LGBL_OB_19941229_122•Landesgesetz, mit dem das Oö. Pflegegeldgesetz, das Oö. Behindertengesetz 1991 und das Oö. Landesbeamten-Pensionsgesetz geändert werden
LGBL_OB_19941229_122Landesgesetz, mit dem das Oö. Pflegegeldgesetz, das Oö. Behindertengesetz 1991 und das Oö. Landesbeamten-Pensionsgesetz geändert werdenGazette29.12.1994
Nr. 122
Landesgesetz
vom 13. Oktober 1994, mit dem das O.ö. Pflegegeldgesetz, das O.ö.
Behindertengesetz 1991 und das O.ö. Landesbeamten-Pensionsgesetz
geändert werden
Der o.ö. Landtag hat beschlossen:
Artikel I Änderung des O.ö. Pflegegeldgesetzes
Das O.ö. Pflegegeldgesetz (O.ö. PGG), LGBI. Nr. 64/1993, wird
wie folgt geändert:
1.Dem § 5 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
"Diese Verordnung kann auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden."
2.§ 7 Abs. 1 lautet:
„(1) Das Pflegegeld gebührt:
zungen für die Zuerkennung erfüllt sind, frühe
stens aber mit Beginn des Monates, in dem der
Antrag gestellt wurde oder
despflegegeldgesetz oder nach landesgesetzli
chen Vorschriften über Versorgungsansprüche
(§ 3 Abs. 2 Z. 4) entfällt und das Land gemäß § 3
für die Leistung des Pflegegeldes zuständig wird,
bei Zutreffen der Voraussetzungen mit Beginn
des auf den Zeitpunkt des Entfalles der Leistungs
zuständigkeit folgenden Monates; das Verfahren
zur Feststellung der Anspruchsvoraussetzungen
nach § 4 ist in diesem Fall von Amts wegen einzu
leiten."
"§23 Klage
(1) Innerhalb von drei Monaten nach Zustellung
des Bescheides kann der Antragsteller über den Be
stand oder den Umfang eines Anspruches auf Pfle
gegeld auf Grund dieses Landesgesetzes, über das
Ruhen des Pflegegeldes und über die Pflicht zum Er
satz eines zu Unrecht bezogenen Pflegegeldes Kla
ge beim zuständigen Gerichtshof erster Instanz als
Arbeits- und Sozialgericht erheben.
(2) Wird die Klage rechtzeitig erhoben, so tritt der
angefochtene Bescheid im Umfang des Klagebegeh
rens außer Kraft. Bescheide, die durch den außer
Kraft getretenen Bescheid abgeändert worden sind,
werden insoweit aber nicht wieder wirksam.
(3) Die Bestimmungen des Arbeits- und Sozialge
richtsgesetzes, BGBl. Nr. 104/1985, i.d.F. des Bun
desgesetzes BGBl. Nr. 110/1993 für Rechtsstreitig
keiten auf Grund des Bundespflegegeldgesetzes,
BGBl. Nr. 110/1993, gelten für Rechtsstreitigkeiten
auf Grund dieses Landesgesetzes sinngemäß.
(4)Bis zur rechtskräfigen Beendigung des Ge
richtsverfahrens oder bis zur Erlassung eines neuen
Bescheides, der auf einer maßgebenden Änderung
der Verhältnisse beruht, sind dem Kläger Geld- und
Sachleistungen in dem Umfang, der sich aus dem
außer Kraft getretenen Bescheid ergibt, weiter zu ge
währen."
Artikel II Änderung des O.ö. Behindertengesetzes 1991
Das O.ö. Behindertengesetz 1991 (O.ö. BhG 1991), LGB!. Nr. 113/1991, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 64/1993, wird wie folgt geändert:
Seite 412
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1994, 61. Stück, Nr. 122
"(§§ 26ff)" durch "(§§ 25ff)" ersetzt.
zeichnung "(2)".
"3. Wohnungshilfe
a) zur rollstuhl- und pflegegerechten Errichtung
oder Ausstattung von Wohnräumen oder
Außenanlagen (§ 23 Abs. 1),
b) zur Abgeltung eines erhöhten Wohnungs
aufwandes (§ 23 Abs. 2)."
7.§ 20 Abs. 2 lautet:
"(2) Auf die Maßnahme der Hilfe gemäß Abs. 1 Z. 3 besteht kein Rechtsanspruch. Vor der Entscheidung, mit der Hilfe zur Unterbringung gemäß Abs. 1 Z. 2 gewährt wird, ist die Zusicherung der Unterbringung vom Träger der Einrichtung einzuholen."
"§23 Wohnungshilfen
(1) Zu den Kosten einer rollstuhl- und pflegege
rechten Errichtung oder Ausstattung von Wohnräu
men oder Außenanlagen kann behinderten Men
schen ein Zuschuß gewährt werden.
(2) Einem erheblich bewegungsbehinderten Men
schen mit eigener Haushaltsführung, dessen Ge
samteinkommen (§ 46) abzüglich des Wohnungsauf
wandes die Höhe des Richtsatzes (§ 45) nicht er
reicht, kann zur Minderung der Wohnungsaufwand
belastung eines Eigenheimes, einer Eigentumswoh
nung, einer Miet(Genossenschafts)wohnung oder
einer Wohnung in sonstiger Nutzung, ein Zuschuß
gewährt werden.
