LGBL_OB_19950804_65•Landesgesetz, mit dem das Oö. Landesbeamtengesetz 1993, das als Landesgesetz geltende Gehaltsgesetz 1956, das Oö. Landes-Vertragsbedienstetengesetz, die Oö. Landes-Reisegebührenvorschrift, das Landesbeamten-Pensionsgesetz, das Oö. Nebengebührenzulagengesetz und das Oö. Karenzurlaubsgeldgesetz geändert werden (Oö. Dienstrechtsänderungsgesetz 1995)
LGBL_OB_19950804_65Landesgesetz, mit dem das Oö. Landesbeamtengesetz 1993, das als Landesgesetz geltende Gehaltsgesetz 1956, das Oö. Landes-Vertragsbedienstetengesetz, die Oö. Landes-Reisegebührenvorschrift, das Landesbeamten-Pensionsgesetz, das Oö. Nebengebührenzulagengesetz und das Oö. Karenzurlaubsgeldgesetz geändert werden (Oö. Dienstrechtsänderungsgesetz 1995)Gazette04.08.1995
Nr. 65
Landesgesetz
vom 8. Juni 1995, mit dem das O.ö. Landesbeamtengesetz 1993, das als Landesgesetz geltende Gehaltsgesetz 1956, das O.ö. Landes-Vertragsbediensteten-gesetz, die O.ö. Landes-Reisegebührenvorschrift, das Landesbeamten-Pensionsgesetz, das O.ö. Neben-gebührenzulagengesetz und das O.ö. Karenzurlaubsgeldgesetz geändert werden (O.ö. Dienstrechtsänderungsgesetz 1995)
Der o.ö. Landtag hat beschlossen:
Artikel I Änderung des O.ö. Landesbeamtengesetzes 1993
Das O.ö. Landesbeamtengesetz 1993, LGBI. Nr. 11/1994, wird
wie folgt geändert:
durch das Zitat „§ 110 oder § 113" ersetzt.
haltszulage" durch das Wort "Kinderzulage" er
setzt: § 115, § 131 Abs. 3, § 146 Abs. 2 und § 149
Z. 2.
„(2) Soweit in diesem Landesgesetz auf Bundesgesetze verwiesen
wird, sind diese in folgender Fassung anzuwenden:
177/1966, zuletzt geändert durch das Bundes
gesetz BGBl. Nr. 111/1994;
durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 100/1994;
setz, BGBl. Nr. 200/1967, zuletzt geändert durch
das Bundesgesetz BGBl. Nr. 23/1994;
22/1970, zuletzt geändert durch das Bundes
gesetz BGBl. Nr. 27/1994;
Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch
das Bundesgesetz BGBl. Nr. 23/1993;
Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 511/1994;
Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194;
Heeresversorgungsgesetz, BGBl. Nr. 27/1964, zuletzt geändert durch
das Bundesgesetz BGBl. Nr. 28/1994;
Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, BGBl. Nr. 152, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 27/1994;
Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984, BGBl. Nr. 302, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 665/1994;
Land- und forstwirtschaftliches Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, BGBl. Nr. 296/1985, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 665/1994;
Mutterschutzgesetz 1979, BGBl. Nr. 221, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 833/1992;
Nebengebührenzulagengesetz, BGBl. Nr. 485/ 1971, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 665/1994;
Opferfürsorgegesetz, BGBl. Nr. 183/1947, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 27/1994;
Schulpflichtgesetz 1985, BGBl. Nr. 76, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 513/1993;
Strafgesetzbuch, BGBl. Nr. 60/1974, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 622/1994;
Strafprozeßordnung 1975, BGBl. Nr. 631, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 816/1993;
Studienberechttgungsgesetz, BGBl. Nr. 292/ 1985, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 749/1994."
Seite 126
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1995, 27. Stück, Nr. 65
Artikel II
Änderung des als Landesgesetz geltenden Gehaltsgesetzes 1956
Das Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54, soweit es als landesgesetzliche Vorschrift für Landesbeamte in Geltung steht, zuletzt geändert durch das O.ö. Dienstrechts-änderungsgesetz 1994, LGBl. Nr. 87, wird wie folgt geändert:
„(2) Der Monatsbezug besteht aus dem Gehalt und allfälligen Zulagen (Kinderzulage, Dienstalterszulage, Dienstzulage, Verwaltungsdienstzulage, Verwendungszulage, Pflegedienstzulage, Pflegedienst-Chargenzulage, Leistungszulage, Gehaltszulage, Ergänzungszulage, Erzieherzulage)."
(1)Eine Kinderzulage gebührt - soweit in den Abs. 2 und 3 nicht anderes bestimmt ist - für jedes der folgenden Kinder, wenn der Beamte oder eine
andere Person für das Kind Anspruch auf Familien
beihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz
1967 hat:
(2) Ein Beamter hat keinen Anspruch auf die Kin
derzulage für sein uneheliches Kind, wenn es nicht
seinem Haushalt angehört und er - abgesehen von
der Familienbeihilfe nach dem Familienlastenaus
gleichsgesetz 1967 - für das Kind nicht einen Unter haltsbeitrag leistet, der mindestens so hoch ist wie die Kinderzulage.
(3) Für ein und dasselbe Kind gebührt die Kinder
zulage nur einmal. Hätten mehrere Personen für ein
und dasselbe Kind Anspruch auf diese Zulage oder
eine ähnliche Leistung aus einem Dienstverhältnis
zu einer inländischen Gebietskörperschaft, so ge
bührt die Kinderzulage nur dem Beamten, dessen
Haushalt das Kind angehört. Hiebei geht der früher
entstandene Anspruch dem später entstandenen
vor. Bei gleichzeitigem Entstehen der Ansprüche
geht der Anspruch des älteren Beamten vor.
