LGBL_OB_19941229_114•Verordnung der Oö. Landesregierung über das Ausmaß der Verwaltungsabgaben in Angelegenheiten der Gemeindeverwaltung sowie über die Art der Einhebung von Verwaltungsabgaben (Gemeindeverwaltungsabgabenverordnung 1995 - GVV. 1995)
LGBL_OB_19941229_114Verordnung der Oö. Landesregierung über das Ausmaß der Verwaltungsabgaben in Angelegenheiten der Gemeindeverwaltung sowie über die Art der Einhebung von Verwaltungsabgaben (Gemeindeverwaltungsabgabenverordnung 1995 - GVV. 1995)Gazette29.12.1994
Nr. 114 Verordnung
der o.ö. Landesregierung vom 19. Dezember 1994 über das Ausmaß der Verwaltungsabgaben in Angelegenheiten der Gemeindeverwaltung sowie über die Art der Einhebung von Verwaltungsabgaben (Gemeindeverwaltungsabgabenverordnung 1995 - GW. 1995)
Auf Grund des O.ö. Verwaltungsabgabengesetzes 1974, LGBl. Nr. 6, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 90/1992, wird verordnet:
§1
(1) Für das Ausmaß der von den Parteien in den Ange legenheiten der Gemeindeverwaltung (das sind die Ange legenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Ge
meinde aus dem Bereich der Landesvollziehung und der Bundesvollziehung) zu entrichtenden Verwaltungsabga ben ist der angeschlossene, einen Bestandteil dieser Ver ordnung bildende Tarif maßgebend.
(2) Eine im Allgemeinen Teil des Tarifes vorgesehene Verwaltungsabgabe ist nur dann einzuheben, wenn die Amtshandlung nicht unter eine Tarifpost des Besonderen Teiles des Tarifes fällt.
(3) Eine im Besonderen Teil des Tarifes vorgesehene Verwaltungsabgabe ist auch dann zu entrichten, wenn die bei der entsprechenden Tarifpost zitierten Rechtsvor schriften zwar geändert wurden, die abgabenpflichtige Amtshandlung jedoch ihrem Inhalt nach unverändert ge blieben ist.
(4) Bei der Berechnung der Verwaltungsabgabe sich
ergebende Groschenbeträge haben unberücksichtigt zu bleiben.
§2
(1) Die Verwaltungsabgabe ist in dem Zeitpunkt fällig, in dem die Berechtigung rechtskräftig verliehen ist oder in dem die Amtshandlung vorgenommen wird.
(2) Eine allenfalls im voraus entrichtete Verwaltungsab gabe ist von Amts wegen zurückzuerstatten, wenn die Berechtigung nicht verliehen wird, die Amtshandlung un terbleibt oder sonst die Voraussetzungen für die Entrich tung entfallen.
§3
Ergeht im Zusammenhang mit der Verleihung der Berechtigung oder mit der sonstigen Amtshandlung, für die die Verwaltungsabgabe zu entrichten ist, ein Bescheid,
so ist die Verwaltungsabgabe möglichst mit diesem Bescheid vorzuschreiben. Anderenfalls ist die Verwaltungsabgabe, wenn sie nicht ohne weiteres entrichtet wird, durch einen gesonderten Bescheid von jener Behörde vorzuschreiben, deren Tätigwerden die Fälligkeit der Verwaltungsabgabe (§ 2 Abs. 1) bewirkt hat.
§4
(1) Die Verwaltungsabgaben, und zwar sowohl die ge
mäß dieser Verordnung in den Angelegenheiten der Ge meindeverwaltung (§ 1 Abs. 1) als auch die in den Ange legenheiten der Landesverwaltung und der Bundesver
waltung festgesetzten Verwaltungsabgaben, sind, soweit sie in Bargeld entrichtet werden, bei den Behörden der Gemeinden mittels der von der Landesregierung, in den Städten mit eigenem Statut-von der betreffenden Stadt, aufgelegten Verwaltungsabgabemarken einzuheben, die bei den Behörden der Gemeinden während der Amts
stunden erhältlich sind. Die Verwaltungsabgabemarken können durch Freistempelabdrucke ersetzt werden.