(3) Als Wohnungsaufwand im Sinn des Abs. 2 gel
ten die Kosten, die der behinderte Mensch nach Ab
zug von Leistungen Dritter für die Benützung der
Wohnung tatsächlich zu entrichten hat. Als Woh
nungsaufwand im Sinn des Abs. 2 gelten weiters die
für Eigentumswohnungen, Eigenheime, Miet(Genos-
senschafts)wohnungen oder einer Wohnung in son
stiger Nutzung zu leistenden Finanzierungskosten,
der Hauptmietzins oder ein vereinbarter Mietzins
und die Betriebskosten.
(4) Der Zuschuß gemäß Abs. 2 kann in der Höhe je
nes Betrages gewährt werden, der das Gesamtein
kommen des behinderten Menschen (§ 46) abzüglich
des Wohnungsaufwandes auf den Richtsatz (§ 45)
ergänzt. Er darf höchstens die Hälfte des Richtsatzes
(§ 45) betragen und die Höhe des Wohnungsaufwan
des nicht übersteigen.
(5) Der Zuschuß gemäß Abs. 2 kann geändert oder
eingestellt werden, wenn sich die Voraussetzungen
geändert haben.
(6) Der Bezieher eines Zuschusses gemäß Abs. 2
ist verpflichtet, sämtliche Tatsachen, die eine Ände
rung der Höhe des Zuschusses oder den Verlust des
Anspruches zur Folge haben können, innerhalb
eines Monates nach deren Bekanntwerden anzuzei
gen. Zuschüsse, die zu Unrecht bezogen wurden,
sind vom Empfänger zurückzuzahlen."
§ 2 Abs. 5" ersetzt.
409/1990" durch "BGBI. Nr. 818/1993" ersetzt.
"(4) Für gleichartige und regelmäßig gewährte Maßnahmen gemäß Abs. 1 Z. 1, 2 oder 5 sind Kostenbeiträge in Höhe von mindestens 10% dieser Maßnahme, höchstens jedoch ein Betrag bis zur Höhe jener Zuwendungen zu leisten, die wegen des besonderen Zustandes des behinderten Menschen von Dritten gewährt werden können (Pflegegelder einschließlich darauf anrechenbarer Leistungen)."
"(6) Die Landesregierung ist zur Entscheidung über
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1994, 61. Stück, Nr. 122 u. 123
Seite 413
„(7) Über die Einstellung einer Hilfeleistung und die Verpflichtung zum Kostenbeitrag gemäß § 43 entscheidet jeweils die Behörde, die für die Gewährung der Hilfeleistung zuständig ist."
18.§ 49 Abs. 2 Z. 6 lautet:
"6. achtzehn weiteren Mitgliedern;
a) acht davon sollen Vertreter von Behinderten
einrichtungen, die über besondere Fach
kenntnisse auf dem Gebiet der Behinderten
arbeit verfügen, sein;
b) als übrige Mitglieder sind in einem ausgewo
genen Verhältnis vorgeschlagene Vertreter
von Zusammenschlüssen betroffener Perso
nen, wie z.B. Elternselbsthilfegruppen, El
terngruppen behinderter Kinder, Dachver
bände und dgl. zu bestellen.
Von den achtzehn Mitgliedern müssen mindestens sechs Mitglieder Elternteile behinderter Menschen bzw. behinderte Menschen selbst sein."
Artikel III Änderung des Landesbeamten-Pensionsgesetzes
Das Pensionsgesetz 1965, BGBl. Nr. 340, soweit es als landesgesetzliche Vorschrift für Landesbeamte, ihre Hinterbliebenen und Angehörigen in Geltung steht, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 87/1994, wird wie folgt geändert:
§ 27 Abs. 1 und 2 lauten:
„(1) Personen , die einen Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsgenuß, Übergangsbeitrag, Versorgungsgeld oder Unterhaltsbeitrag haben und die Voraussetzungen gemäß § 4 O.ö. Pflegegeldgesetz erfüllen, gebührt auf Antrag Pflegegeld unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des O.ö. Pflegegeldgesetzes, ausgenommen die §§ 3, 8, 18 und 20 Abs. 1.
(2) Personen, denen bereits auf Grund der §§ 3 und 4 des O.ö. Pflegegeldgesetzes Pflegegeld gewährt wird, gebührt Pflegegeld in der bisher gewährten Höhe nach diesem Landesgesetz von Amts wegen."
Artikel IV
Im 2. Teil, Art. II Z. 9 des Landesgesetzes vom 2. Juni 1993, mit dem in Oberösterreich ein einheitliches Pflegegeld eingeführt wird (O.ö. Pflegegeldgesetz - O.ö. PGG) und mit dem das O.ö. Blindenbeihilfengesetz 1977 aufgehoben und das O.ö. Behindertengesetz 1991, das O.ö. Landesbeamten-Pensionsgesetz, das O.ö. Bezügegesetz und das O.ö. Lehrer-Kranken- und Unfallfürsorgegesetz geändert wird, LGBl. Nr. 64/1993, werden die Worte "und zum O.ö. Behindertengesetz" durch die Worte "und zum O.ö. Blindenbeihilfengesetz" ersetzt. Artikel V Inkrafttreten
(1) Dieses Landesgesetz tritt mit Ablauf des Tages sei ner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberöster
reich in Kraft, soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist.
(2) Artikel III dieses Landesgesetzes tritt mit I.Juli 1993 rückwirkend in Kraft.
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