zulässigen Nutzflächen vergrößert werden, wenn die Garagen mit besonderen, im Einzelfall geeigneten Brandschutzeinrichtungen, wie selbsttätigen Brandmelde- oder Feuerlöschanlagen, ausgestattet wer den. Bei mehrgeschoßigen unterirdischen Großgaragen sind in jedem Fall selbsttätige Löschanlagen vorzusehen.
(5) Wände und Decken von Brandabschnitten sollen
durch Luft- und Heizungskanäle, Installationsschächte
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und ähnlichen Verbindungsöffnungen nicht durchbrochen werden. Unvermeidbare Durchbrüche sind durch geeignete Vorkehrungen gegen das Übergreifen von Bränden zu sichern.
§54 Verbindungen von Garagen mit anderen Räumen
(1) Nicht offene Mittel- und Großgaragen dürfen mit Gängen, Stiegen und Aufzügen sowie mit nicht zur Gara ge gehörenden Räumen nur durch entsprechend lüftbare Sicherheitsschleusen verbunden sein.
(2) Garagen dürfen mit nicht zur Garage gehörenden
Räumen unmittelbar durch Öffnungen mit brandhem
menden, selbstschließenden Türen verbunden werden,
wenn die Räume
(1) In Garagen müssen Fluchtwege in solcher Anzahl
vorhanden und so verteilt sein, daß die Garagenbenützer leicht und gefahrlos ins Freie gelangen können.
(2) Bei Mittel- und Großgaragen muß für die Fluchtwege eine Not- bzw. Sicherheitsbeleuchtung vorhanden sein, die sich bei Ausfall des Netzstromes selbsttätig einschal tet und eine Betriebsdauer von mindestens einer Stunde gewährleistet.
§57 Lüftung In Garagen
(1) Für Kleingaragen sowie für offene Mittel- und Groß garagen genügt die natürliche Lüftung. Für nicht offene oberirdische und eingeschoßige unterirdische Mittel- und Großgaragen reicht eine natürliche Lüftung aus, wenn entsprechend höhenversetzte Lüftungsöffnungen einan der gegenüberliegen, die Lüftungsöffnungen in oberirdi schen Garagen nicht weiter als 35 m, in eingeschoßigen unterirdischen Garagen nicht weiter als 20 m voneinan- - der entfernt sind und wenn überall eine ständige Querlüf tung gesichert ist. Die Lüftungsöffnungen müssen unver schließbar sein und einen freien Gesamtquerschnitt von mindestens 1.000 cm2 je Abstellfläche haben. In Gara gen, die nur die Tiefe einer Abstellfläche haben, sowie in Kleingaragen genügen zwei Lüftungsöffnungen mit einem freien Gesamtquerschnitt von mindestens 200 cm2 je Abstellfläche.
(2) Nicht offene Mittel- oder Großgaragen sind so zu be- und entlüften, daß der Gehalt an Kohlenmonoxid keinen gesundheitsschädlichen Wert ergibt. Gegebenenfalls ist der Baubehörde ein rechnerischer Nachweis über eine Abluftanlage vorzulegen.
(3) Bei Überschreiten des zulässigen CO-Gehalts der Luft ist die Zufahrt zur Garage automatisch zu sperren; die Benutzer der Garage sind über Lautsprecher oder Blinkzeichen mit deutlicher Aufschrift, verbunden mit einem akustischen Signal, aufzufordern, die Motoren der Kraftfahrzeuge abzustellen und die Garage zu verlassen.
§58 Heizung und Zündquellen in Garagen
Garagen dürfen keine Feuerstätten, Reinigungsöffnungen von Rauch- und Abgasfängen sowie sonstige Anlagen oder Einrichtungen enthalten, an denen sich brennbare Gase oder Dämpfe entzünden können. Weiters sind Füllstutzen für die Lagerung von leichtbrennbaren Flüssigkeiten und Gaszähler in Garagen unzulässig.