(2) Soweit Verwaltungsabgabemarken verwendet wer
den, sind diese sogleich in Anwesenheit der Partei auf den bei der Behörde verbleibenden Geschäftsstücken
(Vormerken) aufzukleben und durch amtliche Überstempelung mit dem Amtssiegel oder einer Stampiglie so zu entwerten, daß der Aufdruck zum Teil auf der Verwal tungsabgabemarke und zum Teil auf dem die Marke tra genden Papier ersichtlich wird.
(3) Freistempelabdrucke sind auf die bei der Behörde verbleibenden Geschäftsstücke (Vormerke) aufzu drücken.
(4) Soweit die Verwaltungsabgaben nicht in Bargeld
entrichtet werden, sind sie auf das von der Behörde be kanntgegebene Konto einzuzahlen.
§5
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1995 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gemeindeverwaltungsabgabenverordnung 1986, LGBl. Nr. 63/1986, außer Kraft. Für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung anhängigen individuellen Verwaltungsverfahren gilt noch die Gemeindeverwaltungsabgabenverordnung 1986.
Für die o.ö. Landesregierung:
Hochmair
Landeshauptmann-Stellvertreter
Anlage
Seite 404
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1994, 58. Stück,
Nr. 114
Anlage
TARIF
über das Ausmaß der Verwaltungsabgaben in Angelegenheiten der
Gemeindeverwaltung
Schilling
A.Allgemeiner Teil
gegennahme von Anzeigen 120,-
weisen, Zeugnissen und sonstigen Bestäti
gungen (ausgenommen Übernahmsbestä
tigungen und dgl.) 50,-
liches Anbringen 50,-
Ausstellung von Sichtvermerken sowie
Ausfertigung von Abschriften und Duplika
ten für jeden Bogen der Urschrift 50,-
B.Besonderer Teil
I. Bauwesen
5.Auszüge aus Flächenwidmungs- oder Be
bauungsplänen (§§ 18 und 31 Oberöster
reichisches Raumordnungsgesetz 1994,
LGBl. Nr. 144/1993)
a)für den ersten Plan oder Abzug (Licht
pause) je Blatt ÖNORM A 6041
koloriert 340,-
nicht koloriert 230,-
b)für jeden weiteren Abzug je Blatt
ÖNORM A 6041
koloriert 230,-
nicht koloriert 120,-
6.Bauplatzbewilligung (§ 5 O.ö. Bauordnung
1994, LGBl. Nr. 66)
a) je Bauplatz bis 500 m2 340,-
b) für je angefangene weitere 100 m2 .. 50,-
7.Bewilligung der Änderung von Bauplätzen
und bebauten Grundstücken (§ 9 Abs. 1
O.ö. Bauordnung 1994) 340,-
8.Baubewilligung für den Neu-, Zu- oder Um
bau sowie für die sonstige Änderung oder
Instandsetzung von Gebäuden (§ 24 Abs. 1
Z. 1 und 4 O.ö. Bauordnung 1994) für eine
bebaute Fläche, auf die sich die Baumaß
nahme bezieht,
bis 50 m2 520 -
von 50 m2 bis 150 m2 1.000,-
von 150 m2 bis 300 m2 1.500,-
über 300 m2 2.000,-
9.Baubewilligung für Geschäftsportale, so
weit die Baubewilligung nicht unter Tarif
post 8 fällt (§ 24 Abs. 1 Z. 4 O.ö. Bauord
nung 1994),
je angefangenen Laufmeter der straßensei
tigen Hausfront 40,-
mindestens aber 340,-
Schilling
10.Baubewilligung gemäß § 24 Abs. 1 Z. 2
oder 3 O.ö. Bauordnung 1994
für je angefangene 10 m2 überbaute Fläche oder für je 3 angefangene
Höhen(Tie-fen)meter bzw. Laufmeter des Baues . . . 40,-
mindestens aber 340,-
höchstens jedoch 6.800,-
Die Abgabe ist nach jener Bezugsgröße zu berechnen, die im
Einzelfall den höheren Betrag ergibt.
