LGBL_OB_19950829_70•Verordnung der Oö. Landesregierung über die Festsetzung der Höhe der Gebühren nach dem Oö. Fleischuntersuchungsgebührengesetz (Oö. Fleischuntersuchungsgebühren-Verordnung)
LGBL_OB_19950829_70Verordnung der Oö. Landesregierung über die Festsetzung der Höhe der Gebühren nach dem Oö. Fleischuntersuchungsgebührengesetz (Oö. Fleischuntersuchungsgebühren-Verordnung)Gazette29.08.1995
Nr. 70
Verordnung
der o.ö. Landesregierung vom 28. August 1995 über die Festsetzung
der Höhe der Gebühren nach dem
O.ö. Fleischuntersuchungsgebührengesetz (O.ö. Fleischuntersuchungsgebühren-Verordnung)
Auf Grund des § 2 des O.ö. Fleischuntersuchungs-gebührengesetzes, LGBl. Nr. 69/1995, wird verordnet:
§1 Höhe der Gebühren
(1) Für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung, die Durchführung der Trichinenschau, die Kontrolluntersuchung und die Überprüfungen gemäß dem Fleischuntersuchungsgesetz, BGBl. Nr. 522/1982, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 118/1994, haben die Abgabepflichtigen folgende Gebühren zu entrichten:
Tarifpost
Gesamtgebühr
Grundgebühr (Gebühr für das Fleischuntersuchungsorgan)
S
Gemeindegebühr
Ausgleichskassengebühr
A.Für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung:
(je Tier)
Einhufer und Rinder
Kälber bis 220 kg Lebendgewicht
Schweine
Schafe und Ziegen
Schaf- und Ziegenlämmer bis zu 3 Monaten,
Ferkel bis zu 35 kg Lebendgewicht
B.Für die Durchführung der Trichinenschau:
(je Tier)
Kompressionsmethode
Verdauungsmethode
C.Für die Durchführung der Kontrolluntersuchung
gemäß § 17 Fleischuntersuchungsgesetz iVm. § 29
Fleischuntersuchungsverordnung, BGBI. Nr.
395/1994:
1.in Zerlegungsbetrieben und anderen Bearbei
tungsbetrieben mit geringer Produktion, die
Erleichterungen gemäß § 38 Abs. 3 Fleischun
tersuchungsgesetz in Anspruch nehmen, in
Kühlhäusern sowie im nicht dem Frischfleisch
bereich zugehörigen Bereich von Verarbei
tungsbetrieben sowie in landwirtschaftlichen
Betrieben, in denen im Jahresdurchschnitt
0,50 GVE pro Monat und darüber zerlegt
und/oder bearbeitet werden,
pro Kontrolle
2.in Zerlegungsbetrieben, anderen Bearbeitungs
betrieben und im Frischfleischbereich von Ver
arbeitungsbetrieben, die mehr als 250 t Fleisch
pro Jahr be- oder verarbeiten,
je angefangene 1/4-Stunde
68,- 35,- 31,50 19-
13,50 36,-
16,20 7,80
390,-
195,-
61,- 30,50 27,-16,50
11-30,-
13,60 5,-
340,-
170,-
1 ,- 0,50 0,50 0,50
1,- 1,-
1,20 1,40
6 -
4,- 4,- 2,-
1,50 5,-
1,40 1,40
50,-
25,-
Seite 156
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1995, 30. Stück,
Nr. 70
1234
Grundgebühr
TarifpostGesamt-(Gebühr fürGemeinde-Ausgleichs-
gebühraas neiscn-untersuchungs-gebührkassengebühr
organ)
SSSS
Jahresdurchschnitt weniger als 0,50 GVE pro
Monat zerlegt und/oder bearbeitet werden und
in Wildsammelstellen gemäß § 8 Abs. 1 Wild-
fleisch-Verordnung, BGBI. Nr. 400/1994, so-
ferne sie nur über eine Kühlmöglichkeit und
keine Räume gemäß Anhang Kapitel 1 Z. 6
verfügen,
pro Kontrolle ... 135,-
130,-5,-
D. Für die Durchführung einer Überprüfung gemäß
§ 28 Abs. 3 und 4 iVm. Abs. 6 des Fleischunter-
suchungsgesetzes55,-44,-1,-10,-
E. 1. Für die Kontrolluntersuchung gemäß § 17
Fleischuntersuchungsgesetz von Wildfleisch-
Bearbeitungsbetrieben im Sinn des § 1 Abs. 3
Wildfleisch-Verordnung, BGBI. Nr. 400/1994,
und Wildsammelstellen gemäß § 8 Abs. 1 leg.