§5
(1) Dem Haushalt des Beamten gehört ein Kind an, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung unter der Leitung des Beamten dessen Wohnung teilt oder aus Gründen der Erziehung oder Ausbildung, einer
Krankheit oder eines Gebrechens woanders untergebracht ist. Durch die Ableistung des Präsenzdienstes bzw. des Zivildienstes wird die Kinderzulage nicht berührt.
(2) Der Beamte ist verpflichtet, die Gewährung, die Änderung oder die Einstellung der Familienbeihilfe unter Anschluß der entsprechenden Nachweise binnen einem Monat nach Kenntnis seiner Dienstbehörde zu melden."
"(4) Der im Abs. 1 Z. 5 angeführte Hemmungszeitraum wird für folgende Karenzurlaube mit dem Tag des Wiederantrittes des Dienstes zur Hälfte für die Vorrückung wirksam:
7.§ 12 Abs. 2 Z. 8 lautet:
"8. Die Zeit eines abgeschlossenen Studiums an einer Universität
(wissenschaftlichen Hochschule), Kunsthochschule oder einer
staatlichen Kunstakademie, das für den Beamten in einer der
Verwendungsgruppe A, L PA, L 1 oder S 1 Ernennungserfordernis
gewesen ist, a) bei Studien, auf die das Allgemeine Hoch-schul-
Studiengesetz (AHStG), BGBI. Nr. 177/1966, und die nach ihm
erlassenen besonderen Studiengesetze anzuwenden sind, bis zu der in
den Studiengesetzen und Studienordnungen für die betreffende
Studienrichtung oder den betreffenden Studienzweig vorgesehenen
Studiendauer; hat der Beamte nach dem Diplomstudium, auf das bereits
das AHStG anzuwenden war, das zugehörige Doktoratsstudium
erfolgreich abgeschlossen, und aa) war auf dieses Doktoratsstudium
das
AHStG noch nicht anzuwenden oder bb) wird die Dauer des
Doktoratsstudiums in den neuen Studienvorschriften nicht genau
festgelegt,
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1995, 27.
Seite 127
so ist die tatsächliche Dauer des Doktoratsstudiums bis zum Höchstausmaß von einem Jahr für die Ermittlung des Vorrückungsstichtages zu berücksichtigen; b) bei Studien, auf die das AHStG und die nach ihm erlassenen besonderen Studiengesetze nicht anzuwenden sind, bis zu folgendem Höchstausmaß, wobei zum Studium auch die für die Erwerbung eines akademischen Grades erforderliche Vorbereitungszeit zählt: aa) sieben Jahre für die Studienrichtungen Chemie, Nachrichtentechnik und Elektrotechnik;
„(2a) Bei der Berücksichtigung von Studienzeiten nach Abs. 2 Z. 8 gilt als Laufzeit des Sommersemesters die Zeit vom 1. Jänner bis zum 30. Juni, als Laufzeit des Wintersemesters die Zeit vom 1. Juli bis zum 31. Dezember. Hat das Studium mit einem Trimester begonnen, so ist als Beginn des Studiums, wenn das erste Trimester ein Sommer- oder Herbsttrimester war, der 1. Juli, wenn das erste Trimester ein Wintertrimester war, der 1. Jänner des betreffenden Jahres anzusehen.
(2b) Das Doktoratsstudium ist gemäß Abs. 2 Z. 8 in der nach dieser Bestimmung maßgebenden Dauer auch dann zu berücksichtigen, wenn die Ernennungserfordernisse lediglich den Abschluß des entsprechenden Diplomstudiums vorschreiben."
9.§ 12 Abs. 3 lautet:
„(3) Zeiten gemäß Abs. 1 lit. b, die vom Abs. 2 nicht erfaßt sind und in denen der Beamte eine Tätigkeit ausgeübt oder ein Studium betrieben hat, können im öffentlichen Interesse insoweit zur Gänze berücksichtigt werden, als die Tätigkeit oder das Studium für die erfolgreiche Verwendung des Beamten von besonderer Bedeutung ist. Solche Zeiten sind jedoch zur Gänze zu berücksichtigen,
nen Dienstverhältnis als Vertragsbediensteter
des Landes Oberösterreich nach dem ersten
Satz, nach § 32 Abs. 3 des O.ö. LVBG oder nach
einer gleichartigen Bestimmung einer anderen
Rechtsvorschrift zur Gänze berücksichtigt wor
den sind und
Dienstverhältnisses nach wie vor die hiefür maß
gebende Verwendung ausübt."
10.§ 12 Abs. 4 Z. 2 lautet:
"(7) Die gemäß Abs. 1 lit. b, Abs. 2 Z. 7 und 8 und Abs. 3 berücksichtigten Zeiträume sind in dem Ausmaß voranzusetzen, in dem sie im Fall einer Überstellung aus der entsprechenden niedrigeren Verwendungsgruppe in die höhere Verwendungsgruppe gemäß § 12a für die Vorrückung anrechenbar wären, wenn auf sie die Voraussetzungen des Abs. 6 Z. 1 oder 2 zutreffen."
13.§ 12 Abs. 8 lautet:
"(8) Die mehrfache Berücksichtigung ein und desselben Zeitraumes ist - abgesehen von den Fällen des § 86 Abs. 1 - unzulässig. Nicht voranzusetzen sind femer die im Abs. 2 Z. 2 und 3 angeführten Zeiten, soweit sie in einen gemäß Abs. 2 Z. 7 oder 8 zu berücksichtigenden Zeitraum fallen."
14.§ 22 Abs. 2 erster Satz lautet:
"Der Pensionsbeitrag beträgt 11,75% der Bemessungsgrundlage."
