Nr. 16
Raumordnungsprogramm
der o.ö. Landesregierung vom 9. Jänner 1995 über die Verwendung von
Grundstücken in der Planungsregion Vöcklabruck als Gebiet für
Geschäftsbauten für den überörtlichen Bedarf
§1
§1
(1) Der Raum der Planungsregion Vöcklabruck, insbe
sondere das regionale Zentrum Vöcklabruck, wurde im
Zuge der Grundlagenforschung untersucht.
(2) Die Untersuchung hat ergeben, daß die Verwen
dung des Grundstückes Nr. 34/2, KG. Vöcklabruck,
Stadtgemeinde Vöcklabruck, mit einer Gesamtgrund
stücksfläche von 13.168 m2 als Gebiet für Geschäftsbau
ten (§ 23 Abs. 3 O.ö. ROG 1994) zum Zwecke der Errich
tung eines Geschäftsbaues für den überörtlichen Bedarf,
in dem keine Lebens- und Genußmittel der Grundversor
gung angeboten werden (§ 24 Abs. 1 Z. 2 O.ö. ROG
1994), zulässig ist.
(3) Die Widmung des Grundstückes Nr. 34/2, KG. Vöck labruck, ist für Geschäftsbauten bis zu einer Gesamtver kaufsfläche (§ 24 Abs. 2 O.ö. ROG 1994) von 2.800 m2 zu lässig.
§2
Dieses Raumordnungsprogramm tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.