Nr. 39 Verordnung
der o.ö. Landesregierung vom 24. April 1995, mit der
die "Moosleithen" in der Marktgemeinde Andorf als
geschützter Landschaftsteil festgestellt wird
Auf Grund des § 8 des Oberösterreichischen Natur-und Landschaftsschutzgesetzes 1982, LGBl. Nr. 80, in der Fassung der Landesgesetze LGBl. Nr. 72/1988 und LGBl. Nr. 2/1995 (O.ö. NSchG. 1982) wird verordnet:
§1
(1) Die "Moosleithen" in der Marktgemeinde Andorf,
politischer Bezirk Schärding, ist geschützter Land schaftsteil im Sinne des § 8 O.ö. NSchG. 1982.
(2) Der geschützte Landschaftsteil umfaßt die Grund stücke Nr. 66, 67, 68, 69, 70, 71, 72, 73, 74, 75, 84, 2156, 2157, 2158, 2159, 2160, 2161, 2162, 2163, 2164 und
2165, alle KG. Andorf.
§2
Im geschützten Landschaftsteil bedürfen über die gemäß §4 O.ö. NSchG. 1982 bewilligungspflichtigen Vorhaben hinaus folgende weitere Vorhaben einer Bewilligung der Behörde:
a) Das Befahren mit Fahrzeugen, ausgenommen im
Rahmen der erlaubten land- und forstwirtschaftlichen
Nutzung;
b) die forstwirtschaftliche Nutzung des Erlenbruch-
waldes auf den Grundstücken Nr. 67, 68, 69, 70, 71,
72 und 73, ausgenommen der Kahlhieb auf einer zu
sammenhängenden Fläche bis zu 1.000 m2;
c) die forstwirtschaftliche Nutzung des Laubholz-Hang
waldes auf den Grundstücken Nr. 74, 2156, 2157,
2158 und 2159, ausgenommen der Femelschlag, so-
ferne die Schlagfläche 1.000 m2 nicht überschreitet;
d) die Wiederbewaldung, ausgenommen durch Natur
verjüngung und bei deren Ausbleiben das Einbringen
von Wildlingen aus den umliegenden Waldgebieten;
e) die Durchführung von Drainagierungen unabhängig
vom Flächenausmaß sowie Reparatur- und Instand
setzungsmaßnahmen an zulässigerweise durchge
führten Drainagierungen;