Seite 128
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1995, 27. Stück,
Nr. 65
Die Tabelle im § 30d Abs. 1 erhält folgende Fassung:
in derin derVerwendungsgruppe
Dienst-Gehalts-
klassestufeEDCBA
Schilling
111.97812.58413.193
212.14712.85813.557
I312.31413.13213.920
412.48013.40614.287
512.64513.68014.651
112.81313.95115.01715.017
212.98114.22615.37915.471
II313.14814.49815.74415.927
413.31414.77316.10716.381
513.48315.04516.473
113.65015.31916.84016.84019.160
213.81715.59217.23017.327
313.98215.86417.62717.830
414.15116.13818.03818.349
III514.31716.414
614.48616.687
714.65117.451
814.819
914.987
in derin der Dienstklasse III
Gehalts-
stufeIVVVIVIIVIIIIX
Schilling
127.57233.67345.59465.119
223.33828.41834.78148.02468.787
318.25924.18729.25935.88350.45372.451
419.10725.02830.36738.31154.12076.122
519.95225.87631.47240.73957.78379.789
620.79726.72332.57243.17061.44983.453
721.64427.57233.67345.59465.119
822.49528.41834.78148.02468.787
923.33829.25935.88350.453
DienstklasseVerwaltungsdienstzulage
I - V VI - IX1.627 2.068
17.Im § 30b Abs. 2 lauten die Beträge wie folgt:
a) in Z. 1 S 561,-
b) inZ. 2 S 1.472 -
c) in Z. 3 S 1.768,-.
18.Im § 30c Abs. 2 lauten die Beträge wie folgt:
a) in Z. 1 S 3.982,-
b) inZ. 2 S 1.991 -
c) in Z. 3 S 4.709,-
d) in Z. 4 S 5.466,-;
e) in Z. 5 werden ersetzt:
S 6.672,- und der Betrag S 7.661,- durch
den Betrag S 7.881,-
S 6.672,-.
in der VerwendungsgruppeSchilling
E698,-
D886,-
C1.011,-
B1.417,-
A2.264,-
(1) Ansprüche auf den Grundbetrag der Haushalts
zulage enden spätestens mit Ablauf des 30. Juni 1995.
(2) Wenn die Voraussetzungen nach wie vor gege
ben sind, gelten Ansprüche auf einen Steigerungs
betrag der Haushaltszulage ab 1. Juli 1995 als An
sprüche auf Kinderzulage.
§ 112b
Anrechnung von Karenzurlauben für die Vorrückung
Auf Karenzurlaube, die vor dem 1. Juli 1995 angetreten worden sind, ist § 10 in der bis zum Ablauf des 30. Juni 1995 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden."
22.Dem § 113 werden folgende Abs. 5 bis 8 angefügt:
"(5) Auf Beamte, die
(6) Für die Anwendung des Abs. 5 sind folgende Beschäftigungs- und Ausbildungsverhältnisse zum Bund einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft gleichgestellt:
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1995, 27. Stück, Nr. 65
Seite 129
Bundesgesetzes über die Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten
an Hochschulen, wenn
a) diesen Lektoren und Lehrbeauftragten bereits
seit dem 1. Jänner 1991 ununterbrochen re
munerierte Lehraufträge erteilt worden sind,
die das im § 2a Abs. 1 und 2 des Bundesgeset
zes über die Abgeltung von Lehr- und Prü
fungstätigkeiten an Hochschulen genannte
Stundenausmaß in den darauffolgenden Se
mestern im Durchschnitt jeweils insgesamt
überschritten haben und
b) diese Lektoren und Lehrbeauftragten während
dieses Zeitraumes in keinem anderen sozial-
versicherungspflichtigen Dienstverhältnis ge
standen sind.
(7)Für die Anwendung des Abs. 5 sind folgende
Beschäftigungsverhältnisse zum Land Oberöster
reich einem Dienstverhältnis zu einer inländischen
Gebietskörperschaft gleichgestellt:
tivvertrages für Bauindustrie und Baugewerbe
vereinbart wurde, und
Kollektivvertrages für Bauindustrie und Bau
gewerbe sowie die Dienstordnung für Bedienstete
im Bereich der Landesbaudirektion vereinbart
wurde,
sofern die Bediensteten in den Fällen der Z. 1 und 2 bis spätestens
als Vertragsbediensteter des Landes Oberösterreich gestellt haben;
(8)Für Zeiten einer Verwendung als Vertragslehrer
des Entlohnungsschemas II L gilt bei der Anwen
dung des Abs. 5 das Erfordernis des Abs. 5 Z. 2 auch dann als erfüllt, wenn der Vertragslehrer
Seite 130
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1995, 27. Stück, Nr. 65
„(2a) Bei der Berücksichtigung von Studienzeiten nach Abs. 2 Z. 8 gilt als Laufzeit des Sommersemesters die Zeit vom 1. Jänner bis zum 30. Juni, als Laufzeit des Wintersemesters die Zeit vom 1. Juli bis zum 31. Dezember. Hat das Studium mit einem Trimester begonnen, so ist als Beginn des Studiums, wenn das erste Trimester ein Sommer- oder Herbsttrimester war, der 1. Juli, wenn das erste Trimester ein Wintertrimester war, der 1. Jänner des betreffenden Jahres anzusehen.
(2b) Das Doktoratsstudium ist gemäß Abs. 2 Z. 8 in der nach dieser Bestimmung maßgebenden Dauer auch dann zu berücksichtigen, wenn die Einrei-hungsvoraussetzungen für gleichartig eingestufte Vertragsbedienstete lediglich den Abschluß des entsprechenden Diplomstudiums vorschreiben."
„(7) Die gemäß Abs. 1 lit. b, Abs. 2 Z. 7 und 8 und Abs. 3 berücksichtigten Zeiträume sind in dem Ausmaß voranzusetzen, in dem sie im Fall einer Überstellung aus der entsprechenden niedrigeren Entlohnungsgruppe in die höhere Entlohnungsgruppe gemäß § 19 für die Vorrückung anrechenbar wären, wenn auf sie die Voraussetzungen des Abs. 6 Z. 1 oder 2 zutreffen.