11.Baubewilligung gemäß § 24 Abs. 1 Z. 4
O.ö. Bauordnung 1994, soweit sie nicht
unter Tarifpost 8 oder 9 fällt,
für je angefangene 10 m2 überbaute Fläche oder für je 3 angefangene
Höhen(Tie-fen)meter bzw. Laufmeter des Baues .. . 30,-
mindestens aber 340,-
höchstens jedoch 6.800,-
Die Abgabe ist nach jener Bezugsgröße zu berechnen, die im
Einzelfall den höheren Betrag ergibt.
12.Bewilligung für den Abbruch von Gebäu
den oder Gebäudeteilen: Bewilligung für
den Abbruch von sonstigen bewilligungs-
pflichtigen Bauten (§ 24 Abs. 1 Z. 5 O.ö.
Bauordnung 1994)
a) für jedes Geschoß, nicht jedoch für das
Kellergeschoß oder Räume im Dach
raum 340,-
b) wenn keine Geschosse vorhanden oder
betroffen sind, für je angefangene
gefangene 3 Höhen(Tiefen)meter bzw.
Laufmeter des Baues 40,-
mindestens aber 340,-
höchstens jedoch 3.800,-
Die Abgabe gemäß lit. b ist nach jener Bezugsgröße zu berechnen, die
im Einzelfall den höheren Betrag ergibt.
13.Baubewilligung gemäß § 24 Abs. 1 Z. 6
O.ö. Bauordnung 1994
a) je aufgestellte Maschine bzw. andere
Anlage 340,-
b) für jede Änderung des Verwendungs
zweckes 590,-
14.Baubewilligung für Oberflächenbefestigun
gen (gemäß § 24 Abs. 1 Z. 7 O.ö. Bauord
nung 1994)
für eine befestigte Fläche bis zu 250 m2 250,- für je angefangene
weitere
10 m2 befestigte Fläche 10,-
höchstens jedoch 10.000,-
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1994, 58. Stück,
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Seite 405
Schilling
15.Baubewilligung gemäß § 24 Abs. 1 Z. 8
O.ö. Bauordnung 1994
für je angefangene 10 m2 Grundfläche . . 40,-
mindestens aber 340,-
höchstens jedoch 3.800,-
16.Bewilligung der Verlängerung der Frist für
den Beginn der Bauausführung und für die
Fertigstellung des Bauvorhabens (§ 38
Abs. 3 und 4 O.ö. Bauordnung 1994) . . . 260,-
ligten Bauvorhaben (§ 39 Abs. 2 und 3 O.ö.
Bauordnung 1994) 520,-
nes im Zuge des Verfahrens
(§ 34 O.ö. Bauordnung 1994) 340,-
19.Überprüfung von Ergänzungen des Bau
planes (§ 29 Abs. 3 O.ö. Bauordnung 1994)
je Plan 90,-
je Seite der sonstigen Unterlagen 40,-
Die Abgabe beträgt ein Drittel dieses Ausmaßes, wenn die Richtigkeit
von einem befugten Ziviltechniker bestätigt ist.
20.Überprüfung und Klausulierung (Anbrin
gung des Bewilligungsvermerkes) von zu
sätzlichen Ausfertigungen des Bauplanes
(§ 35 Abs. 6 O.ö. Bauordnung 1994)
je Bauplanausfertigung 170,-
21.Benützungsbewilligung (§ 43 Abs. 3 O.ö.
Bauordnung 1994) sowie Teilbenützungs
bewilligung (§ 43 Abs. 6 O.ö. Bauordnung
1994): je ein Drittel der anläßlich der Ertei
lung der Baubewilligung berechneten Ab
gabe, mindestens jedoch
a) bei Baubewilligungen nach Tarifpost 8 230,-
b) bei anderen Baubewilligungen 210,-
der Ableitung von Schmutzwässern in
Senkgruben (§ 35 Abs. 3 O.ö. Bauordnung,
LGBl. Nr. 35/1976, i.V.m. § 60 Abs. 2 O.ö.
