LGBL_OB_19950130_3•Landesgesetz vom 3. November 1994, mit dem das Oö. Flurverfassungs-Landesgesetz 1979 geändert wird (Oö. Flurverfassungs-Landesgesetz-Novelle 1994)
LGBL_OB_19950130_3Landesgesetz vom 3. November 1994, mit dem das Oö. Flurverfassungs-Landesgesetz 1979 geändert wird (Oö. Flurverfassungs-Landesgesetz-Novelle 1994)Gazette30.01.1995
Nr. 3 Landesgesetz
vom 3. November 1994, mit dem das O.ö. Flurverfassungs-Landesgesetz 1979 geändert wird (O.ö. Flurverfassungs-Landesgesetz-Novelle 1994)
Der o.ö. Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das O.ö. Flurverfassungs-Landesgesetz 1979, LGBl. Nr. 73, zuletzt geändert durch die Kundmachung vom 20. September 1982, LGBl. Nr. 78, wird wie folgt geändert:
1.§ 1 Abs. 3 lautet:
"(3) Land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke im Sinn dieses Landesgesetzes sind
"(7) Alle Grundabfindungen einer Partei müssen in Art und Bewirtschaftungsmöglichkeit allen in das Verfahren einbezogenen Grundstücken der Partei weitgehend entsprechend und bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung ohne erhebliche Änderung der Art und Einrichtung des Betriebes einen größeren oder zumindest gleichen Betriebserfolg wie die in das Verfahren einbezogenen Grundstücke der Partei ermöglichen. Grundabfindungen, die eine vollständige Umstellung des Wirtschaftsbetriebes zur Folge hätten, dürfen nur mit Zustimmung der Partei zugewiesen werden. Die Grundabfindungen müssen aus Grundflächen bestehen, die eine günstige Form und Größe aufweisen und ausreichend erschlossen sind."
3.Nach § 20 wird folgender § 20a eingefügt:
,.§ 20a Schadenersatz
(1) War die einer Partei übergebene Abfindung ge
setzwidrig, so kann diese Partei beim Landesagrarsenat den Ersatz eines dadurch entstandenen Scha
dens beantragen. Der Antrag ist innerhalb eines Monats ab dem Zeitpunkt einzubringen, ab dem der Partei gegen den Zusammenlegungsplan kein Beru
fungsrecht mehr zusteht.
(2) Grundlage für die Schadensberechnung ist der Betriebserfolg. Dabei ist der Betriebserfolg, der bei ordnungsgemäßer, nachhaltiger Bewirtschaftung der
in das Verfahren einbezogenen Grundstücke objektiv
erreichbar ist, mit jenem Erfolg zu vergleichen, der
nach denselben Kriterien mit der übernommenen ge
setzwidrigen Abfindung zu erzielen ist. Die antragstel lende Partei muß sich Beträge anrechnen lassen, die ihr als Ausgleich für den erlittenen Schaden bereits gewährt wurden.
(3) Der Ersatz ist von jenem Rechtsträger zu leisten, der den Aufwand für die den Schaden verursachende Agrarbehörde trägt. Dieser Rechtsträger hat im Verfahren über Anträge nach Abs. 1 Parteistellung."
4.§ 22 Abs. 1 lautet:
"(1) Die Agrarbehörde kann nach der Erlassung des Planes der
gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen (§16 Abs. 4) und vor dem Eintritt
der Rechtskraft des Zusammenlegungsplanes, unbeschadet des
Berufungsrechtes gegen diese Bescheide, die vorläufige Übernahme von
Grundabfindungen anordnen, wenn
sammenlegungsgebietes erforderlich ist,
in Rechtskraft erwachsen sind,
Grundabfindungen möglich ist,
abfindungen in der Natur abgesteckt, jeder Partei
erläutert und über deren Verlangen in der Natur
vorgezeigt sowie der Partei Gelegenheit zur Stel
lungnahme hinsichtlich der Übernahmewilligkeit
gegeben hat,
übernahmewilligen Parteien auf deren Verlangen
an Ort und Stelle überprüft, die Erzielung einver
nehmlicher Lösungen mit anderen Parteien ange
strebt und die Parteien über die damit zusammen
hängenden Fragen beraten hat (Schlichtungster
min); zum Schlichtungstermin sind auf Verlangen
der Partei eine Person ihres Vertrauens und der
Obmann der Zusammenlegungsgemeinschaft ein
zuladen, und
findungen übernehmen sollen, der vorläufigen
Übernahme zugestimmt haben; wer keine Erklä
rung abgibt, gilt als zustimmend."
5.§ 22 Abs. 4 lautet:
„(4) Die Agrarbehörde kann auch die Durchführung vorläufiger Geldabfindungen und Geldausgleiche anordnen. § 19 Abs. 2 bis 4 und § 19 Abs. 9 gelten hiefür sinngemäß."
Seite 16
Landesgesetzblatt für Oberösterreich. Jahrgang 1995, 2. Stück, Nr. 3
„(1) Parteienerklärungen, die während des Verfahrens vor oder gegenüber der Agrarbehörde abgegeben werden, und Vergleiche, die mit ihrer Genehmigung abgeschlossen werden, bedürfen weder einer Zustimmung, dritter Personen noch unterliegen sie einer Genehmigung durch Verwaltungs-, Pflegschafts- oder Fideikommißbehörden."
Artikel II
(1) Dieses Landesgesetz tritt mit Ablauf des Tages sei ner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberöster
reich in Kraft.
(2) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesge setzes anhängige Verwaltungsverfahren sind nach dem jeweiligen Stand des Verfahrens nach den Bestimmun
gen dieses Landesgesetzes weiterzuführen.
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