(8) Die mehrfache Berücksichtigung ein und desselben Zeitraumes ist - abgesehen von den Fällen des § 6 Z. 6 des Opferfürsorgegesetzes - unzulässig. Nicht voranzusetzen sind ferner die im Abs. 2 Z. 2 und 3 angeführten Zeiten, soweit sie in einen gemäß Abs. 2 Z. 7 oder 8 zu berücksichtigenden Zeitraum fallen."
„(4) Die Zeit eines Karenzurlaubes, der gewährt wird
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1995, 27.
Stück, Nr. 65
Seite 131
„(2) Soweit in diesem Landesgesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in folgender Fassung anzuwenden:
Nr. 177/1966, zuletzt geändert durch das Bun
desgesetz BGBl. Nr. 111/1994;
Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bun
desgesetz BGBl. Nr. 132/1995;
31/1969, zuletzt geändert durch das Bundes
gesetz BGBl. Nr. 450/1994;
zu'etzt geändert durch das Bundesgesetz BGBI.
Nr. 624/1994;
der Kundmachung BGBl. Nr. 100/1994;
22/1970, zuletzt geändert durch das Bundes
gesetz BGBl. Nr. 27/1994;
Prüfungstätigkeiten an Hochschulen, BGBl. Nr.
463/1974, zuletzt geändert durch das Bundes
gesetz BGBl. Nr. 665/1994;
zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBI.
Nr. 665/1994;
Entwicklungshelfergesetz, BGBl. Nr. 574/1983;
Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr.
376, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 511/1994;
geändert durch das Bundesgesetz BGBI. Nr.
104/1985;
geändert durch das Bundesgesetz BGBI. Nr.
833/1992;
zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBI.
Nr. 28/1994;
152, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 27/1994;
302/1984, zuletzt geändert durch das Bundes
gesetz BGBl. Nr. 43/1995;
-Landesvertragslehrergesetz 1966, BGBl. Nr. 172,
¦ zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBI.
Nr. 644/1994;
tragslehrergesetz, BGBl. Nr. 244/1969, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBI. Nr.
43/1995;
geändert durch das Bundesgesetz BGBI. Nr.
833/1992;
geändert durch das Bundesgesetz BGBI. Nr.
27/1994;
geändert durch das Bundesgesetz BGBI. Nr.
624/1994;
ändert durch das Bundesgesetz BGBI. Nr.
513/1993;
geändert durch das Bundesgesetz BGBI. Nr.
816/1993;
1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 449/1994;
zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBI.
Nr. 43/1995;
durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 43/1995;
sung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 187/1994."
"§ 76
Übergangsbestimmungen zum O.ö. Dienstrechts-änderungsgesetz 1995
(1) Auf Karenzurlaube, die vor dem 1. Juli 1995 an
getreten worden sind, ist § 48 Abs. 4 in der bis zum
Ablauf des 30. Juni 1995 geltenden Fassung weiter
hin anzuwenden.
(2) Auf Vertragsbedienstete, die
einer inländischen Gebietskörperschaft eingetre
ten und
hältnis oder in mehreren Dienstverhältnissen zu
einer inländischen Gebietskörperschaft oder zu
inländischen Gebietskörperschaften gestanden
sind,
sind die Regelungen des § 32 Abs. 1 lit. b über die Berücksichtigung
sonstiger Zeiten in der bis zum Ablauf des 30. Juni 1995 geltenden
Fassung weiterhin anzuwenden.
(3)Für die Anwendung des Abs. 2 sind folgende
Beschäftigungs- und Ausbildungsverhältnisse zum
Bund einem Dienstverhältnis zu einer inländischen
Gebietskörperschaft gleichgestellt:
Seite 132
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1995, 27. Stück,
Nr. 65
gesetzes 1990,
des Vertragsbedienstetengesetzes 1948,
Unterrichtspraktikumsgesetzes,
Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Abgeltung
von Lehr- und Prüfungstätigkeiten an Hochschu
len, wenn
a) diesen Lektoren und Lehrbeauftragten bereits
seit dem 1. Jänner 1991 ununterbrochen re
munerierte Lehraufträge erteilt worden sind,
die das im § 2a Abs. 1 und 2 des Bundesgeset
zes über die Abgeltung von Lehr- und Prü
fungstätigkeiten an Hochschulen genannte
Stundenausmaß in den darauffolgenden Se
mestern im Durchschnitt jeweils insgesamt
überschritten haben und
b) diese Lektoren und Lehrbeauftragten während
dieses Zeitraumes in keinem anderen sozial-
versicherungspflichtigen Dienstverhältnis ge
standen sind.
(4)Für die Anwendung des Abs. 2 sind folgende
Beschäftigungsverhältnisse zum Land Oberöster
reich einem Dienstverhältnis zu einer inländischen
Gebietskörperschaft gleichgestellt:
tivvertrages für Bauindustrie und Baugewerbe
vereinbart wurde, und
Kollektivvertrages für Bauindustrie und Bau
gewerbe sowie die Dienstordnung für Bedienstete
im Bereich der Landesbaudirektion vereinbart
wurde,
sofern die Bediensteten bis spätestens 31. Dezember 1995 ein
Ansuchen um Übernahme in ein Dienstverhältnis als
Vertragsbediensteter des Landes Oberösterreich gestellt haben;
3.Dienstverhältnisse, für die die Geltung des Kollek
tivvertrages für Angestellte der Baugewerbe und
der Bauindustrie vereinbart wurde,
sofern die Bediensteten bis spätestens 31. Dezember 1995 in ein
Dienstverhältnis als Vertragsbediensteter des Landes Oberösterreich
übernommen werden.