Bauordnung 1994, LGBl. Nr. 66) 500,-
schlußpflicht an die gemeindeeigene Kana
lisationsanlage (§ 38 O.ö. Bauordnung,
LGBl. Nr. 35/1976, i.d.F. LGBl. Nr. 82/1983
i. V.m. § 60 Abs. 2 und 6 O.ö. Bauordnung
1994, LGBl. Nr. 66) 1.000,-
24.Gewährung von Ausnahmen von der Ver
pflichtung zur Errichtung von Stellplätzen
(§ 64 Abs. 2 Z. 2 O.ö. Bautechnikgesetz,
LGBl. Nr. 67/1994)
je Stellplatz 500,-
höchstens jedoch 10.000,-
II. Veranstaltungswesen
25.Bewilligung öffentlicher Theatervorführun
gen von Laientheatern (§ 2 Abs. 1 O.ö. Ver
anstaltungsgesetz 1992, LGBl. Nr. 75) für
jede Vorführung 90,-
Schilling
ten und -apparaten (§ 2 Abs. 1 O.ö. Veran
staltungsgesetz 1992) für jedes Gerät .. 850,-
dgl. (§ 2 Abs. 1 O.ö. Veranstaltungsgesetz
a)mit einem Fassungsraum bis zu
500 Besucher 700,-
b)mit einem Fassungsraum von 501 bis
1.000 Besucher 1.600,-
c)mit einem Fassungsraum von 1.001 bis
5.000 Besucher 3.300,-
schäftsführers) (§§ 6 und 7 O.ö. Veranstal
tungsgesetz 1992) 400,-
Veranstaltungsgesetz 1992) 1.100,-
stellungen, Darbietungen und Belustigun
gen (§ 2 Abs. 1 O.ö. Veranstaltungsgesetz
III. Straßenverkehrswesen
31.Bewilligung von Ausnahmen von einer Be
schränkung für das Halten und Parken,
von einem Hupverbot oder von Ausnah
men für Fußgängerzonen (§ 45 Abs. 2 und
§ 94d Z. 6 und 8 Straßenverkehrsordnung
1960 - StVÖ 1960, BGBl. Nr. 159, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBI.
Nr. 518/1994,
a) für eine einmalige Ausnahme 200,-
b) für mehrmalige Ausnahmen 340,-
32.Bewilligung für Ladetätigkeiten auf Stra
ßenstellen oder Gehsteigen, wo das Halten
verboten ist (§ 62 Abs. 4 und 5 und § 94d
Z. 7 StVO 1960)
I.für eine einmalige Ladetätigkeit
a) pro Fahrzeug 130,-
b) pro Kraftwagenzug oder Sattelkraft
fahrzeug 260,-
II.für mehrmalige Ladetätigkeit
a) pro Fahrzeug 340,-
b) pro Kraftwagenzug oder Sattelkraft
fahrzeug 780,-
33.Bewilligung zur Benützung von Straßen zu
verkehrsfremden Zwecken (§ 82 und § 94d
Z. 9 StVO 1960) pro Fahrzeug, Werbetafel
und dgl 340,-
34.Bewilligung von Ausnahmen vom Verbot
des Anbringens von Werbungen oder An
kündigungen an Straßen außerhalb des
Ortsgebietes (§ 84 Abs. 3 und § 94d Z. 10
StVO 1960)
a) Bewilligung einer Werbung oder An
kündigung an einer Stelle, für die bisher
noch keine gleichartige Bewilligung er
teilt wurde 850,-
b) Bewilligung für jede einzelne weitere
Werbung oder Ankündigung 340,-
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Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1994, 58. Stück,
Nr. 114
Schilling
35.Bewilligung zur Vornahme von Arbeiten
auf oder neben Straßen (§ 90 und § 94d
Z. 16 StVO 1960) 340,-
36.Bewilligung zum Ablagern von Schnee aus
Häusern oder Grundstücken auf die Straße
(§ 93 Abs. 6 und § 94d Z. 18 StVO 1960) 130,-