cit., soweit sie über Räume gemäß Anhang
beitet wird,
pro Kontrolle 390,-340,-
50,-
Kleinwild aus freier Wildbahn gemäß Kapitel 4
des Anhanges zur Wildfleisch-Verordnung
durch den Fleischuntersuchungstierarzt,
je angefangene 1/4-Stunde195,-170 --,-25,-
F. Für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung von
Geflügel, dessen Fleisch zum Genuß für Menschen
verwendet werden soll:
24,-
Puten (pro Stück)0,700,600,010,09
Für ersatzweise Untersuchung vor der Schlach-
tung durch Fleischuntersuchungstierarzt des
Herkunftsbetriebes gemäß § 3 Abs. 1 Geflügel-
Fleischuntersuchungsverordnung, BGBI. Nr.
404/1994,
je angefangene 1A-Stunde195,-170,--,-25,-
Fleischuntersuchungsverordnung, BGBI. Nr.
404/1994, sofern diese nicht vom Betrieb zur
Verfügung gestellt werden,
je angefangene Stunde250,-230 --,-20 -
G. Für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung von
Kaninchen gemäß § 1 Kaninchenfleisch-Verord-
nung, BGBl. Nr. 401/1994,
je angefangene 1/4-Stunde 195,-170 -25 -
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1995, 30.
Stück, Nr. 70
Seite 157
(2) Hinsichtlich der Tarifpost A (§ 1 Abs. 1) sind sämtli che Gebühren und Zuschläge gemäß §§ 1 bis 3 in voller Höhe auch dann zu entrichten, wenn nur die Schlachttier untersuchung ohne nachfolgende Fleischuntersuchung
oder wenn bei Schlachtungen oder bei Notschlachtungen nur die Fleischuntersuchung durchgeführt wurde. '
(3) Erreichen die gemäß § 1 Abs. 1 Spalte 2 zu entrich tenden Gebühren für alle anläßlich eines Untersuchungs ganges durchgeführten Untersuchungen (Tarifposten A bis G) zusammen nicht S 135,-, so erhöht sich die zu entrichtende Gebühr gemäß § 1 Abs. 1 Spalte 2 auf
S 135,- (Mindestgebühr).
§2 Abschläge
(1) In Schlachtbetrieben mit Fließbandbetrieb (minde stens 50 Schweine pro Stunde oder 12 Rinder pro Stun
de) vermindern sich sämtliche Gebühren gemäß § 1 Tarif post A und B jeweils um 20%.
(2) Für die Untersuchung des aus Ländern, die nicht Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind (Drittlän der), eingeführten Fleisches (§ 43 Fleischuntersuchungs gesetz) haben die Abgabepflichtigen je angefangene
50 kg Fleisch eine Gebühr von S 10,-, jedoch minde
stens S 200,- (Mindestgebühr) zu entrichten. Diese Ge bühr vermindert sich für eine Untersuchung von Wild oder Geflügel ab 5.000 kg bis 15.000 kg um 50% und ab 15.000 kg um 75%.
(3) Die Gesamtgebühr gemäß § 1 Abs. 1 Tarifpost C
Z. 2 darf pro Tag S 1.560,- (Maximalgebühr) nicht über schreiten. Im Fall der Berechnung der Maximalgebühr pro Tag sind die Gebührenanteile auf Fleischuntersu chungsorgan, Gemeinde und Fleischuntersuchungs-Ausgleichskasse analog der Tarifpost C Z. 2 aufzuteilen.
§3 Zuschläge
(1)Die Gebühren gemäß § 1 Abs. 1 und 2 verdoppeln
sich, wenn
(2) Die Gebühren gemäß § 1 Abs. 1 und 2 erhöhen sich um 35%, wenn Schlachtungen in Schlachtbetrieben mit Fließbandbetrieb an Samstagen zwischen 7.00 Uhr und 12.00 Uhr durchgeführt werden, sofern die Notwendigkeit der Schlachtung aus fleischtechnologischen Gründen ge geben ist.
(3) Für die Durchführung einer Notschlachtungsunter suchung außerhalb von gewerblichen Schlachtbetrieben gebührt dem Fleischuntersuchungsorgan ein Zuschlag
von S 50,- je Tier.
(4) Für die Einsendung von Proben zur bakteriologischen Fleischuntersuchung oder zu sonstigen Untersuchungen gebührt dem Fleischuntersuchungsorgan ein Zuschlag von S 50,- je Tier und die Vergütung der gesondert in Rechnung zu stellenden und zu belegenden 'Versandspesen.