§59 Brandschutzeinrichtungen in Garagen
(1) Für eingeschoßige Mittel- und Großgaragen muß je 1.000 m2 ein Wandhydrant mit ausreichend langem
Formschlauch und absperrbarem Strahlrohr vorhanden
sein.
(2) Bei mehrgeschoßigen Mittel- und Großgaragen sind zusätzlich Steigleitungen mit C-Anschluß in jedem Ge schoß erforderlich.
(3) In allen Garagen sind Vorsorgen für die erste und erforderlichenfalls erweiterte Löschhilfe zu treffen.
(4) In Garagen für Kraftfahrzeuge mit Verbrennungs
motoren ist es verboten, zu rauchen oder offenes Feuer zu verwenden; in Mittel- und Großgaragen ist auf dieses Verbot durch deutlich sichtbare und dauerhafte Anschlä ge hinzuweisen.
§60
Abstellen von gasbetriebenen Kraftfahrzeugen in Garagen
(1) Kraftfahrzeuge, die mit Gas angetrieben werden, dürfen in Garagen nur abgestellt werden, wenn durch eine ausreichende Querlüftung sichergestellt ist, daß austretendes Gas gefahrlos ins Freie entweichen bzw. abgeleitet werden kann.
(2) in Garagen, bei denen die Eignung gemäß Abs. 1
nicht gegeben ist, ist auf das Verbot des Absteilens von gasbetriebenen Kraftfahrzeugen durch deutlich sichtbare und dauerhafte Anschläge hinzuweisen.
IV. Hauptstück Schutzräume
§ 61 Raumbedarf in Schutzräumen
(1) Schutzräume sind der Zweckwidmung des Gebäudes entsprechend in einem solchen Umfang vorzusehen, daß zumindest alle Personen Platz finden, die sich im Regelfall darin länger aufhalten. Als Richtlinie für die demgemäß erforderliche Platzanzahl in Schutzräumen gelten:
je Einzimmerwohnung2 Plätze
je Zweizimmerwohnung3 Plätze
je Dreizimmerwohnung3,5 Plätze
je Vierzimmerwohnung4 Plätze
für jedes weitere Zimmer ...1 Platz zusätzlich;
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2.bei Schulen:
Plätze für 95 % der Aufsichtspersonen und Kinder;
3.bei Kindergärten und Horten:
Plätze pr 95 % der Aufsichtspersonen und Kinder;
sowie bei Krankenanstalten und ähnlichen Bauten:
Plätze entsprechend der Anzahl der Betten;
1 Platz für je 15 m2 Büroraum- bzw. ßetriebsraum-fläche;
6.bei Beherbergungsbetrieben, Geschäftsbauten und
sonstigen Bauten für größere Menschenansamm
lungen:
Plätze für den voraussichtlich ständigen Personalstand.
(2)Für einen Schutzraum sind je Person mindestens
1m2 Bodenfläche und mindestens 2,5 m3 Luftraum vor
zusehen. Zusätzlich ist Platz für den Schutzbelüfter und
dessen Bedienung im Ausmaß von mindestens 1,5 m2 so
wie Platz für ein WC oder Trockenklosett und für eine
Waschgelegenheit im Ausmaß von insgesamt minde
stens 2 m2 vorzusehen.
(3)Die nutzbare Grundfläche eines Schutzraums muß
mindestens 8 m2 betragen. Auf diese Fläche ist die für den Schutzbelüfter und dessen Bedienung, für das WC oder das Trockenklosett und für die Waschgelegenheit erforderliche Fläche (Abs. 2) nicht anzurechnen. Die lich te Breite und die lichte Höhe eines Schutzraums dürfen 2m nicht unterschreiten. Diese lichte Höhe darf auch durch Installationen und sonstige Einbauten nicht einge schränkt werden.