37.Bewilligung für die über die in der Kurz
parkzone erlaubte Parkdauer hinausge
hende Benützung dieser Zone (§ 45 Abs. 4
StVO 1960) 380,-
Bei einer Bewilligung für 2 Jahre
jedoch 760,-
IV. Leichen- und Bestattungswesen
38.Vornahme der Totenbeschau (§§ 1, 6
und 8 O.ö. Leichenbestattungsgesetz
1985, zuletzt geändert durch das Landes
gesetz LGBl. Nr. 84/1993)
je Leiche 730,-
(§ 26 Abs. 1 O.ö. Leichenbestattungsge
setz 1985) 340,-
ßerhalb eines Urnenhaines, einer Urnen
halle oder eines Friedhofes (§ 21 Abs. 2
O.ö. Leichenbestattungsgesetz 1985) . .. 1.500,-
V. Gewerbewesen
41.Bewilligung einer früheren Aufsperrstunde
oder einer späteren Sperrstunde für einzel
ne Gastgewerbebetriebe (§ 152 Abs. 4 Ge
werbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994)
a) für einen oder zwei kalendermäßig be
stimmte Tage50,
b) für drei bis zehn Tage 260,
c) für mehr als zehn Tage430,
ziehen (§ 53 Abs. 1 Z. 2 Gewerbeordnung
nicht durch zivilrechtlichen Vertrag erfolgt
(§ 292 Abs. 1 Gewerbeordnung 1994) . . 120,
Schilling VI. Sonstiges
(§ 6 Abs. 1 und 2 Grundsteuerbefreiungs
gesetz 1968, LGBl. Nr. 7, zuletzt geändert
durch das Landesgesetz LGBI. Nr.
56/1987): das Einfache der anläßlich der
Erteilung der Baubewilligung berechneten
Abgabe.
schlußzwang an eine öffentliche Wasser
versorgungsanlage (§ 3 Abs. 2 Gemeinde-
Wasserversorgungsgesetz, LGBI. Nr.
38/1956, zuletzt geändert durch das Lan
desgesetz LGBl. Nr. 23/1986) 750,-
schlußpflicht an die öffentliche Müllabfuhr
(§ 10 Abs. 7 O.ö. Abfallwirtschaftsgesetz
1990, LGBl. Nr. 28, zuletzt geändert durch
das Landesgesetz LGBl. Nr. 24/1993) .. 520,-
47.Bewilligung zur Verwendung des Gemein
dewappens (§ 4 Abs. 3 O.ö. Gemeindeord
nung 1990, LGBl. Nr. 91, zuletzt geändert
durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 5/1992;
§ 3 Abs. 3 Statut für die Landeshauptstadt
Linz 1992, LGBl. Nr. 7; § 3 Abs. 3 Statut für
die Stadt Steyr 1992, LGBl. Nr. 9; § 3 Abs. 3
Statut für die Stadt Wels 1992, LGBl. Nr. 8)
I. an Vereinigungen, die gemeinnützigen,
mildtätigen, kirchlichen, kulturellen oder
sportlichen Zwecken dienen 340,-
II. an sonstige Bewilligungswerber
a) zwecks einmaliger Verwendung . . 750,-
b) zwecks dauernder oder befristeter
Verwendung 7.500,-
c) zwecks Verwendung zur Warenbe
zeichnung oder zur Ausschmückung
gewerbsmäßig angefertigter Gegen
stände 1.700,-
48.Bewilligung des Haltens eines gefährlichen
Tieres (§ 6 Abs. 1 und 4 O.ö. Polizeistrafge
setz-O.ö. PolStG., LGBl. Nr. 36/1979, zu
letzt geändert durch das Landesgesetz
LGBI. Nr. 94/1985 1.700,-
49.Ausnahmebewilligung gemäß § 2 Abs. 4
O.ö. Polizeistrafgesetz 1.700,-
50.Freiwillige Versteigerung: vom Schätzwert
der zu versteigernden Gegenstände
1 v. H., mindestens aber 520,-
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