LGBL_OB_19950207_9•Landesgesetz, mit dem das Oö. Sozialhilfegesetz geändert wird (Oö. Sozialhilfegesetz-Novelle 1994)
LGBL_OB_19950207_9Landesgesetz, mit dem das Oö. Sozialhilfegesetz geändert wird (Oö. Sozialhilfegesetz-Novelle 1994)Gazette07.02.1995
Nr. 9
Landesgesetz
vom 2. Dezember 1994, mit dem das O.ö. Sozialhilfegesetz geändert
wird (O.ö. Sozialhilfegesetz-Novelle 1994)
(3) Das Land kann angemessene Beiträge zur Errichtung, Aus- und Umgestaltung von Alten- und Pflegeheimen an die übrigen Sozialhilfeträger und die Träger gleichartiger Heime gewähren. Überdies hat das Land die Heimträger in allen mit dem Heimbereich zusammenhängenden Angelegenheiten zu beraten."
Der o.ö. Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das O.ö. Sozialhilfegesetz, LGBl. Nr. 66/1973, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 2/1984, wird wie folgt geändert:
(1)Aufgabe des Landes als Sozialhilfeträger ist
(2)Zur Besorgung der Aufgaben gemäß Abs. 1 Z. 1
hat das Land entweder selbst Anstalten (Heime) zu er richten und zu betreiben (§ 37 Abs. 1 Z. 1) oder sonst dafür Sorge zu tragen, daß die Unterbringung von Hil feempfängern in gleichartigen Anstalten und Heimen
(§ 38) sichergestellt ist.
"§37 Anstalten und Heime der Sozialhilfe
(1)Anstalten und Heime der Sozialhilfe sind
abhängige und Alkoholabhängige und
die von Sozialhilfeträgern errichtet und betrieben werden.
(2)Anstalten und Heime für Behinderte, Drogenab
hängige und Alkoholabhängige sind Anstalten (Wohn
heime), in denen Personen, die wegen ihres körperli
chen oder geistigen Zustandes einer darauf abgestell
ten besonderen stationären oder sozialen Betreuung
und Hilfe bedürfen, diese Betreuung und Hilfe er
halten.
Seite 44
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1995. 6.
Stück, Nr. 9 u. 10
(3) Alten- und Pflegeheime sind Wohnheime, in de
nen Personen vorwiegend auf Grund ihrer altersbe
dingten Betreuungs- oder Hilfsbedürftigkeit Unter
kunft, Verpflegung und die erforderliche Betreuung
und Hilfe erhalten.
(4) In Anstalten und Heimen sind nach Maßgabe des
örtlichen und regionalen Bedarfs und der Platzkapazi tät Kurzzeitpflegeplätze sowie die Möglichkeit zur ta geszeitlichen oder nächtlichen Betreuung und Hilfe einzurichten.
(5) In Anstalten und Heimen sollen bei Bedarf Mög
lichkeiten für die Vernetzung und Koordinierung so
zialer Dienste geschaffen werden.
(6) In Anstalten und Heimen sind entsprechend den Erfordernissen einer fachgerechen Sozialhilfe Lei stungen anzubieten, die die Grundbedürfnisse der Be wohner abdecken und die notwendige Betreuung und Hilfe beinhalten.
(7) Anstalten und Heime müssen hinsichtlich ihrer
örtlichen Lage, ihrer baulichen Gestaltung und techni schen Ausstattung den sozialen, pflegerischen, hygie nischen und sicherheitsmäßigen Anforderungen ent
sprechen und ihrer jeweiligen sozialen Zweckwid
mung gemäß geeignet sein, eine fachgerechte Sozial
hilfe zu gewähren.
(8) Fachgerechte Sozialhilfe umfaßt neben der Be
friedigung gleichartiger, regelmäßig auftretender per sönlicher, familiärer und sozialer Bedürfnisse die Be achtung der körperlichen, geistigen, psychischen und religiösen Individualität und Integrität des Menschen und des Rechts auf Selbstbestimmung, die Förderung
der individuellen Fähigkeiten sowie den Ausgleich
nicht mehr behebbarer Gebrechen.
(9) Die Landesregierung hat nach Bedarf entspre
chend den Erfordernissen einer fachgerechten Sozial hilfe durch Verordnung nähere Bestimmungen über
die an die Anstalten und Heime gestellten Anforde
rungen zu erlassen. Sie hat dabei insbesondere zu
regeln:
(10)Für die Inanspruchnahme von Anstalten und Heimen sind vom Rechtsträger kostendeckende Ent
gelte festzusetzen. Die Landesregierung hat nach Be darf durch Verordnung das Nähere über
Die auf Grund der Aufzeichnungen und Auswertungen gemäß Z. 3 resultierenden Daten sind der Landesregierung über Anforderung zur Einsicht vorzulegen. Die Landesregierung kann die sich daraus ergebenden allgemeinen Schlußfolgerungen veröffentlichen.
(11) Die Sozialhilfeverbände und die Städte mit ei
genem Statut haben die Absicht der Errichtung, der Erweiterung oder der Auflassung von Heimen sowie
die Aufnahme des Betriebes und die nicht nur vor
übergehende wesentliche Einschränkung des Betrie
bes der Landesregierung anzuzeigen.
(12) Anstalten und Heime dürfen nur in Betrieb ge
nommen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß Abs. 4 bis 10 gegeben sind. Der Betrieb ist stillzule
gen, wenn wesentliche Voraussetzungen voraussicht
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