Nr. 25
Raumordnungsprogramm
der o.ö. Landesregierung vom 13. Februar 1995 über die Verwendung von Grundstücken in der Planungsregion Steyr als Gebiet für Geschäftsbauten für den überörtlichen Bedarf
Auf Grund des § 11 Abs. 1 und 2 sowie des § 24 Abs. 1 und 3 O.ö. Raumordnungsgesetz (O.ö. ROG 1994), LGBl. Nr. 114/1993, wird verordnet:
§1
(1) Der Raum der Planungsregion Steyr, insbesondere das überregionale Zentrum Steyr, wurde im Zuge der Grundlagenforschung untersucht.
(2) Die Untersuchung hat ergeben, daß die Verwen
dung der Grundstücke Nr. 48/2, 48/3, 48/4, .1088 (EZ. 1983) und .1336 (EZ. 505), alle KG. Steyr, Stadt Steyr, mit einer Gesamtgrundstücksfläche von 8.653 m2 als Gebiet für Geschäftsbauten (§ 23 Abs. 3 O.ö. ROG 1994) zum Zwecke der Errichtung eines Geschäftsbaues für den überörtlichen Bedarf, in dem keine Lebens- und Genußmittel der Grundversorgung angeboten werden
(§ 24 Abs. 1 Z. 2 O.ö. ROG 1994), zulässig ist.
(3) Die Widmung der Grundstücke Nr. 48/2, 48/3, 48/4, .1088 (EZ. 1983) und .1336 (EZ. 505), alle KG. Steyr, ist für Geschäftsbauten, eingeschränkt auf den Verkauf von Möbel, einschließlich Waren der Raumausstattung, bis zu einer Gesamtverkaufsfläche (§ 24 Abs. 2 O.ö. ROG 1994) von 8.500 m2 zulässig.
§2
Dieses Raumordnungsprogramm tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.