Nr. 61 Raumordnungsprogramm
der o.ö. Landesregierung vom 3. Juli 1995 über die Verwendung von Grundstücken in der Planungsregion Linz als Gebiet für Geschäftsbauten für den überörtlichen Bedarf
Auf Grund des § 11 Abs. 1 und 2 sowie des § 24 Abs. 1 und 3 O.ö. Raumordnungsgesetz (O.ö. ROG 1994), LGBl. Nr. 114/1993, wird verordnet:
(1) Der Raum der Planungsregion Linz, insbesondere
das überregionale Zentrum Linz, wurde im Zuge der Grundlagenforschung untersucht.
(2) Die Untersuchung hat ergeben, daß die Verwen
dung der Grundstücke Nr. 15/13 und 15/15, beide KG. Kleinmünchen, Stadtgemeinde Linz, mit einer Gesamt grundstücksfläche von 10.878 m2 als Gebiet für Ge schäftsbauten (§ 23 Abs. 3 O.ö. ROG 1994) zum Zwecke der Errichtung eines Geschäftsbaues für den überörtli chen Bedarf, in dem keine Lebens- und Genußmittel der Grundversorgung angeboten werden (Fachmarkt, § 24 Abs. 1 Z. 2 O.ö. ROG 1994), zulässig ist.
(3) Die Widmung der Grundstücke Nr. 15/13 und 15/15, beide KG. Kleinmünchen, ist für Geschäftsbauten bis zu einer Gesamtverkaufsfläche (§ 24 Abs. 2 O.ö. ROG 1994) von 5.200 m2 zulässig.
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.