(5)Für Zeiten einer Verwendung als Vertragslehrer
des Entlohnungsschemas II L gilt bei der Anwen
dung des Abs. 2 das Erfordernis des Abs. 2 Z. 2 auch
dann als erfüllt, wenn der Vertragslehrer
sowohl am 1. Juli 1995
als auch danach bis zum allfälligen Beginn einer
anderen Verwendung nach den Abs. 2 oder 3 in
jedem Schuljahr als Vertragslehrer des Entloh
nungsschemas II L
in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft
gestanden ist."
Artikel IV
Änderung der O.ö. Landes-Reisegebühren-vorschrift
Die O.ö. Landes-Reisegebührenvorschrift, LGBl. Nr. 47/1994, wird wie
folgt geändert:
„(2) Die Zuteilungsgebühr beträgt:
der Tagesgebühr und der Nächtigungsgebühr
nach § 10;
a) für Bedienstete, wenn ihnen oder ihrem Ehe
gatten eine Kinderzulage gebührt, 75% der
Tagesgebühr und der Nächtigungsgebühr
nach § 10;
b) für verheiratete Bedienstete, wenn weder
ihnen noch ihrem Ehegatten eine Kinderzula
ge gebührt, 50% der Tagesgebühr und der
Nächtigungsgebühr nach § 10;
c) für die übrigen Bediensteten 25% der Tages
gebühr und der Nächtigungsgebühr nach
§10."
"(3) Anstelle der Reisekostenvergütung für Heimfahrten gebührt dem Bediensteten, der verheiratet ist oder Anspruch auf eine Kinderzulage hat, der Ersatz der Reisekosten für Besuchsfahrten eines Familienmitgliedes, höchstens jedoch bis zur Höhe der dem Bediensteten gebührenden Reisekostenvergütung. Die Abs. 1 und 2 gelten sinngemäß."
"(2) Die Umzugsvergütung beträgt:
für ledige Bedienstete 25%,
für verheiratete Bedienstete, wenn weder ihnen
noch ihrem Ehegatten eine Kinderzulage ge
bührt, sowie für verwitwete und geschiedene
Beamte, die keinen Anspruch auf Kinderzulage
haben, 50%,
gatten eine Kinderzulage für ein Kind gebührt,
75%,
ten eine Kinderzulage für zwei oder mehr Kinder
gebührt, 100%
des Monatsbezuges, der für den Monat gebührt, in dem die
Übersiedlung stattfindet."
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1995, 27.
Stück, Nr. 65
Seite 133
Artikel V Änderung des Landesbeamten-Pensionsgesetzes
Das Pensionsgesetz 1965, BGBl. Nr. 340, soweit es als landesgesetzliche Vorschrift für Landesbeamte, ihre Hinterbliebenen und Angehörigen in Geltung steht, zuletzt geändert durch das O.ö. Dienstrechtsänderungsgesetz 1994, LGBl. Nr. 87, wird wie folgt geändert:
"§5 Ruhegenußfähiger Monatsbezug
(1)Der ruhegenußfähige Monatsbezug besteht aus
dem Gehalt und
den als ruhegenußfähig erklärten Zulagen, die
der besoldungsrechtlichen Stellung entsprechen,
die der Beamte im Zeitpunkt seines Ausschei
dens aus dem Dienststand erreicht hat.
(2)Ist zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem
Dienststand der
haltsstufe,
Dienstklasse,
(3)Ist ein Teil der ruhegenußfähigen Landesdienst
zeit aus einem der im § 10 Abs. 1 Z. 1 bis 4 des Ge haltsgesetzes 1956 in der als landesgesetzliche Vor schrift geltenden Fassung genannten Gründe für die Vorrückung, die Zeitvorrückung oder für das Errei
chen der Dienstalterszulage nicht wirksam, so kann
die Dienstbehörde aus Anlaß der Versetzung oder
des Übertrittes des Beamten in den Ruhestand oder
auch später verfügen, daß der Beamte so zu behan
deln ist, als ob der Hemmungszeitraum für die Vor
rückung, die Zeitvorrückung oder für das Erreichen
der Dienstalterszulage wirksam wäre. Diese Verfü
gung ist nur zulässig, wenn seit dem Ablauf des Hemmungszeitraumes mindestens drei Jahre ver
strichen sind und der Beamte sich in den letzten drei
Jahren tadellos verhalten hat. Die Verfügung wirkt
nicht zurück."
3.§ 6 Abs. 3 lautet:
„(3) Die ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit ist in vollen Jahren und Monaten auszudrücken; Bruchteile eines Monates bleiben unberücksichtigt."
4.§ 7 Abs. 1 lautet:
„(1) Der Ruhegenuß beträgt bei einer ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit von 15 Jahren 50% der Ruhegenußbemessungsgrundlage und erhöht sich
„(3) Die Ruhegenußzulage beträgt
(1) Als Berechnungsgrundlage des überlebenden Ehegatten, die der Ermittlung des Witwen- und Witwerversorgungsgenusses zugrunde zu legen ist, gilt
Seite 134
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1995, 27. Stück, Nr. 65
(1a) Als Berechnungsgrundlage des Verstorbenen, die der Ermittlung des Witwen- und Witwerversorgungsgenusses zugrunde zu legen ist, gilt
(2) Einer Anwartschaft oder einem Anspruch auf Pensionsversorgung
nach Abs. 1 Z. 2 oder Abs. 1a Z. 2 sind Anwartschaften oder
Ansprüche
Vorschriften, die dem Dienstrecht der Landes
beamten vergleichbar sind,
zes 1984, BGBl. Nr. 302, zuletzt geändert durch
das Bundesgesetz BGBl. Nr. 43/1995,
Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes, BGBI. Nr.
296/1985, zuletzt geändert durch das Bundes
gesetz BGBl. Nr. 43/1995,
273/1972, zuletzt geändert durch das Bundes
gesetz BGBl. Nr. 19/1995, des O.ö. Bezügege
setzes, LGBl. Nr. 113/1993, und vergleichbarer
landesgesetzlicher Vorschriften, einschließlich
solcher über Entschädigungen für Gemeinde
funktionäre,
BGBl. Nr. 85/1953, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. Nr. 43/1995,
BGBl. Nr. 159/1958, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. Nr. 43/1995,
gesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 43/1995,
1966, BGBl. Nr. 313, zuletzt geändert durch die
Kundmachung BGBl. Nr. 723/1992,
Dienstnehmer und ehemalige Dienstnehmer
von
a) öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Fonds,
Stiftungen, Anstalten und Betrieben, die von
einer Gebietskörperschaft verwaltet werden,
und
b) sonstigen öffentlich-rechtlichen Körper
schaften,
pensionsversicherungsfreier Dienstverhält
nisse,
Gebietskörperschaft
sowie der unbefristete Bezug eines außerordentlichen
Versorgungsbezuges gleichzuhalten.
(3)Die im Abs. 1 Z. 2 angeführte Berechnungs
grundlage, wenn der überlebende Ehegatte am Ster
betag des Beamten selbst Beamter des Dienststan
des ist, bilden:
Abs. 1 und die eine Anwartschaft auf eine Zulage
zum Ruhegenuß begründenden Aktivzulagen
nach § 12 Abs. 1, die dem überlebenden Ehe
gatten am Sterbetag des Beamten gebührten,
und
plikation der Summe der für den überlebenden
Ehegatten bis zum Stichtag festgehaltenen Ne
bengebührenwerte nach § 2 Abs. 2 und § 5 Abs. 1
und 4 des O.ö. Nebengebührenzulagengesetzes,
LGBl. Nr. 60/1973 i.d.F. LGBl. Nr. 87/1994, mit 1 %
des am Stichtag geltenden Gehaltes der Gehalts
stufe 2 der Dienstklasse V zuzüglich einer allfälli
gen Teuerungszulage ergibt, höchstens aber der
Betrag von 25% des ruhegenußfähigen Monats
bezuges.
(4)Die im Abs. 1 Z. 2 angeführte Berechnungs
grundlage, wenn der überlebende Ehegatte am Ster
betag des Beamten selbst Beamter des Ruhestan
des ist, bilden:
Anspruch auf eine Zulage zum Ruhegenuß be
gründenden Aktivzulagen nach § 12 Abs. 1, die
für die Bemessung des am Sterbetag des Beam
ten bezogenen Ruhebezuges des überlebenden
Ehegatten maßgebend sind, und
gebührenzulage entspricht, die dem überleben
den Ehegatten am Sterbetag des Beamten
gebührt.
(5)Die Berechnungsgrundlage eines verstorbenen
Beamten des Dienststandes, die der Ermittlung
des Witwen- und Witwerversorgungsgenusses des
überlebenden Ehegatten zugrunde zu legen ist,
bilden:
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(6)Die Berechnungsgrundlage eines verstorbenen
Beamten des Ruhestandes, die der Ermittlung des
Witwen- und Witwerversorgungsgenusses zugrunde
zu legen ist, bilden:
Anspruch auf eine Zulage zum Ruhegenuß be
gründenden Aktivzulagen nach § 12 Abs. 1, die
für die Bemessung des dem verstorbenen Beam
ten an seinem Sterbetag gebührenden Ruhebe
zuges maßgebend waren, und
bührenzulage entspricht, die dem verstorbenen
Beamten an seinem Sterbetag gebührte.
(7)Ist am Sterbetag eines Beamten des Dienst
standes seine Vorrückung aus den im § 5 Abs. 4
genannten Gründen gehemmt gewesen oder sind
an diesem Tag seit dem Ablauf des Hemmungs
zeitraumes noch nicht sechs Jahre verstrichen,
dann ist der Versorgungsgenuß so zu bemessen, als
ob der Hemmungszeitraum angerechnet worden
wäre.
(8) Stichtag im Sinn des Abs. 3 Z. 2 ist der
letzte Tag des Kalendermonates, der dem Sterbe
tag des Beamten vorausgeht; ist der Beamte jedoch
an einem Monatsletzten verstorben, dann dieser
Tag.
(9) Die dieses Landesgesetz vollziehenden Stel
len gelten für Zwecke der Bemessung einer Wit-
wen(Witwer)pension oder eines Witwen- und Witwer
versorgungsbezuges als Versicherungsträger im
Sinn der §§ 321 und 460c ASVG.
§ 15a
Ausmaß des Witwen- und Witwerversorgungsgenusses
(1)Das Ausmaß des Witwen- und Witwerversor
gungsgenusses ergibt sich aus einem Hundertsatz
des Ruhegenusses, der der ruhegenußfähigen Ge
samtdienstzeit des Beamten und der von ihm im Zeit
punkt des Ausscheidens aus dem Dienststand er
reichten besoldungsrechtlichen Stellung entspricht.
§ 5 Abs. 2 und 3 sind anzuwenden.
(2)Zur Ermittlung des Hundertsatzes ist vorerst die
Berechnungsgrundlage des überlebenden Ehe-
gatten durch die Berechnungsgrundlage des verstorbenen Beamten zu teilen. Diese Zahl ist mit dem Faktor 24 zu vervielfachen und das Ergebnis auf drei Dezimalstellen zu runden.
(3)Der Hundertsatz des Witwen- und Witwerver
sorgungsgenusses ergibt sich sodann aus der Ver
minderung der Zahl 76 um die gemäß Abs. 2 ermittel
te Zahl. Er beträgt jedoch mindestens 40 und höch
stens 60.
(4)Kommen mehrere Berechnungsgrundlagen
in Betracht, ist die Summe dieser Berechnungs
grundlagen für die Ermittlung nach Abs. 2 heran
zuziehen.
(5) Abweichend von Abs. 4 ist in den Fällen, in de
nen zusätzlich zur Pension aus der gesetzlichen So zialversicherung eine um diese Pension gekürzte Versorgungsleistung zur Auszahlung gelangt, nur
die höhere Berechnungsgrundlage für die Ermittlung
nach Abs. 2 heranzuziehen.
(6) Läßt sich eine Bemessungsgrundlage für einen Anspruch oder eine Anwartschaft im Sinn des § 15 Abs. 2 oder für einen außerordentlichen Versor
gungsgenuß nicht ermitteln, so gelten 125% der ge
bührenden Leistung als Berechnungsgrundlage.
§ 15b
Erhöhung des Witwen- und Witwerversorgungsbezuges
(1)Erreicht die Summe aus
(2)Die Höhe des im Abs. 1 angeführten Betrages
von S 16.000,- ändert sich jeweils um den Hundert
satz, um den sich bei Beamten der Allgemeinen
Verwaltung das Gehalt der Gehaltsstufe 2 der
Dienstklasse V unter Berücksichtigung einer all
fällig gewährten Teuerungszulage ändert. Der geän
derte Betrag ist auf volle Schillingbeträge aufzu
runden.
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Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1995, 27. Stück,
Nr. 65
(3)Als eigenes Einkommen im Sinn des Abs. 1
gelten
ständiger Erwerbstätigkeit,
des Bezügegesetzes und sonstige Funktions
gebühren,
a) aus der gesetzlichen Sozialversicherung (aus
genommen der besondere Steigerungsbetrag
zur Höherversicherung) und aus der Arbeitslo
senversicherung sowie nach den Bestimmun
gen über die Arbeitsmarktförderung und die
Sonderunterstützung, oder
b) auf Grund gleichwertiger landesgesetzlicher
oder bundesgesetzlicher Regelungen der Un
fallfürsorge,
Landesgesetzes und der im § 15 Abs. 2 genann
ten Vorschriften,
außerordentliche Versorgungsbezüge und
Pensionen auf Grund ausländischer Versiche-
rungs- oder Versorgungssysteme.
(4)Als Einkommen aus selbständiger Erwerbstä
tigkeit gilt je Kalendermonat ein Zwölftel des im sel
ben Kalenderjahr aus dieser Tätigkeit bezogenen
Einkommens. Solange das Jahreseinkommen nicht
feststeht, ist das Einkommen des vorletzten Kalen
derjahres heranzuziehen, es sei denn,
genommen wurde oder
Höhe des Einkommens im laufenden Kalender
jahr entscheidend von der des vorletzten Kalen
derjahres abweichen wird.
(5)Als Einkommen aus unselbständiger Erwerbs
tätigkeit gilt das aus dieser Tätigkeit gebührende
Entgelt. Ausgenommen sind jedoch Bezüge, die für
einen größeren Zeitraum als den Kalendermonat
gebühren (z.B. 13. und 14. Monatsbezug, Sonder
zahlungen, Belohnungen). § 26 Abs. 3 ist anzu
wenden.
§ 15c Meldung des Einkommens
(1) Die Pensionsbehörde hat jeden Bezieher eines
nach § 15b erhöhten Versorgungsbezuges jährlich
einmal zu einer Meldung seines Einkommens zu ver
halten, sofern dieses der Pensionsbehörde für das
laufende Jahr noch nicht bekanntgegeben worden
ist.
(2) Kommt der Anspruchsberechtigte dieser Auf
forderung innerhalb von zwei Monaten nicht nach, so
hat die Pensionsbehörde den den Hundertsatz nach
§ 15a Abs. 3 überschreitenden Teil des Versorgungs
bezuges ab dem nächstfolgenden Monatsersten zu
rückzubehalten.
(3) Dieser Teil des Versorgungsbezuges ist unter
Bedachtnahme auf § 40 nachzuzahlen, wenn der An
spruchsberechtigte die Meldung erstattet oder die
Pensionsbehörde auf andere Weise von der maßge
benden Sachlage Kenntnis erhalten hat.
§ 15d
Vorschüsse auf den Witwen- und Witwerversorgungsbezug
(1) Auf Antrag des überlebenden Ehegatten kön
nen vor Abschluß des Ermittlungsverfahrens Vor
schüsse auf den Versorgungsbezug und die Sonder
zahlung gezahlt werden, wenn der Anspruch dem
Grunde nach feststeht. Die Vorschüsse dürfen einen
mit dem Hundertsatz 40 bemessenen Versorgungs
bezug und die dazu gebührende Sonderzahlung
nicht überschreiten.
(2) Die nach Abs. 1 gewährten Vorschüsse sind auf
den gebührenden Versorgungsbezug anzurechnen.
(3) Zu Unrecht empfangene Vorschüsse sind dem Land gemäß § 39 zu ersetzen."
(6) Die Erhöhung des Versorgungsbezuges nach Abs. 1 ist erstmalig im Zuge der Bemessung des Ver sorgungsbezuges festzustellen. Sie gebührt ab dem Beginn des Monats, in dem die Voraussetzungen für
die Erhöhung erfüllt sind.
(7) Werden die Voraussetzungen für eine (weitere)
Erhöhung zu einem späteren Zeitpunkt erfüllt, ge
bührt diese auf besonderen Antrag. Wird dieser An
trag innerhalb eines Jahres ab Erfüllung der Voraus
setzungen gestellt, gebührt die Erhöhung ab dem Beginn des Monats, in dem die Voraussetzungen er
füllt sind, andernfalls ab dem Beginn des Monats, in
dem der Antrag gestellt wurde.
"(2) Die Eigenschaft eines Wahlkindes als Halboder Vollwaise bestimmt sich nach dem bürgerlichen Recht."