(4) Die Schutzraumplätze sind im Verhältnis 2 : 1 als Sitz- und Liegeplätze vorzusehen. Dabei ist zu berück sichtigen, daß Sitze und Liegen in mindestens 5 cm Ab stand von den Umfassungswänden aufzustellen sind und daß die Mindestausmaße der Sitze 50 cm Breite und 55 cm Tiefe und die Mindestausmaße der Liegen 65 cm Brei te und 1,90 m Länge zu betragen haben. Weiters ist dar auf Bedacht zu nehmen, daß der Bewegungsraum zwi
schen gleichgerichteten Sitzreihen, zwischen Liegerei hen sowie zwischen Liegen und Sitzen mindestens 50 cm und der Bewegungsraum zwischen gegenüberliegenden
Sitzreihen mindestens 80 cm betragen soll.
(5) Ein Schutzraum ist höchstens für 50 Personen zu bemessen (Einzelschutzraum).
V. Hauptstück Bauplan
§62 Herstellung, Form und Inhalt des Bauplanes
(1) Die im Rahmen des Bauplanes der Baubehörde vor
zulegenden Pläne müssen aus geeigneten haltbaren Ma terialien hergestellt werden und das Format A 4 aufwei sen bzw. auf dieses Format so gefaltet sein, daß an der linken Seite des gefalteten Planes ein Heftrand von min destens 2 cm Breite verbleibt.
(2) Die zeichnerische Darstellung auf den Plänen (Ver vielfältigungen) hat nach einem Verfahren zu erfolgen, welches eine spätere Löschung oder Veränderung durch innere oder äußere Einflüsse möglichst ausschließt und nachträgliche Veränderungen leicht erkennen läßt. Die
verwendeten Farben müssen lichtecht und beständig sein.
(3)Auf dem Deckblatt bzw. dem im gefalteten Zustand oben liegenden Teil des Planes (Titelseite) müssen
(4) Soweit in dieser Verordnung und in anderen bau
rechtlichen Vorschriften nichts anderes bestimmt ist, bleibt die Form der Darstellung der im Lageplan auszu weisenden Baubestände, Leitungen und sonstigen Anla gen sowie die Form der Darstellung sonstiger Details in den einzelnen Plänen dem Planverfasser freigestellt. Die Darstellung hat jedoch in einer Mißverständnisse mög lichst ausschließenden Art zu erfolgen; die verwendeten Planzeichen sind erforderlichenfalls in einer Legende zu erklären.
(5) Alle Pläne haben die für die Beurteilung des Bauvor habens erforderlichen Kotierungen aufzuweisen. Zur Beurteilung der Höhe des Bauvorhabens ist ein Fixpunkt bekanntzugeben und sind zwei cirka senkrecht zueinan der liegende Querprofile des ursprünglichen und künfti gen Geländes des Bauplatzes vorzulegen.
§63 Maßstab des Bauplanes
(1)Als Maßstab der im Rahmen des Bauplanes der Baubehörde vorzulegenden Pläne ist
1.440 vorhanden sind, kann der Lageplan auch im Maßstab 1 : 720 verfaßt werden.
(2)Der gewählte Maßstab ist auf jedem Plan an
zugeben.
§64 Farben des Bauplanes
(1) Farbig darzustellen und in der Fläche voll anzulegen sind:
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anläge rot und, wenn sie aufgefüllt werden sollen, gelb zu umranden.
(2) Auf Vervielfältigungen können, soweit dies ohne Beeinträchtigung der Klarheit und Übersichtlichkeit des Planes möglich ist, die im Abs. 1 Z. 2 vorgesehenen Farben durch folgende Darstellungen ersetzt werden:
bestehende Teile geplante Teile
in Stahlkonstruktion
in Stahlbeton
in Beton
in Mauerwerk
in Holz
grau angelegt,
schwarz umrandet (1 mm), schwarz angelegt, gekreuzt schraffiert, einfach schraffiert, paarweise waagrecht schraffiert (Freihandlinien).
VI. Hauptstück SchluBbestimmungen
§65 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1995 in Kraft. Zugleich tritt die O.ö. Bauplanverordnung, LGBl. Nr. 79/1976, außer Kraft.
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