§4 Wegentschädigung
(1) Für das Zurücklegen der Wege zur Durchführung
der sich aus § 1 Abs. 1 ergebenden Untersuchungen, Überprüfungen und Kontrollen gebührt bei Entfernungen über 1 km eine Wegentschädigung von S 5,- für jeden zurückgelegten Kilometer.
(2) Für die Wegentschädigung sind die Entfernungen
vom Wohnort des Fleischuntersuchungsorganes bis zur Untersuchungsstelle (Schlachtstätte, Gehöft und derglei chen) und zurück zu berechnen, wenn die Entfernung
zwischen Wohnort und Ort der Untersuchung mehr als
einen Kilometer beträgt. Bei mehreren Untersuchungen am selben Tag und an verschiedenen Orten, sofern die Untersuchungen in einem Untersuchungsgang gemacht
werden können, darf jeweils nur die Wegentschädigung für den kürzesten gang- oder fahrbaren Weg verrechnet werden. Wird bei Schlachtungen die Schlachttier- und Fleischuntersuchung in einem Untersuchungsgang vor
genommen, so gebührt die Wegentschädigung nur einmal.
(3) Bei Benützung öffentlicher Verkehrsmittel werden für die zurückgelegten Wegstrecken anstelle der Wegent schädigung gemäß Abs. 1 und 2 nur die tatsächlichen Fahrtauslagen erstattet.
(4) Für die Vornahme der Schlachttier- und Fleischun tersuchungen in gewerblichen Schlachtbetrieben, bei de nen die dem Fleischuntersuchungsorgan zustehenden
Gebühren den Betrag von S 40.000,- im Monat überstei gen, entfällt die Wegentschädigung.
(5) Wenn vom Verfügungsberechtigten ein Fahrzeug
kostenlos beigestellt und dieses vom Fleischuntersu
chungsorgan benützt wird, entfällt die Wegentschä
digung.
(6) Ist aus Anlaß der bakteriologischen Fleischuntersu
chung zur Erledigung des Untersuchungsfalles eine
nochmalige Untersuchung erforderlich, so hat das
Fleischuntersuchungsorgan für diese Untersuchung An
spruch auf entsprechende Gebühren und die Wegent
schädigung.
§5
Gebührenanteile der
Fleischuntersuchungsorgane, Gemeinden und Fleischuntersuchungs-
Ausgleichskasse
(1) Von den zu entrichtenden Gebühren entfallen
Abs. 3, § 2 Abs. 1 und 3 und § 3 sowie die Wegentschädigungen gemäß
§ 4 auf die Fleischuntersuchungsorgane,
Seite 158 Landesgesetzblatt
für Oberösterreich,Jahrgang 1995, 30. Stück, Nr. 70
monatlich nicht übersteigen. Der darüber
die Gebühren gemäß § 2 Abs. 1 und 3 und § 3 Abs. 1hinausgehende
Betrag ist an die Fleischuntersuchungs
und 2 auf die Gemeinde,Ausgleichskasse abzuführen.
Spalte 4, § 2 Abs. 1 und 3 und § 3 Abs. 1 und 2_auf_.__..§ 6
die Fleischuntersuchungs-Ausgleichskasse.Inkrafttreten
(2)Die den Fleischuntersuchungsorganen gemäßDiese
Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kund-
Abs. 1 Z. 1 zustehenden Gebuhren fallen der Gemeindemach jm
Landesgesetzb|att für Oberösterreich in
zu, wenn das Fleischuntersuchungsorgan auf GrundKraft
eines Dienstverhältnisses mit der Gemeinde tätig wurde.
Die Entlohnung dieser Personen einschließlich allfälliger Leistungen von Nebengebühren wird durch die dienst-FQr die 0 0 Landesregierung:
rechtlichen Vorschriften bestimmt.
(3)Die den Fleischuntersuchungsorganen gemäß^r Schatz Abs. 1 Z. 1 zustehenden Gebühren dürfen den Betrag
{
"legislation": {
"eli": null,
"typ": "Verordnung",
"indizes": [],
"citations": [],
"source_id": "LGBL_OB_19950829_70",
"applikation": "Lgbl",
"date_source": "ris",
"book_abbreviation": null,
"kundmachungsorgan": null,
"stammnorm_bgblnummer": null
},
"content": {
"source_id": "LGBL_OB_19950829_70",
"bundesland": "O",
"applikation": "Lgbl"
}
}