13.Dem § 18 wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) Bei der Anwendung des Abs. 4 auf den Waisenversorgungsbezug eines Wahlkindes gelten als
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1995, 27. Stück, Nr. 65
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leibliche Eltern nur Personen, deren familienrechtliche Beziehungen zum Wahlkind durch die Annahme an Kindes statt nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes erloschen sind."
"(5) Versorgungsgenüsse mehrerer früherer Ehegatten dürfen zusammen 60% des Ruhegenusses, auf den der verstorbene Beamte Anspruch gehabt hätte, nicht übersteigen. Die Versorgungsgenüsse sind gegebenenfalls im gleichen Verhältnis zu kürzen."
"(2) Dem überlebenden Ehegatten, dessen Haushalt ein Kind des Beamten angehört, das nach den für die Beamten des Dienststandes geltenden Vorschriften bei der Bemessung der Kinderzulage zu berücksichtigen wäre, gebührt zum Witwen- oder Witwerversorgungsgenuß die Kinderzulage, die dem Beamten gebühren würde, wenn er nicht gestorben wäre. Dies gilt nicht, wenn das Kind Anspruch auf Waisenversorgung hat."
15.§ 19 Abs. 6 lautet:
"(6) Eine Erhöhung der Unterhaltsleistungen im letzten Jahr vor dem Sterbetag des Beamten ist für die Bemessung eines Versorgungsgenusses nach Abs. 1 nur beachtlich, wenn sie entweder in einem rechtskräftigen Urteil ausgesprochen oder schriftlich vereinbart worden ist und wenn sie ihren Grund in einer Steigerung der Leistungsfähigkeit des Beamten oder in einer Steigerung der Bedürfnisse des früheren Ehegatten gehabt hat."
"(2) Die Versorgungsgenußzulage beträgt
"(5) Ruhegenußfähige Zulagen, auf die ein Beamter am 13. März 1938 auf Grund des § 14 des Gehaltsgesetzes 1927, BGBl. Nr. 105/1928, Anspruch hatte, gebühren ihm mit der Maßgabe weiter, daß die Schillingbeträge als Schillingbeträge im Sinn des Schillinggesetzes, StGBl. Nr. 231/1945, gelten."
27.Dem § 60 wird folgender Abs. 6 angefügt:
"(6) Waisenversorgungsgenüsse für Wahlkinder sind mit Wirkung vom 1. Juli 1994 nach § 18 Abs. 2 und 5 neu zu bemessen, sofern ein Vergleich mit der bisherigen Pensionsversorgung ergibt, daß dies für sie günstiger ist."
28.Nach § 62a wird folgender § 62b eingefügt:
"§ 62b
Übergangsbestimmungen zum Dienstrechtsände-rungsgesetz 1995
(1) Die §§ 3 Abs. 1, 7 Abs. 1, 8 Abs. 1 und 20 Abs. 1 sind auf Beamte, die vor dem 1. Juli 1995 in ein Dienstverhältnis zu einer österreichischen Gebiets-Seite 138
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1995, 27. Stück, Nr. 65
körperschaft aufgenommen worden sind und seit dem Zeitpunkt der Aufnahme bis zum Zeitpunkt ihres Ausscheidens aus dem Dienststand oder ihres Todes ununterbrochen in einem Dienstverhältnis zu einer österreichischen Gebietskörperschaft stehen, sowie deren Hinterbliebene mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
(2) Für die Anwendung des Abs. 1 sind die im
§ 113 Abs. 6 Z. 1 bis 3 und Abs. 7 des Gehaltsgeset
zes 1956 in der als landesgesetzliche Vorschrift gel
tenden Fassung genannten Beschäftigungs- und
Ausbildungsverhältnisse einem Dienstverhältnis zu
einer inländischen Gebietskörperschaft gleichge
stellt.
(3) Ist am 1. Juli 1996 bereits die Hälfte des
haltsstufe,
Dienstklasse oder
(4) § 6 Abs. 3 in der bis zum Ablauf des 30. Juni 1995 geltenden Fassung ist auf Beamte, die bis 30. Juni 1996 aus dem Dienststand oder aus dem Dienstverhältnis ausscheiden, weiterhin anzuwen
den, wenn dies für sie günstiger ist.
(5) Ansprüche auf den Grundbetrag der Haushalts
zulage enden spätestens mit Ablauf des 30. Juni 1995.
(6)Ansprüche auf einen Steigerungsbetrag der Haushaltszulage gelten, wenn die Anspruchsvoraus
setzungen nach wie vor gegeben sind, ab 1. Juli 1995 als Ansprüche auf Kinderzulage."
Artikel VI
Änderung des O.ö. Nebengebühren-zulagengesetzes
Das O.ö. Nebengebührenzulagengesetz, LGBl. Nr. 60/1973, zuletzt geändert durch das O.ö. Dienstrechts-änderungsgesetz 1994, LGBl. Nr. 87, wird wie folgt geändert:
1.§ 3 Abs. 1 lautet:
"(1) Von den anspruchsbegründenden Nebengebühren hat der Beamte einen Pensionsbeitrag in der Höhe von 11,75% zu entrichten."
(1) Das nach § 3 gebührende Karenzurlaubsgeld
ist für die Zeit vom 1. Jänner 1995 bis zum 31. De
zember 1995 auf der für das Jahr 1993 geltenden Be
messungsgrundlage des Gehaltes eines Landes
beamten des Dienststandes der Allgemeinen Verwal
tung der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V zu er
mitteln.
(2) Dem nach Abs. 1 ermittelten Betrag ist für
die Zeit vom 1. Jänner 1995 bis zum 31. Dezember 1995 monatlich ein Betrag von S 147,- hinzuzu
rechnen."
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1995, 27. Stück, Nr. 65
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Artikel VIII Inkrafttreten
Es treten in Kraft:
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