Nr. 15
Raumordnungsprogramm
der o.ö. Landesregierung vom 9. Jänner 1995 über die Verwendung von Grundstücken in der Planungsregion Linz als Gebiet für Geschäftsbauten für den überörtlichen Bedarf
Auf Grund des § 11 Abs. 1 und 2 sowie des § 24 Abs. 1 und 3 O.ö. Raumordnungsgesetz 1994 (O.ö. ROG 1994), LGBl. Nr. 114/1993, wird verordnet:
(1) Der Raum der Planungsregion Linz, insbesondere
das regionale Nebenzentrum Enns, wurde im Zuge der Grundlagenforschung untersucht.
(2) Die Untersuchung hat ergeben, daß die Verwen
dung der Grundstücke Nr. 121/2 und 121/4, beide KG. Enns, Stadtgemeinde Enns, mit einer Gesamtgrund
stücksfläche von 5.275 m2 als Gebiet für Geschäftsbau ten (§ 23 Abs. 3 O.ö. ROG 1994) zum Zwecke der Errich tung eines Geschäftsbaues für den überörtlichen Bedarf, mit gemischtem Warenangebot einschließlich Lebens
und Genußmittel der Grundversorgung (§ 24 Abs. 1 Z. 1 lit. b O.ö. ROG 1994) zulässig ist.
(3) Die Widmung der Grundstücke Nr. 121/2 und 121/4, beide KG. Enns, ist für Geschäftsbauten bis zu einer Ge samtverkaufsfläche (§ 24 Abs. 2 O.ö. ROG 1994) von
1.300 m2 zulässig.
§2
Dieses Raumordnungsprogramm tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
Auf Grund des § 11 Abs. 1 und 2 sowie des § 24 Abs. 1 und 3 O.ö. Raumordnungsgesetz 1994 (O.ö. ROG 1994), LGBl. Nr. 114/1993, wird verordnet: